Rn 36
Der zum 21.3.16 (Rn 7) eingefügte III definiert Immobiliar-Verbraucherdarlehen neu. Anders als nach § 503 aF fallen ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Rott VuR 15, 8, 9) durch Grundpfandrecht (§§ 1113 ff, 1191 ff) o Reallast (§§ 1105 ff) gesicherte entgeltliche Verbraucherdarlehen, ausgenommen lediglich Arbeitgeberdarlehen (III 2 iVm II 2 Nr 4), ungeachtet der Darlehenskonditionen sowie der Werthaltigkeit der Sicherheit darunter (1 Nr 1). Das gilt auch für entsprechende ausländische Drittsicherheiten eines gewerblichen Interzessionars (Bülow WM 15, 1309, 1311) u – abweichend von Art 3 I a WohnimmoKrRL – auch bei gewerblichen Immobilien (BTDrs 18/5922, 76; Feldhusen NJ 16, 182, 183; aA Bülow WM 15, 1309, 1311). Dies führt nach einem vorausgegangenen Grundpfandkredit mit weiter Sicherungszweckerklärung dazu, dass selbst Ratenkredite – ggf. ungewollt – zu Immobiliardarlehen werden können.
Rn 37
Außerdem sind – anders als bisher – alle Verbraucherdarlehen – mit Ausnahme von Arbeitgeberdarlehen – zum (geplanten) Erwerb respektive zur Erhaltung des Eigentumsrechts jeder Art, nicht der Substanz, auch an gewerblich genutzten (v Klitzing/Seiffert WM 16, 774, 775; Spitzer MDR 16, 425; aA Bülow WM 15, 1309, 1310) Grundstücken, Gebäuden, einschl Fertighäusern o von grundstücksgleichen Rechten Immobiliar-Verbraucherdarlehen (1 Nr 2). Mit Erhaltung ist die Abwendung des Rechtsverlusts gemeint. § 506 I 2 erstreckt die Vorschriften über Immobiliardarlehen auch auf entgeltliche Finanzierungshilfen mit Grundstücksbezogenheit.
Rn 38
Auf Förderdarlehen (III 3 iVm II 2 Nr 5) ist nur § 491 IV über vorvertragliche Informationen anwendbar. Nicht grundpfandrechtlich gesicherte Renovierungsdarlehen sind unter den Voraussetzungen des II 1 Allgemein-Verbraucherdarlehen (Bülow WM 15, 1309).
Rn 39
III 4 (dazu Omlor NJW 17, 1633, 1635 f; Freitag/Allstadt WM 17, 1877 ff), in Kraft getreten am 10.6.17, stellt in Ubereinstimmung mit Art 3 II lit a) WoImmoKrR klar (BTDrs 18/10935 S 38f), dass – in der BRD, anders als in den USA, unübliche – darlehensvertraglich ausgestaltete, grundpfandrechtlich gesicherte Immobilienverzehrkredite von Kreditgebern an (zumeist ältere) Eigentümer von (idR selbstgenutzten) Wohnimmobilien, nicht auch von Gewerbeimmobilien, die sich damit Liquidität etwa zur Aufbesserung ihrer Altersbezüge o zur altersgerechten Umrüstung ihrer Wohnung verschaffen, keine (Immobiliar-)Verbraucherdarlehen sind, so dass insb vorvertragliche Informationspflichten (§ 491a) u eine Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a ff) entfallen (BTDrs 18/10935 S 38).
Rn 40
Das gilt für – in einem Betrag o in Raten ausgezahlte – Darlehen allerdings nur, wenn dieses – abgesehen von Vertragsverstößen – erst nach dem Tod des Eigentümers der Wohnimmobilie fällig (4 Nr 2) u zur Rückzahlung u zur Bedienung von Zinszahlungspflichten (Omlor NJW 17, 1633, 1635f) ausschließlich diese Wohnimmobilie einzusetzen ist, etwa durch ihre Veräußerung u Tilgung des Darlehens mit Hilfe des Verkaufs- o Versteigerungserlöses (4 Nr 1). Haftet der Darlehensnehmer für Zinsen o die Rückzahlung des Darlehens auch mit sonstigem Vermögen, greift die Ausnahmeregelung des III 4 nicht (BTDrs 18/10935 S 40). Ein Recht des Darlehensnehmers zur Rückführung des Darlehens vor Fälligkeit u ohne Veräußerung der Wohnimmobilie kann vereinbart werden (Freitag/Allstadt WM 17, 1877, 1880).