Rn 5
Ein Verbraucherdarlehensvertrag wird ohne Rücksicht auf den Willen der Parteien (Karlsr WM 00, 1996, 2006; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 703) gültig, ›soweit‹ das Darlehen empfangen (dazu § 488 Rn 26 f) o der Kredit in Anspruch genommen wird. Bei Auszahlung der Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten fehlt es am Empfang, wenn der Dritte der verlängerte Arm des Darlehensgebers ist (BGHZ 152, 331, 336 f; 167, 223, 235 f; WM 18, 657 Rz 58; 10, 1399 Rz 22; 06, 1243 Rz 19). Es kommt auch eine partielle Heilung in Betracht (›soweit‹; vgl Staud/Kessal-Wulf Rz 22). Bei Zahlungsaufschub u Finanzierungshilfe (§ 506) fallen Kreditabrede u Heilung zusammen, weil die Vereinbarung als solche von ihrem Vollzug zeitlich nicht getrennt werden kann; das Sanktionensystem des II 2, III–VI bleibt davon unberührt. Der Darlehensnehmer kann die Heilung durch Zurückweisung der Valuta vermeiden (L/B/S/Roth Rz 10); das gilt bei anteiliger Auszahlung auch für den noch ausstehenden Teil (Staud/Kessal-Wulf Rz 22).
Rn 6
Im Falle des Schuldbeitritts tritt nach der Rspr (BGHZ 134, 94, 98; 155, 240, 248; 165, 43, 52; NJW-RR 00, 3496, 3498; NJW 97, 1443, 1444 u 3169; aA Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 705) keine Heilung dadurch ein, dass der Darlehensnehmer, dessen Schuld beigetreten wird, das Darlehen empfängt o in Anspruch nimmt, selbst wenn der Beitretende aus der Auszahlung des Darlehens mittelbare Vorteile erlangt. Es kann aber in Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung gegeben sein, wenn eine Partei sich unter Berufung auf den Formmangel ihrer Verpflichtung entziehen will, obwohl sie längere Zeit aus dem nichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat (BGHZ 121, 224, 233; 142, 23, 34; 144, 370, 385; 165, 43, 53; NJW 97, 3169).
Rn 7
Die auf einen Verbraucherdarlehensvertrag bezogene Schuld- o Vertragsübernahme, geht zunächst ins Leere, sofern sie auf ein formnichtiges Substrat gerichtet ist (Bülow ZIP 97, 400, 402). Kommt es indes später zur Heilung des Vertrags, konvalesziert auch die Übernahme (arg § 185 II 1 Alt 2). Eine Heilung ist möglich, selbst wenn der Übernehmer die Verbrauchereigenschaft nicht erfüllt (Staud/Kessal-Wulf Rz 17; aA Bülow aaO 404). Im Fall einer Vertragsübernahme wird der Vertrag ggü dem Übernehmer mit Empfang der Valuta durch den Verbraucher geheilt (BGHZ 129, 371, 380; Staud/Kessal-Wulf Rz 17).
Rn 8
Heilung durch ›Inanspruchnahme des Darlehens‹, dh Disposition des Darlehensnehmers über den Darlehensbetrag, kommt insb bei Rahmenkrediten in Betracht. Geheilt wird der Grundvertrag; die nicht formbedürftigen Ausführungsverträge bedürfen keiner Heilung. Bei einer formungültigen Vertragsänderung ist auch die Fortsetzung der Kapitalnutzung eine Inanspruchnahme (BGHZ 165, 213, 218; 183, 169 Rz 28; NJW-RR 09, 836 Rz 28; 08, 643 Rz 26; WM 07, 108, 110). Bei mehreren gleichberechtigten Darlehensnehmern genügt zur Heilung der Empfang o die Inanspruchnahme durch einen von ihnen (Staud/Kessal-Wulf Rz 15).