1. Sachdarlehensvertrag und Leihe.
Rn 5
Gegenstand von Gelddarlehensverträgen ist nur Bar- u Buchgeld. Für die darlehensweise Überlassung beweglicher Sachen einschließlich Wertpapiere gelten §§ 607 ff, für die leihweise Überlassung §§ 598 ff.
2. Ungenehmigte Kontoüberziehung.
Rn 6
Bei ungenehmigter Kontoüberziehung (§ 505 Rn 2) liegt kein Darlehensvertrag vor. Es ist daher eine jederzeitige Rückforderung ohne Kündigung möglich.
3. Unregelmäßige Verwahrung.
Rn 7
Unregelmäßige Verwahrung von Sichteinlagen, die überwiegend im Interesse von Bankkunden erfolgt, sowie von Giroguthaben (BGHZ 131, 60, 63; 84, 371, 373; BGH WM 93, 1585), nicht aber von Termineinlagen auf Zeit o mit Kündigungsfrist, die Gelddarlehen sind, ist weder (Geld-)Darlehen noch Verwahrung (§ 695), sondern ein eigenständiger Vertragstyp mit Elementen des Darlehens- u des Verwahrungsrechts (§ 700 Rn 1). Es gelten jedoch iZw §§ 488 ff bzw §§ 607 ff, für Zeit u Ort der Rückgabe aber §§ 695–697.
4. Krediteröffnungsvertrag.
Rn 8
Durch den gesetzlich nicht geregelten Krediteröffnungsvertrag, ein Rahmenvertrag u Dauerschuldverhältnis (BGHZ 83, 76, 81; 157, 350, 355; WM 78, 234, 235; WM 55, 1017, 1019), wird dem Kreditnehmer (konkludent) ein Kreditrahmen o eine Kreditlinie zu bestimmten Konditionen – oftmals befristet – zur Verfügung gestellt, den bzw die er – idR revolvierend – ausnutzen kann, aber nicht muss (Soergel/Seifert vor § 488 Rz 95). Der Vertrag ist Rechtsgrund für den ausgereichten Darlehensbetrag.
Rn 9
Häufigste Unterform ist nach hM (Staud/Freitag Rz 45, 66; MüKo/Berger vor § 488 Rz 54; aA (Kreditvertrag) Ddorf WM 87, 341; Schlesw WM 10, 2260, 2261; Mülbert/Grimm WM 15, 2217, 2219 ff) der Kontokorrentkredit (§ 504) als gesondert kündbarer Zusatzvertrag zum Girovertrag. Durch den Abruf eines Kreditbetrags, ein nicht pfändbares Gestaltungsrecht (BGH WM 04, 517; Staud/Freitag Rz 44), konkretisiert der Kreditnehmer den Vertrag ohne erneute Zustimmung des Kreditgebers (BGHZ 157, 350, 355). Erst der einzelne abgerufene Geldkredit ist ein der Pfändung unterliegendes (BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355; WM 04, 669, 670) Darlehen iSd I 1.
Rn 10
Rückzahlungen sind jederzeit möglich. Eine Verpflichtung zur Erbringung einer (Mindest-)Rückzahlungsrate in periodischen Abständen besteht nur, wenn dies vereinbart ist (Kontokorrentratenkredit). Die – meist variablen – Zinsen werden vereinbarungsgemäß in monatlichen o vierteljährlichen Zeitabschnitten gebucht u in ein Periodenkontokorrent eingestellt (vgl BGHZ 50, 277, 280; 80, 172, 176; BGH WM 72, 283, 284).
Rn 11
Während der Periode sind die unter die Kontokorrentabrede fallenden Ansprüche beider Teile gebunden u der eigenständigen Geltendmachung entzogen. Sie werden bei Abschluss der Periode unter Anrechnung etwaiger erbrachter Leistungen durch den Saldoanspruch ersetzt (Novation). Die Zinsen für die betreffende Periode werden kapitalisiert u nach ihrer Einstellung in das Kontokorrent in der folgenden Verrechnungsperiode einer weiteren Verzinsung unterstellt (§ 355 I HGB). Ein ausdrückliches Kontokorrentverbot enthält § 497 II 1.
5. Haftungskredite.
Rn 12
Haftungskredite, mit denen der Kreditgeber keine Geldbeträge, sondern seine Kreditwürdigkeit etwa in Form eines Akzept- o Avalkredits zur Verfügung stellt, sind keine Darlehen iSd I 1. Beim Akzeptkredit (BGHZ 19, 282, 288 ff; LG Hambg ZIP 16, 1239, 1240) akzeptiert die Bank aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages einen Wechsel (§ 25 WG), den der Wechselnehmer bei einer anderen Bank diskontieren kann. Beim Avalkredit übernimmt die Bank aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages (BGHZ 95, 375, 380 f; BGH NJW-RR 00, 1717) eine Bürgschaft (§ 765) o Garantie.
6. Stundung von Geldschulden.
Rn 13
Die Stundung von Geldschulden begründet kein Gelddarlehen iSd § 488 I 1. Nach § 506 sind aber zahlreiche Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts auf Stundungen anwendbar.
7. Factoring.
Rn 14
Beim echten Factoring (§ 398 Rn 25) handelt es sich um einen Forderungskauf (BGHZ 100, 353, 358; 69, 254, 257; 58, 364, 367; BGH NJW 14, 2358 Tz 17), beim unechten Factoring (§ 398 Rn 26), bei dem das Delkredere-Risiko beim Zedent verbleibt, um einen gemischten Vertrag mit vorwiegend darlehensrechtlichen Elementen (BGHZ 100, 353, 358; 82, 50, 61; 69, 254, 256).
8. Forfaitierung und Diskontierung.
Rn 15
Bei der Forfaitierung, va zur Exportfinanzierung, unter Übernahme des Bonitätsrisikos des Schuldners sowie bei der Diskontierung insbes von Wechseln durch eine Bank handelt es sich um den Ankauf noch nicht fälliger Forderungen unter Abzug einer Provision bzw des Zwischenzinses u damit um einen Forderungsankauf (BGHZ 161, 90, 100; 126, 261, 264; 19, 282, 291 f; BGH WM 77, 638).
9. Partiarisches Darlehen.
Rn 16
Partiarische Darlehen, bei denen der Darlehensgeber allein am Erfolg der Tätigkeit des Darlehensnehmers beteiligt ist, sind idR keine Darlehen, sondern stellen eine stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB) dar, wenn der Geldgeber auch an Verlusten teilnimmt. IÜ kommt es für die Einordnung auf die relevanten Umstände des Einzelfalls an (Staud/Freitag Rz 70), wobei die Vereinbarung eines festen Zinses auch bei Einräumung von Kontrollrechten für den Geldgeber für ein Darlehen spricht.
10. Schenkung.
Rn 17
Von einer Schenkung sowie von ehebedingten Zu...