Rn 14
In Vertretungsfällen beantwortet sich die Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht, nach den Verhältnissen des vertretenen Darlehensnehmers, der die Verbrauchereigenschaft erfüllen muss (dazu J.F. Hofmann JZ 12, 1156). Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht darf das Widerrufsrecht anstelle des Vertretenen ausüben, um dadurch der Garantiehaftung nach § 179 zu entgehen, sofern der Vertretene Verbraucher ist (BGH NJW-RR 91, 1074). Haftet der Vertreter dem Unternehmer gem § 179 I auf Erfüllung, bestimmt sich der Haftungsumfang nach dem, was der Vertretene geschuldet hätte, wäre der Vertrag mit ihm zustande gekommen. Genehmigt der Verbraucher den vollmachtlos abgeschlossenen Vertrag, beginnt die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Erklärung des Vertreters, sondern erst mit der Genehmigung durch den Verbraucher (BGHZ 129, 371, 382).
Rn 15
Jedem Gesamtschuldner, der Verbraucher ist, steht ein eigenes originäres Widerrufsrecht zu, das er selbstständig ggü dem Unternehmer auszuüben vermag u über das er entspr zu informieren ist (BGHZ 212, 207 Rz 14; 18, 729, Rz 16; WM 17, 2259 Rz 20; 17, 2256 Rz 25; 17, 2251 Rz 27; Oldbg ZIP 17, 1460, 1462 f; Hamm WM 16, 116, 122; aA Karlsr WM 16, 1038f). Im Falle des Widerrufs beurteilt sich das Schicksal der übrigen Kreditverhältnisse nach § 139 (subj Teilnichtigkeit; § 491 Rn 22). Wird ein Widerrufsrecht durch eine von mehreren auf einer Vertragsseite stehenden Personen ausgeübt, von denen eine Unternehmer, die andere Verbraucher ist, führt die Ausübung des Widerrufsrechts im Zweifel zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages (Kobl VersR 12, 1578).
Rn 16
Im Falle der Schuld- o Vertragsübernahme durch einen Verbraucher kann die Übernahme- o Beitrittserklärung als solche widerrufen werden (BGHZ 129, 371, 378 f; 109, 314, 317). Das gilt unabhängig davon, ob übernommene Schuld o übernommener Vertrag verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften unterliegen (Röthel/Heßeler WM 08, 1001, 1006). Ist der Beitritt auf eine erst künftig entstehende Verbindlichkeit bezogen, kann das Widerrufsrecht erlöschen, noch bevor die Schuld, der beigetreten wird, entstanden ist (BGHZ 133, 220, 225). Darüber hinaus kann bei der Vertragsübernahme ein bestehendes Widerrufsrecht auf den Neuschuldner als Gestaltungsrecht übergehen, das er aus abgeleitetem Recht auszuüben berechtigt ist, selbst wenn er nicht Verbraucher ist (BGH NJW 99, 2664, 2666 [BGH 26.05.1999 - VIII ZR 141/98]; 96, 2094 [BGH 17.04.1996 - VIII ZR 44/95]).