1. Abnahme.
Rn 34
Der Darlehensnehmer ist bei verzinslichen Darlehen zur Abnahme der Darlehensvaluta am Auszahlungstag bzw im vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Dabei handelt es sich zwar oftmals um eine Hauptpflicht (AG Schlesw WM 14, 2327, 2328), nicht aber um eine synallagmatische. Bei Einräumung einer Kreditlinie besteht keine Abnahmepflicht.
Rn 35
Bei Verweigerung der Abnahme ist der Darlehensnehmer, der das Risiko der Verwendbarkeit des Darlehens u das aus der Verwendung folgende Risiko trägt (BGH NJW 91, 1817; Schlesw WM 11, 458, 459f), schadensersatzpflichtig (§ 280 I; BGH WM 90, 174), u hat eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Nichtabnahme wegen Arbeitsplatzverlustes erfolgt (aA LG Aachen WM 18, 130, 132) o die Auszahlung der Valuta unterbleibt, weil der Darlehensnehmer eine geschuldete Sicherheit nicht bestellt (BGH WM 01, 350). Anders ist dies, wenn die Abnahmeverweigerung nach einem Beratungsverschulden des Darlehensgebers erfolgt (Schlesw WM 11, 458, 460; LG Hambg WM 04, 1992, 1994). Die Nichtabnahmeentschädigung ist nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie die Vorfälligkeitsentschädigung (BGHZ 146, 5, 10 ff; BGH WM 90, 174; Oldbg ZIP 14, 2383, 2385; s dazu § 490 Rn 21 ff).
2. Rückzahlung.
Rn 36
Jeder Darlehensnehmer ist nach I 2 auch bei unentgeltlichen Darlehen zur Rückzahlung des Gesamtbetrags (Art 247 § 3 I 1 Nr 8 EGBGB), also des Darlehensnennbetrags, bar o unbar (Mülbert WM 02, 465, 468) bei Fälligkeit verpflichtet. Bei einem Nullprozent-Finanzierungsdarlehen schuldet der Darlehensnehmer nicht nur den von der Bank an den Unternehmer gezahlten Betrag, sondern den mit dem Kaufpreis identischen Darlehensbetrag (Riehm NJW 14, 3692, 3695; Schürnbrand ZIP 2015, 249, 255; ders WM 16, 1105, 1110; aA BGHZ 202, 302 Rz 18, 20). Leistungsort ist der Sitz des Darlehensnehmers (§§ 270 IV, 269 I; BGH NJW-RR 05, 581, 582; aA Soergel/Seifert Rz 109). Die Rückzahlungspflicht, eine Hauptpflicht, die aber nicht zu den gegenseitigen Pflichten gehört (MüKo/Berger Rz 42), ist eine Wertverschaffungspflicht (BGH WM 08, 121) u nur erfüllt, wenn der Darlehensgeber den gezahlten Betrag in derselben Währung ohne Rücksicht auf den jeweiligen Devisenkurs behalten darf (Nürnbg WM 09, 1191, 1192). Inflationsbedingte Wertverluste gehen zu Lasten des Darlehensgebers; die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln beurteilt sich nach § 2 I PrKlG. Bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat der Darlehensnehmer die empfangene Valuta nach §§ 812 ff zu erstatten u tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Ablösung eines Darlehens enthält grds kein kausales Anerkenntnis (BGH NJW 08, 3425 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 239/07]).
Rn 37
Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit nach III davon ab, dass Darlehensnehmer o -geber den Vertrag ganz o teilweise (BGH NJW 99, 2269) kündigen. Für Verbraucherdarlehen sind die Besonderheiten der §§ 499, 500 zu beachten. Daneben können Kündigungsrechte nach den §§ 489, 490, für Verbraucherdarlehen aus § 498 in Betracht kommen. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt. Gleiches gilt bei ungenehmigten Kontoüberziehungen.
Rn 38
Abgesehen von zinslosen Darlehen (III 3) sowie einem vereinbarten Sondertilgungsrecht (dazu BGH NJW 12, 445 Rz 11 ff; Oldbg ZIP 14, 2383, 2385; Dresd WM 15. 1191, 1192) hat der Darlehensnehmer mangels Erfüllbarkeit (s aber § 490 II u § 500 II) kein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung der Valuta ohne vorherige wirksame Kündigung (Karlsr WM 13, 641; Hamm MDR 12, 451). Stimmt der Darlehensgeber der vorzeitigen Rückzahlung zu, kann er eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 Rn 18 ff) verlangen.
3. Zinszahlung.
Rn 39
Bei entgeltlichen Darlehen schuldet der Darlehensnehmer die Zahlung von Zinsen o anderer laufzeitabhängiger Kosten in der vereinbarten Höhe als einzige Vergütung für die Kapitalnutzungsmöglichkeit (BGHZ 80, 153, 166; 201, 168 Rz 34, 46; BGH WM 14, 1325 Rz 43, 55; 00, 2818; NJW-RR 89, 947). Dabei handelt es sich um die synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensnehmers für die Möglichkeit der Nutzung der Darlehensvaluta auf Zeit (BGHZ 190, 66 Rz 23; 106, 42, 45; 80, 153, 166; BGH NJW-RR 92, 591). Zinsen sind stets laufzeitabhängig. Ein einmalig zu zahlendes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt stellt keine Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta dar (BGHZ 201, 168 Rz 43 f; WM 14, 1325 Rz 52f). Ein zinslos gewährtes Darlehen wird nicht dadurch entgeltlich, dass es vereinbarungsgemäß nur teilweise ausgezahlt wird (BGH WM 14, 2091 Rz 18). Negativzinsen auf Giroguthaben sind keine Zinsen iSd § 488 I 2. Sie unterliegen als Verwahrungsentgelt (vgl. Radke BKR 19, 178, 180) u damit Preishauptabrede nach § 700 I 1 nicht der AGB-Inhalts- (§ 307 I 1), sondern nur der Transparenzkontrolle nach § 307 I 2 (Kropf WM 17, 1185, 1188; Langner/Brocker WM 17, 1917 ff; Radke BKR 19, 178, 181). Negativzinsen in AGB auf Tages- o Termingelder von Bestandskunden sind dagegen unzulässig ...