Rn 3
Erforderlich ist ein Gelddarlehen (§ 488), das einen festen o für verschiedene Teilzeiträume mehrere feste, nicht lediglich bestimmbare Zinssätze o Zinskorridore (Staud/Mülbert Rz 23; Wiehe/Kleißendorf BKR 16,234, 236) vorsieht, was auch nach Vertragsschluss vereinbart werden kann. Für den Sollzinssatz (= Vertragszinssatz) enthält V eine Legaldefinition. Ein fester Sollzinssatz liegt auch vor, wenn der Zinssatz aus einem fest vereinbarten Referenzzinssatz u einer festgelegten Marge gebildet wird, sowie bei einer Neuverhandlungsklausel ohne Einigungszwang (MüKo/Berger Rz 6 ff).
Rn 4
Die echte Abschnittsfinanzierung mit festem Sollzins, Fälligkeit der Valuta nach Ablauf der Zinsbindung u anschließender Vereinbarung eines neuen festen Darlehens (Kettenkredit) unterfällt V 2. Unechte Abschnittsfinanzierungen fallen typischerweise unter V 3 (Ady WM 10, 1305, 1307).
Rn 5
Der o die Zinssätze, etwa bei einer Staffelzinsvereinbarung, müssen für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart sein. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen mit einem Festzinssatz nur für einen Teilzeitraum ohne Vereinbarung eines festen Rückzahlungstermins, sondern Angabe einer Circa-Laufzeit nicht der Fall. Solche Darlehen können Verbraucher nach § 500 I auch während der Festzinsperiode ordentlich kündigen (Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 812; Ady WM 10, 1305, 1307; Nobbe WM 11, 625, 632; aA MüKo/Weber § 500 Rz 4; Soergel/Seifert Rz 22). Zur Sollzinsbindung muss einer der drei in Nr 1–2 genannten Fälle hinzutreten; nur dann kann der Darlehensnehmer das Darlehen ganz o teilweise kündigen.
I. Sollzinsbindung nur für einen Teil der Darlehenslaufzeit (Abs 1 Nr 1).
Rn 6
Nr 1 Hs 1 findet Anwendung, wenn die Zinsbindung vor der Laufzeit des Darlehens endet, ohne dass eine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen wird. Für letztere ist ein einverständliches Zusammenwirken der Parteien erforderlich; die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts nach § 315 I genügt nicht (›Vereinbarung‹; Stuttg ZIP 15, 2460, 2467; Staud/Mülbert Rz 34; MüKo/Berger Rz 8; aA SBL/Bruchner/Krepold § 79 Rz 22).
Rn 7
Der Darlehensnehmer kann das Darlehen mit einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Zinsbindung, aber auch zu einem späteren Termin kündigen. Bonusratensparverträge mit periodisierter Zinsanpassung werden davon nicht erfasst (Stuttg ZIP 15, 2460, 2466 f u WM 16, 1340, 1342 ff; LG Ulm ZIP 15, 463, 468 ff). Die Auszahlung der Darlehensvaluta braucht er nicht abzuwarten. Mit der Vereinbarung eines neuen Zinssatzes erlischt das Kündigungsrecht.
Rn 8
Nr 1 Hs 2 betrifft Fälle, in denen die Zinsbindungsfrist jeweils ein Jahr nicht überschreitet. Unter Hs 2 fallen va Roll-over-Kredite, die an Referenzzinssätze gebunden sind. Die Zinssätze können innerhalb des vorgegebenen Jahresrahmens variieren. Wird dieser überschritten, kann allein Hs 1 einschlägig werden. Auf Sparverträge ist Nr. 1 Hs 2 nicht anwendbar (Stuttg ZIP 15, 2460, 2467; aA Edelmann/Suchowerskyj BB 15, 1800, 1801, 1804).
Rn 9
Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt auch hier mindestens einen Monat. Die Kündigung kann jedoch – anders als nach Hs 1 – nur zum Ablauf des Tages der Zinsbindung erfolgen. Das gilt auch, wenn der Darlehensnehmer den neuen Sollzinssatz weniger als einen Monat vor Ablauf der Zinsbindung mitteilt.
II. Langfristige Darlehen (Abs 1 Nr 2).
Rn 10
Nr 2 erfasst langfristige Darlehen u bringt zugleich die Grenze der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers (10 1/2 Jahre; BGHZ 146, 5, 12) zum Ausdruck. Bei Prolongationsvereinbarungen, die sich auf die Zeit der Rückzahlung o den Zinssatz beziehen, tritt der Vereinbarungszeitpunkt an die Stelle des Auszahlungszeitpunkts. Die einseitige Ausübung eines Rechts zur Bestimmung des Zinssatzes genügt nicht. Zu Forwarddarlehen s L/B/S/Krepold, 14. Kap §§ 489, 490 Rz 27 ff; Rösler WM 00, 1930; Peters/Wehrt WM 03, 1509, Münch WM 17, 1212. Räumt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer – etwa im Zuge einer Umschuldung – ein neues Kapitalnutzungsrecht ein, liegt ein neuer Kreditvertrag vor, der hinsichtlich der Kündigungsvoraussetzungen selbstständig zu beurteilen ist.
Rn 11
I Nr 2 gilt auch für Einlagen in Bausparverträgen. Eine Bausparkasse darf solche Verträge kündigen, wenn der Bausparer ein Bauspardarlehen über 10 Jahre nach Zuteilungsreife nicht abruft (BGH WM 17, 616 Rz 40 ff; BGH NJW-RR 17, 1260 Rz 17 ff; Hamm ZIP 15, 2359 f, 16, 306, 307, 16, 1475, 1476 f u NJW-RR 16, 747, 748; Celle WM 16, 738, 739 u BKR 16, 509, 512 f; Köln WM 16, 740, 741; Kobl WM 16, 2074, 2075f) o eine Mindestdarlehenssumme nicht erreicht wird (LG München I ZBB 18, 191, 192f). Eine AGB-Klausel über ein Kündigungsrecht der Bausparkasse 15 Jahre nach Vertragsschluss verstößt gg § 307 I (Karlsr WM 18, 1834, 1837; Stuttg WM 18, 1838, 1840; aA Herresthal ZIP 16, 1257, 1259 u 17, 852, 860 ff; Freise BKR 17, 229, 234; für zuteilungsreife Verträge auch LG Berlin EWi R 18, 67 n rkr). Bonussparverträge mit vom Sparer änderbaren Sparraten mit Laufzeiten von über 10 Jahren können auch dann nicht von der Bank gekündigt werden, wenn der vereinbarte Sparzins i...