I. Voraussetzungen.
Rn 14
Die für alle grund- o schiffspfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz (§ 489 V), auch Forwarddarlehen (Feldhusen ZIP 16, 850), geltende, nicht abdingbare (Siol FS Hadding 1157, 1167; aA NK-BGB/Krämer Rz 14; Mülbert WM 02, 465, 475f) Vorschrift erfordert ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers – ein solches des Drittsicherungsgebers genügt nicht – an der Kündigung (II 2). Dieses ist bei einem Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache etwa durch lastenfreie Veräußerung aus welchem Beweggrund auch immer (BGHZ 161, 186, 200; 158, 11, 16; 136, 161, 167), o durch eine zusätzliche, vom Darlehensgeber abgelehnte Beleihung (BGH NJW 97, 2878), gegeben; dafür trägt der Darlehensnehmer die Beweislast. Auf Interessen des Darlehensgebers kommt es nicht an (aA Becher/Lauterbach WM 04, 1163).
Rn 15
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenstilgung o einer günstigen Umschuldung bilden keine Kündigungsgründe (BGH WM 03, 1261, 1262; Naumbg WM 07, 1923 f; LG Osnabrück BKR 12, 419, 420). Auch sonstige Gründe, die außerhalb der wirtschaftlichen Nutzung des belasteten Objekts liegen, reichen grds nicht (Köln OLGR 03, 336; anders Naumbg WM 07, 1923 f bei Änderung der Einkommensverhältnisse; s auch Erw 66 EU-WoImmoKrRL).
II. Kündigung.
Rn 16
Die Kündigung kann frühestens sechs Monaten ab dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung der dreimonatigen Frist des § 488 III 2 erfolgen. Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab (Wittig/Wittig WM 02, 145, 149). Für Verbraucherdarlehen s §§ 500, 502.
Rn 17
Statt einer Kündigung kann der Darlehensnehmer die Zustimmung zu einem Austausch der Sicherheit verlangen, wenn die Ersatzsicherheit das Risiko des Darlehensgebers genauso gut abdeckt wie die vorhandene Sicherheit, der Darlehensnehmer alle Transaktionskosten trägt u der Darlehensgeber auch bei der Verwaltung u Verwertung der Ersatzsicherheit keine Nachteile erleidet (BGHZ 158, 11, 15).
III. Vorfälligkeitsentschädigung.
Rn 18
Den Interessen geschäftsmäßiger Darlehensgeber wird durch einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Legaldefinition in II 3) Rechnung getragen (für Verbraucherdarlehen ergänzend § 502). Die Definition gilt auch im Falle einer fristlosen Kündigung (eines Teils) des Darlehensvertrages nach § 490 I (Celle WM 10, 402, 404; Krepold/Kropf WM 15, 1, 11f) o § 314 I u für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I (Hamm WM 05, 1265). Zu ersetzen ist das Erfüllungsinteresse des Darlehensgebers (Stuttg WM 15, 1009, 1014 u 15, 1148, 1151; Frankf BKR 12, 18, 21; ZIP 11, 1303, 1304).
Rn 19
Der Anspruch des Darlehensgebers auf Ersatz seines ›Schadens‹ umfasst selbstverständlich auch seinen entgangenen Gewinn (§ 252 1) aus dem vorzeitig beendeten Darlehensvertrag. Daran hat sich durch Art 25 EU-WoImmoKrRL nichts geändert (aA Wehrt ZIP 18, 221, 227 ff; dagegen ausf 14. Aufl/Nobbe). Zum Streit über die dogmatische Einordnung des Anspruchs vgl BeckOGK/Weber Rz 118 ff; ausf Binder WM 19, 709, 711 ff.
Rn 20
Die Legaldefinition der ›Vorfälligkeitsentschädigung‹ in II 3 (s auch § 502 I 2), bleibt jedenfalls auch nicht hinter den Limitierungen des Art 25 WoImmoKrRL zurück, so dass keine Notwendigkeit zur richtlinienkonformen Auslegung besteht (Binder WM 19, 757, 761 ff; aA Knops NJW 18, 1505, 1507f). Die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung im nationalen Recht bildet nach Art 25 III 2 allein der ›Verlust‹ des Kreditgebers. Dieser umfasst nicht nur (Bearbeitungs-)Kosten u etwa fortlaufende Refinanzierungskosten des Kreditgebers, sondern gerade auch seinen entgangenen Gewinn. Dies ergibt sich ua aus Art 16 Abs 4 lit b der nach wie vor gültigen VerbrKrRL2008 (aA Knops NJW 18, 1505, 1508f).
Rn 21
Im Falle einer einverständlichen Vertragsaufhebung, auf die der Darlehensnehmer keinen Anspruch hat, ist das Vorfälligkeitsentgelt bis zur Grenze des § 138 frei aushandelbar (BGH WM 16, 457 Rz 23; 03, 1261, 1262; Hambg WM 02, 2050; Köln BKR 03, 500; Schlesw WM 11, 460; LG Osnabrück BKR 12, 419, 420; Rösler/Wimmer WM 00, 164, 167; Ganter WM 16, 1813, 1818f). Erfolgt keine Einigung, liegt nach Karlsr BKR 09, 121 eine Vertragslücke vor, die durch Ermittlung des Entgelts im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen sei. Das ist problematisch, da es Sache des Darlehensgebers ist, für eine vertragliche Regelung zu sorgen (Ganter WM 16, 1813, 1819).
1. Berechnungszeitraum.
Rn 22
Anzusetzen ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur der Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers (BGHZ 146, 5, 12; NJW 16, 1382 Rz 25; 91, 1817; Stuttg WM 15, 1009, 1112 u WM 15, 1148, 1151 Oldbg ZIP 14, 2383, 2385). Bei Bemessung dieses Zeitraums sind Kündigungs- sowie künftige Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers (BGH NJW 16, 457, Rz 26; WM 12, 28 Rz 12 f; Oldbg ZIP14, 2383, 2385; Dresd WM 15, 1191, 1192; Wimmer/Rösler WM 05, 1873; dies WM 16, 1821, 1824; aA Frankf WM 01, 565; Nürnbg WM 15, 374, 375 will nur wahrscheinlich ausgeübte Sondertilgungsrec...