Rn 28
Neben die Pflichten aus I u II treten seit 2010 bei Allgemein- u Immobiliar-Verbraucherdarlehen Erläuterungspflichten des Darlehensgebers. Danach hat er – nicht nur ›auf Verlangen‹– dem Darlehensnehmer den Vertrag vor dessen Abschluss mit seinen Bedingungen verständlich zu machen. Inhalt u Reichweite der Pflicht sind streitig. Ein Teil der Literatur sieht darin quasi eine Beratungspflicht, allerdings ohne Pflicht zur Empfehlung (vgl Riesenhuber ZBB 03, 325, 329; Rott VuR 08, 281, 283 f; Rösler/Werner BKR 09, 1, 3; Ch. Hofmann BKR 10, 232, 234 ff; Kulke VuR 09, 373, 379); ein anderer will zur Konkretisierung der Erläuterungspflicht auf die Grundsätze der Rspr zu Aufklärungs- u Informationspflichten von Banken zurückgreifen (Heße/Niederhofer MDR 10, 968, 972). Da es sich bei der Erläuterungspflicht um ein Überbleibsel der von der EU-Kommission befürworteten, aber nicht Inhalt der VerbrkrRL 2008 gewordenen Pflicht zur verantwortungsvollen Kreditvergabe handelt, ist die Pflicht zwischen einer bloßen Aufklärung u einer Beratung anzusiedeln (MüKo/Schürnbrand/Weber 8. Aufl. Rz 66 f; Bülow/Artz Rz 29; Nobbe/Müller-Christmann Rz 41; Ady/Paetz WM 09, 1061, 1066; Wittig/Wittig ZinsO 09, 633, 638 f; Herresthal WM 09, 1174, 1178; Nobbe WM 11, 625, 628; Buck-Heeb BKR 14, 221, 225; C. Möller VuR 17, 283, 285).
Rn 29
III, der Art 5 VI VerbrkrRL 2008 umsetzt, beschränkt sich auf die Erläuterung der typischen Eigenschaften u Folgen der angebotenen Darlehensverträge einschl des Zahlungsverzugs, um dem Verbraucher eine Entscheidungshilfe zu geben, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen u seiner finanziellen Situation gerecht wird (EuGH ZIP 15, 65 Rz 41f), ist also produktbezogen (Staud/Kessal-Wulf Rz 27; MüKo/Schürnbrand/Weber 8. Aufl. Rz 68; Bülow/Artz Rz 30; Buck-Heeb ZIP 18, 705, 709; Freitag ZIP 18, 1805, 1808).
Rn 30
Eine den Bedürfnissen des Darlehensnehmers entsprechende Beratung unter Berücksichtigung ermittelter personenspezifischer Merkmale sowie der Vermögens- u Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers u seiner Ziele wird nicht geschuldet (Bülow/Artz Rz 32; BuB/Franke Rz 3/448; Merz/Rösler ZIP 11, 2381, 2384; aA Hoffmann/Bartlitz WM 14, 2297, 2298. 2303f). Der Darlehensgeber muss auch nicht prüfen, ob der mit dem Darlehen verfolgte Zweck sinnvoll ist (BTDrs 16/11643, 78f). Bei Immobiliardarlehen ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7) u im Paket angebotenen Finanzprodukten- o -dienstleistungen sind auch die Kündigungsmodalitäten u -folgen zu erläutern (III 3).
Rn 31
Die Erläuterung, die rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages, aber nicht vor Bewertung der Kreditwürdigkeit (EuGH ZIP 15, 65 Rz 45f), zu erfolgen hat, kann, muss aber nicht den Charakter eines Gesprächs haben (vgl § 498 I 2). Der Darlehensgeber kann sie in jeder ihm geeignet erscheinenden Form geben (EuGH ZIP 15, 65 Rz 47). In Betracht kommen auch produktspezifische standardisierte Mustererläuterungen (Produktbeschreibungen) (MüKo/Schürnbrand/Weber 8. Aufl. Rz 71; Bülow/Artz Rz 29; Herresthal WM 09, 1174, 1179; Buck-Heeb BKR 14, 221, 226; Feldhusen NJ 16, 182, 188; krit Metz NJW 12, 1990, 1994 f; Zapf ZEuP 16, 656, 677). Erst wenn die schriftlichen Informationen erkennbar, zB aufgrund von Rückfragen des Darlehensnehmers (Siedler, Der Verbraucherdarlehensvertrag, S 119), nicht ausreichen, ist eine ergänzende mündliche o fernmündliche Erläuterung geboten (Wittig/Wittig ZInsO 09, 633, 639; Ch. Hofmann BKR 10, 232, 235;
Rn 32
Ob der Darlehensgeber seiner Erläuterungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen (zB Komplexität des Vertragswerks, Kenntnisse u Erfahrungen des Verbrauchers, sonstige finanzielle Belastungen); III 2 nennt ohne abschließenden Charakter verschiedene Punkte für den Inhalt der Erläuterungen. Grds darf sich der Darlehensgeber am Kenntnisstand eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Darlehensnehmers orientieren u standardisierte produktbezogene Erläuterungen verwenden (Bülow/Artz Rz 29a; Buck-Heeb BKR 15, 177, 179), soweit ihm nicht Entgegenstehendes bekannt ist; besondere Nachforschungs- o Erkundigungspflichten insoweit bestehen nicht.
Rn 33
Die Verletzung der Erläuterungspflicht lässt die Wirksamkeit des Darlehensvertrages unberührt. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers aus §§ 280 I, 241 II, 311 II (Erman/Nietsch Rz 54; Freitag ZIP 18, 1805, 1808). Die Erfüllung der Erläuterungspflicht hat nach der Rspr des EuGH der Darlehensgeber zu beweisen (EuGH ZIP 15, 65 Rz 27 f; MüKo/Schürnbrand/Weber 8. Aufl Rz 57). Darüber hinaus wird zugunsten des Darlehensnehmers die Kausalität zwischen Pflichtverletzung u Vermögensschaden vermutet (Bartlitz WM 16, 344, 349; Bülow/Artz Rz 41; MüKo/Schürnbrand/Weber 8. Aufl Rz 73).