I. Unternehmer.
Rn 15
Der Begriff des Unternehmers (§ 14) wird in I vorausgesetzt (Celle DB 10, 2160). Die Kreditgebereigenschaft (Definition in Art 3 lit b VerbrKrRL) ist nicht auf Personen beschränkt, die – wie Kreditinstitute – berufs- o gewerbsmäßig Verbraucherdarlehen gewähren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer regelmäßig Kredite vergibt (BGHZ 179, 126 Rz 14, 17 ff). Ebenso wenig muss auf Seiten des Darlehensgebers eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen (BGHZ 155, 240, 245; 167, 40 Rz 16), so dass §§ 491 ff auch auf karitative (öffentliche) Unternehmen anwendbar sind (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Zugunsten des Verbrauchers wird beim Darlehensgeber der Bezug zur gewerblichen o selbstständigen beruflichen Tätigkeit vermutet (LG Hof VuR 04, 109 [LG Hof 29.08.2003 - 22 S 28/03]; MüKo/Weber Rz 12; Bülow/Artz Rz 65; zurückhaltend aber BGH NJW 18, 150 Rz 37f); ist er Kaufmann, folgt dies bereits aus §§ 343, 344 HGB (BGHZ 179, 126 Rz 22). §§ 491 ff bleiben auch bei Statusänderungen nach Vertragsschluss anwendbar (Nobbe/Müller-Christmann Rz 16).
II. Verbraucher.
1. Allgemeines.
Rn 16
Verbraucher (Legaldefinition in Art 3 lit a VerbrKrRL u § 13) ist jede natürliche Person (BGHZ 149, 80, 83; NJW 02, 133, 134), die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 128, 156, 162; Hamm WM 01, 2339), genauer bei Abgabe ihrer Vertragserklärung (Celle ZIP 11, 70, 71; LG Ddorf WM 11, 1990, 1991), überwiegend (Neufassung zum 13.6.14; dazu Bülow WM 14, 1) weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen haupt- o nebenberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Maßgeblich ist, wofür der Kredit nach dem Vertrag aufgenommen werden soll o welchen Zwecken der mit Kreditmitteln finanzierte Gegenstand dient (Naumbg NJW-RR 98, 1351). Dabei kommt es auf eine objektive Betrachtung an (Ddorf WM 17, 2081, 2082; Bülow/Artz Rz 44); die Beweislast trägt der Verbraucher (BGH NJW 07, 2619 Rz 13). Das Handeln einer natürlichen Person, die auch gewerblich tätig ist, ist aber im Zweifel als Verbraucherhandeln anzusehen (BGHZ 142, 23, 32; BGH NJW 09, 3780 Rz 11; Bülow WM 11, 1349). Bei mehreren Darlehensnehmern ist auf jeden getrennt abzustellen (Knops/Martens WM 15, 2025). Bei Vortäuschen eines privaten Verwendungszwecks kann sich der Darlehensnehmer nach § 242 auf §§ 491 ff nicht berufen (BGH NJW 05, 1045, 1046 [BGH 22.12.2004 - VIII ZR 91/04]).
Rn 17
Existenzgründer werden nach § 513 als Verbraucher behandelt, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag o Barzahlungspreis übersteigt 75.000 EUR.
Rn 18
Ob der Kreditnehmer als unselbstständiger Arbeitnehmer (o arbeitnehmerähnliche Person; BAG NJW 98, 701 [BAG 08.09.1997 - 5 AZB 3/97]) anzusehen o ob eine selbstständige berufliche Tätigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Kriterien des § 84 I 2 HGB. Der Schutz der §§ 491 ff kommt auch Scheinselbstständigen zugute. Auf die Geschäfts(un)erfahrenheit des konkreten Darlehensnehmers kommt es wegen der typisierenden Betrachtungsweise nicht an (EuGH ZIP 15, 1882 Rz 20f).
Rn 19
Organmitglieder juristischer Personen üben keine selbstständige Tätigkeit aus (BGHZ 49, 30, 32). Die Geschäftsführung einer GmbH ist angestellte berufliche Tätigkeit (BGHZ 144, 370, 380; 133, 71, 78 u 220, 223; NJW 06, 431; zur Allgemeingültigkeit dieser Einordnung zu Recht krit etwa MüKo/Weber Rz 25 mwN). Ebenso gehört die Verwaltung eigenen Vermögens zum privaten Bereich, selbst wenn dieses eine beträchtliche Höhe erreicht hat u seine weitere Mehrung durch Anlagegeschäfte angestrebt wird (BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276; 149, 80, 86; WM 11, 548 Rz 21; BFH DB 04, 410; BFHE GrS 178, 86), so auch Darlehensaufnahme zum Erwerb von Eigentumswohnungen zur Vermietung (Stuttg WM 15, 1009, 1011; ZIP 15, 2211, 2212). Entscheidend ist der Umfang der zur Vermögensverwaltung entfalteten Tätigkeit. Erfordert diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb – wie etwa eine büro- u geschäftsmäßige Organisation –, so wird von einer beruflich betriebenen Vermögensverwaltung auszugehen sein (BGHZ aaO u 119, 252, 256; WM 18, 782 Rz 21 f; München OLGR 99, 361). Ferner ist das Halten – u damit erst recht der Erwerb – eines GmbH-Geschäftsanteils regelmäßig reine Vermögensverwaltung (BGHZ 133, 71, 78 u 220, 223; NJW-RR 00, 3496; NJW 97, 1443; Celle ZIP 11, 70, 71); das gilt auch für Allein- o Mehrheitsbeteiligungen (BGH NJW-RR 12, 166 Rz 10; 97, 1673; NJW 06, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05]).
Rn 20
Bei Tätigwerden eines Vertreters kommt es allein darauf an, ob der Vertretene Verbraucher iSv § 13 ist (BGHZ 129, 371; BGH WM 15, 1999 Rz 53; BGH NJW-RR 91, 1074; MüKo/Weber Rz 14). Zum Vertreter ohne Vertretungsmacht Bülow/Artz Rz 41 aE. Bei Strohmanngeschäften kommt es auf die Person des Strohmanns an (BGH NJW 02, 2030 [BGH 13.03.2002 - VIII ZR 292/00]).
Rn 21
In Fällen sog Mischnutzung (zB PKW, der privaten u gewerblichen Fahrten dient) ist darauf abzustellen, auf welcher Nutzungsart das Schwergewicht liegt (§ 13; Staud/Kessal-Wulf Rz 34; Naumbg NJW-RR 98, 1351). Wird die Kreditsumme für den Erwerb m...