Rn 13
Die erforderlichen, mindestens 16 Punkte umfassenden vorvertraglichen Informationen ergeben sich aus dem Katalog des Art 247 § 3 I EGBGB, der durch das WoImmoKrRL-UG nicht verändert worden ist. Sie werden ergänzt durch Art 247 § 4 I EGBGB. Die dort angeführten Informationen sind nur zu erteilen, wenn sie für den in Betracht kommenden Vertragsabschluss im konkreten Fall erheblich werden, etwa wenn der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu tragen hat (Nr 1), wenn Sicherheiten verlangt werden (Nr 2), wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (s auch § 232), o wenn der Darlehensgeber beabsichtigt, einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen; dann muss er auch die Berechnungsmethode darlegen (Nr 3). Hinzu tritt die Angabe des Zeitraums, für den sich der Darlehensgeber an die erteilten Informationen bindet (Nr 4).
Rn 14
Bei vom Darlehensgeber gefordertem Abschluss einer Restschuldversicherung o eines Girovertrages ist zusätzlich über die damit verbundenen Kosten u Voraussetzungen einer etwaigen Anpassung zu informieren (Art 247 § 8 I u II EGBGB), nicht aber ungefragt auch über eine dem Darlehensgeber zufließende übliche Vermittlungsprovision (BGH WM 14, 1621 Rz 20, 23 ff; 12, 30 Rz 39 für Kapitallebensversicherung; s auch Brandbg VuR 11, 95, 97 [OLG Brandenburg 14.07.2010 - 4 U 141/09]; aA LG Bochum VuR 08, 428, 430 [LG Bochum 02.09.2008 - 1-1 O 36/07]; Geßler NJ 12, 441, 445). Anders dürfte dies wegen § 666 beim Abschluss einer Gruppenrestschuldversicherung durch den Darlehensgeber für Rechnung des Darlehensnehmers (§ 43 I VVG) sein.
a) Name und Anschrift des Darlehensgebers; Art des Darlehens (Art 247 § 3 I Nr 1, 2 EGBGB).
Rn 15
Der Darlehensgeber muss über seinen Namen (§ 12) u seine Postanschrift informieren; Internetadressen genügen nicht. Bei Art 247 § 3 I Nr 2 EGBGB ist ›Darlehen‹ als Oberbegriff auch für Zahlungsaufschub u Finanzierungshilfe zu verstehen. Der Darlehensgeber kann die Art des Darlehens beispielsweise als Festkredit, unbefristetes Darlehen, Leasing etc ausweisen; schlagwortartige Bezeichnungen genügen.
b) Effektiver Jahreszins (Art 247 § 3 I Nr 3 EGBGB).
Rn 16
Die Angabe des effektiven Jahreszinses, die dem Darlehensnehmer die Belastung aus dem Darlehen vor Augen führen u eine verlässliche Grundlage für Preis- u Konditionenvergleiche bieten soll, hat als Vomhundertsatz zu erfolgen; der Zinssatz ist ausdrücklich als effektiver Jahreszins zu bezeichnen. Die Verwendung anderer Begriffe ist unzulässig, leicht verständliche Abkürzungen (zB ›effekt Jahreszinssatz‹: BGH NJW-RR 89, 233 [BGH 20.10.1988 - I ZR 5/88]; ›eff Jahreszins‹; Hambg WM 90, 416 [OLG Hamburg 23.11.1989 - 3 U 95/89] gg Ddorf DB 88, 2456) sind erlaubt, nicht jedoch die Bezeichnung als ›Effektivzinssatz‹ ohne zeitlichen Bezug (Jahreszins) (BGH NJW 96, 1759 [BGH 08.02.1996 - I ZR 147/94] zur PAngV). Gem Art 247 § 3 III 1 EGBGB ist der effektive Jahreszins unter Beachtung von III 2 anhand eines ›repräsentativen‹ Beispiels zu erläutern (dazu Wittig/Wittig ZinsO 09, 633, 637). Der effektive Jahreszins ist dabei mit zwei Nachkommastellen (Nobbe/Müller-Christmann Rz 11) so präzise wie möglich (LG Dortmund ZIP 01, 66) auszuweisen.
Rn 17
Art 247 § 3 II 3 EGBGB enthält eine dynamische Verweisung auf § 16 PAngV (Staud/Kessal-Wulf Rz 14). In die Berechnung nach der allein zulässigen aktuarischen Methode (§ 16 II PAngV) einzubeziehen sind neben dem Nominalzins auch Kosten (jew soweit sie vom Darlehensnehmer zu tragen sind) einer vom Darlehensgeber als Voraussetzung für die Darlehensgewährung verlangten Restschuldversicherung (Frankf WM 21, 933 Tz 68; Nürnbg WM 14, 2367, 2369), Bearbeitungsgebühren, Disagio u Agio, Cap-Prämien, Forward-Prämien, Provisionen u sonstige Kreditvermittlungskosten (Staud/Kessal-Wulf Rz 14). Demgegenüber sind Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn der Darlehensnehmer sie unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- o ein Kreditgeschäft handelt, also etwa: Bereitstellungszinsen u Teilauszahlungsaufschläge, Kosten, die ihre Ursache in einem nicht planmäßigen Vertragsverlauf haben (Verzugszinsen, Mahnkosten), ferner Notarkosten, Grundbuch- u Schätzungskosten, Kaskoversicherungen, Anzahlungen u andere Eigenleistungen. Hierunter fallen auch Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll (BGHZ 162, 20; Staud/Kessal-Wulf Rz 14; SBL/Münscher § 81 Rz 76; Habersack WM 05, 353; Sauer BKR 05, 154; aA Beining VuR 06, 407, 409).
c) Nettodarlehensbetrag; Gesamtbetrag (Art 247 § 3 I Nr 4, 8 EGBGB).
Rn 18
Der Nettodarlehensbetrag entspricht dem auszuzahlenden Darlehensbetrag (Art 247 § 3 II 2 EGBGB). Im Gegensatz dazu steht der Bruttodarlehensbetrag (Gesamtbetrag [Art 247 § 3 II 1 EGBGB]; s.a. § 492 Rn 12) als Summe aus Nettodarlehensbetrag u Gesamtkosten bezogen auf die Gesamtlaufzeit. Zum Gesamtbetrag zählen auch die Prämien einer Kapitallebensversicherung u die Beiträge zu einem anzusparenden Bausparvertrag (SBL/Münscher § 81 Rz 87), wenn sie der zumindest teilweisen Rückzahlung des Darlehens dienen sollen (BGH WM 11, 657, 658). Zur Errechnung des Nettodarlehensbetrags sind von diesem die gesamten Kosten des Darlehens (Bearbeitungsgebüh...