Rn 1
Die auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 III), eingeräumte (§ 504), nicht bloß geduldete (§ 505 IV) Überziehungen, Finanzierungshilfen (§ 506 I) u Änderungen solcher Verträge (BGHZ 165, 213 Rz 12f) anwendbare halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, soweit nicht § 491 IV eingreift, hat durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL mit Wirkung zum 13.6.14 infolge des geänderten § 126b Änderungen in V u VI 1, 5 in Form der Ersetzung der Textform durch die Worte ›auf einem dauerhaften Datenträger‹ erfahren; VI 4 aF wurde aufgehoben, da die Nachholung von Pflichtangaben jetzt in § 356b II geregelt ist. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB. Zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) wurde VII über Zinsänderungsklauseln angefügt.
Rn 2
Verbraucherdarlehensverträge müssen nach Maßgabe von I schriftlich (§ 126 I) abgeschlossen werden u nach II bestimmte Angaben enthalten, die die Kostenbelastung deutlich werden lassen. Die Vorschriften haben Informations-, Beweis- u Warnfunktion (BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; 165, 213 Rz 21, 25). Formverstöße führen grds zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 494 I), werden aber abweichend von § 125 gem § 494 II mit verändertem Inhalt geheilt. Elektronische Form (§ 126a) ist (zur Rechtsentwicklung § 488 Rn 2) möglich, so dass statt einer Unterschrift die qualifizierte elektronische Signatur des Ausstellers (beachte die Änderung des § 126a zum 1.8.22) genügt (NK-BGB/Krämer Rz 7). Nicht ausreichend ist die Unterschrift auf elektronischem Schreibtablett (München NJW 12, 3584, 3585 [OLG München 04.06.2012 - 19 U 771/12]; MüKo/Weber Rz 10).
Rn 2a
Der EuGH (WM 20, 688 Rz 40 ff = ECLI:EU:C:2020:242) hält es entgegen bisherigem Verständnis in Deutschland (s Rn 15) für nicht ausreichend, dass der Kreditvertrag hinsichtlich der Informationen, die der Verbraucher erhalten haben muss, damit die Widerrufsfrist beginnt, auf nationale Rechtsvorschriften verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweisen (sog Kaskadenverweis; zu Recht krit zum Urteil des EuGH Berger/Nettekoven EWiR 20, 225 f; dem EuGH für Allgemein-Verbraucherdarlehen folgend BGH WM 20, 2321 Rz 15 f; 21, 44 Rz 15 ff; anders BGH ZIP 20, 868 für Immobiliar-Verbraucherdarlehen; ausf Hölldampf WM 21, 1678, 1680f). Die Musterwiderrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehen in Anl 7 des EGBGB wurde daher mit Wirkung zum 15.6.21 geändert, um das Muster ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben zu ergänzen (zum Gesetzgebungsprozess und Inhalt des Musters nF Hölldampf WM 21, 1678, 1680f). Für Altfälle, in denen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen die bisherige Fassung des Musters verwendet wurde, bleibt es indes bei der Gesetzlichkeitsfiktion des Art 247 § 6 II 3 EGBGB; eine angesichts der EuGH-Rspr ggf angezeigte richtlinienkonforme Auslegung contra legem ist nicht möglich (BGH ZIP 21, 788 Rz 9 f; ZIP 20, 865 Rz 12 ff; Dresd ZIP 21, 735, 736f).