I. Ermäßigung auf den gesetzlichen Zinssatz (Abs 2 S 2).
Rn 9
Der Sollzinssatz (§ 489 V) ermäßigt sich auch bei unechten Abschnittsfinanzierungen für die gesamte Vertragslaufzeit (BGH WM 04, 2306, 2309), nicht nur für die Zinsfestschreibungszeit, auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246), wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven Jahreszinses o die Angabe des Gesamtbetrags unterblieben ist. Es genügt, dass eine dieser Angaben fehlt. Eine Ermäßigung erfolgt nicht, wenn nur die Darlehensvertragserklärung des Darlehensgebers formungültig ist (BGHZ 165, 213, 221; Karlsr ZIP 06, 1289, 1291; aA Erman/Nietsch Rz 15). Der gesetzliche Zinssatz des § 352 HGB (relevant bei handelsgewerblichen Existenzgründern) kann nicht herangezogen werden (BTDrs 14/6857 34; Staud/Kessal-Wulf Rz 28; aA MüKo/Weber Rz 28). Haben die Parteien einen Nominalzinssatz unterhalb des gesetzlichen Zinses vereinbart, verbleibt es bei diesem Vertragszins (MüKo/Weber Rz 29; Bülow/Artz Rz 62; aA Erman/Nietsch Rz 19; Danwerth WM 15, 1604, 1609 f (analoge Anwendung des § 494 III). Bei Darlehen mit laufzeitabhängigem Disagio o solchen Kosten ist eine Umrechnung auf die ›100 %-Konditionen‹ vorzunehmen (BGH WM 04, 2306, 2308; NJW 00, 2816, 2817).
II. Unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses (Abs 3).
Rn 10
Ist der effektive Jahreszins in der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zu niedrig angegeben, ist der Darlehensvertrag zwar wirksam, der Darlehensgeber muss sich aber an seiner unrichtigen Angabe festhalten lassen. Gibt eine Bank den effektiven Jahreszins systematisch zu niedrig an, liegt eine unlautere Geschäftspraxis vor (EuGH NJW 12, 1781 [EuGH 15.03.2012 - Rs. C-453/10] Rz 45f). Eine zu hohe Ausweisung des effektiven Jahreszinses ist unschädlich.
Rn 11
Nach hM entspricht die Kürzung des nominalen Jahreszinses der absoluten Differenz an Prozentpunkten zwischen dem richtigen u dem unrichtigen (weil zu niedrigen) effektiven Jahreszins (LG Stuttg NJW 93, 208; Staud/Kessal-Wulf Rz 36 f; MüKo/Weber Rz 33; Bülow/Artz Rz 89; BeckOKBGB/Möller Rz 15). Eine Kürzung unter den gesetzlichen Zinssatz (§ 246) ist ausgeschlossen (Staud/Kessal-Wulf Rz 39; BeckOKBGB/Möller Rz 15; MüKo/Weber Rz 34; aA Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 715; Bülow/Artz Rz 89; Erman/Nietsch Rz 19). Die Absenkung betrifft zudem nur den Nominalzins; alle anderen Kosten bleiben gleich. Die Veränderung des Nominalzinses u der sich daraus ergebende neue effektive Jahreszins können hinsichtlich der vereinbarten Teilzahlungen eine Anpassungsberechnung erforderlich machen; dann gilt V entspr.
III. Nicht angegebene Kosten; Konditionenanpassungen (Abs 4).
Rn 12
Kosten, die der Darlehensgeber entgegen § 492 II nicht angegeben hat (Art 247 § 6 I Nr 1, § 3 I Nr 10 EGBGB), werden vom Verbraucher nicht geschuldet; dieses Sanktionensystem ist abschließend (München OLGR 96, 245). Kosten, die im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Restschuldversicherung; Vermittlungskosten), bleiben von IV unberührt, sofern sie auf ein gesondertes Vertragsverhältnis zu diesem Dritten zurückzuführen sind (BGHZ 162, 20, 28 ff; NJW-RR 08, 643 Rz 27). Der Darlehensnehmer hat anders als bei einer Restschuldversicherung bei Prämien einer Kapitallebensversicherung auch keinen Freistellungs- o Erstattungsanspruch ggü dem Darlehensgeber, weil der Darlehensgeber sonst den von ihm ausgereichten Kredit selbst tilgen müsste (BGHZ 162, 20, 28 ff; WM 08, 292 Rz 27; NJW 06, 1957; Nobbe/Müller-Christmann Rz 23; aA BeckOKBGB/Möller Rz 16; Erman/Nietsch Rz 20).
Rn 13
Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten o Zinsen, dh preisbestimmende Faktoren angepasst werden können, entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen. Die Verpflichtung des Darlehensgebers, diese zugunsten des Verbrauchers zu ändern, bleibt bestehen (Staud/Kessal-Wulf Rz 32); jedoch darf er einen einmal abgesenkten Zinssatz später erneut bis auf den ursprünglichen höheren Vertragszins (o auf den gesetzlichen Zinssatz, sollte kumulativ II 2 greifen) anheben).
IV. Anpassungsberechnung (Abs 5).
Rn 14
Vereinbarte Teilzahlungen sind auf Verlangen des Verbrauchers unter Berücksichtigung verminderter Zinsen o Kosten (II 2, IV) vom Darlehensgeber neu zu berechnen. Zur Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- u Tilgungsanteile ist die Bank dabei nicht verpflichtet (BGH ZIP 06, 1238; BKR 06, 405). Bis zur Neuberechnung kann der Verbraucher die Zahlung weiterer Raten verweigern (§ 273; BGHZ 149, 302, 310; BKR 09, 194 Rz 25). In der Vergangenheit überzahlte Zinsen kann er nach § 812 I zurückverlangen (BGHZ 149, 80, 89; NJW 06, 1419; NJW-RR 05, 483; NJW 00, 2818). Ein Wahlrecht des Verbrauchers, weiterhin Raten in bisheriger Höhe zu zahlen, um damit eine Verkürzung der Laufzeit des Darlehens zu erreichen, bestand vor Inkrafttreten des § 500 II 1 am 11.6.2010 bei Festdarlehen nicht (BGHZ 179, 260 Rz 20 ff; WM 10, 1399 Rz 28 f; Stuttg WM 07, 2291), muss nach § 500 II 1 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nunmehr aber, anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 500 II 2), als zulässig angesehen werden. Der Anspruch auf Neuberechnung (zu dessen Verjährung BGH NJW 12, 917 Rz 15; WM 09, 542 Rz 32 f; Nobbe ...