Rn 3
Die Form ist in I nicht vorschrieben, sondern folgt für Immobiliar-Verbraucherdarlehen aus IV u Art 247 § 1 I–III EGBGB u für Allgemein-Verbraucherdarlehen aus Art 247 § 2 I–IV
1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
Rn 4
Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer zunächst formlos, ggf auch mündlich, mitteilen, welche Informationen u Nachweise, zB Gehaltsnachweise, Konto- u Grundbuchauszüge, innerhalb welchen Zeitraums für die zwingend erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a–505d) beizubringen sind (Art 247 § 1 I).
Rn 5
Nach Erhalt, nicht erst nach einer positiven Kreditentscheidung, hat der Darlehensgeber unverzüglich (§ 121 I 1) u rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen in Textform (§ 126b) zu übermitteln (Art 14 I WImmoKrRL; Art 247 § 1 II 1 EGBGB). Der Darlehensnehmer soll u muss ausreichend Gelegenheit haben, die Informationen in Abwesenheit des Darlehensgebers, dh von diesem räumlich getrennt, zu prüfen u mit anderen Darlehensangeboten zu vergleichen (Wittig/Wittig ZinsO 09, 633, 636; Buck-Heeb BKR 14, 221, 225), um eine tragfähige Grundlage für seine Vertragsentscheidung zu haben.
Rn 6
Nach Art 247 § 1 II 2–5 EGBGB hat der Darlehensgeber für die Unterrichtung zwingend das ausgefüllte ESIS-Merkblatt gem Anl 6 zum EGBGB zu verwenden u grds jedem in Textform (§ 126b) zu erstellenden Vertragsangebot beizufügen. Für Vertragsanträge (§ 145) gilt das Schriftformerfordernis des § 492 I 1. Mit Übermittlung des ordnungsgemäß (insb vollständig u zutr) ausgefüllten ESIS-Merkblatts gelten auch die Anforderungen des § 312d II unwiderleglich als erfüllt (Art 247 § 1 II 6 EGBGB). Eine unvollständige Unterrichtung hindert das Ablaufen der Widerrufsfrist nicht (Hölldampf WM 18, 114).
Rn 7
Gibt der Darlehensgeber aufgrund nationalen Rechts o freiwillig weitere vorvertragliche Informationen, so muss dies, um die Vergleichbarkeit von Vertragsangeboten nicht zu beeinträchtigen, in einem gesonderten Dokument, das dem ESIS-Merkblatt beigefügt werden kann, geschehen; dabei ist deutlich gestaltet darauf hinzuweisen, wenn Forderungen aus Immobiliardarlehen ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abgetreten o das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen werden können (Art 247 § 1 III 2 EGBGB). Wenn der Darlehensgeber den Darlehensvertrag nicht abschließen will, muss er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen (Art 247 § 1 IV EGBGB).
2. Allgemein-Verbraucherdarlehen.
Rn 8
Nach Art 247 § 2 I EGBGB hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in Textform (§ 126b) rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung gem Art 247 §§ 3–5 EGBGB zu unterrichten. Dabei ist grds die Europäische Standardinformation gem Muster Anl 4 zum EGBGB zu verwenden (Art 247 § 2 II EGBGB). Kann diese Form wegen des vom Verbraucher gewählten (Fern-)Kommunikationsmittels, zB Telefon, nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung unverzüglich nachzuholen (Art 247 § 5 I 1 EGBGB).
Rn 9
Bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr 1) u kurzfristigen eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten (§ 504 II) ist die Verwendung der Musterinformation Anl 5 zum EGBGB fakultativ (Art 247 § 2 III EGBGB), aber empfehlenswert. Denn die Unterrichtungspflicht nach § 491a I u die Anforderungen des § 312d II gelten bei ordnungsgemäß ausgefüllter Musterinformation unwiderleglich als erfüllt (Art 247 § 2 IV 1 u 2 EGBGB). Die Aushändigung eines Vertragsentwurfs genügt zur Erfüllung der vorvertraglichen Unterrichtungspflicht nicht.
Rn 10
Die rechtzeitige Unterrichtung (Rn 6) macht einen Vertragsabschluss im Schaltergeschäft nicht unmöglich, da der Darlehensnehmer die Möglichkeit zur Prüfung der Informationen in Abwesenheit des Darlehensgebers nicht nutzen muss, sondern den Vertrag sofort abschließen kann (Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 639; Erman/Nietsch Rz 7; Nobbe WM 11, 625, 627; aA Soergel/Seifert Rz 9).
3. Besonderheiten bei verbundenen oder zusammenhängenden Verträgen u Finanzierungshilfen.
Rn 11
Für verbundene (§ 358) u zusammenhängende (§ 360 II 2) Verträge besteht eine Gesetzlichkeitsfiktion bei – nicht zwingend vorgeschriebener – Verwendung der ordnungsgemäß unter Beachtung der Gestaltungshinweise ausgefüllten Musterwiderrufsinformation (Anl 7 zum EGBGB) in hervorgehobener u deutlich gestalteter Form (Art 247 § 12 I 3 EGBGB).