I. Voraussetzungen.
Rn 5
Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für Ansprüche des Darlehensgebers Wechselverbindlichkeiten als Aussteller, Bezogener, Indossant, Wechselbürge o als Ehrenannehmer einzugehen (München ZIP 04, 991; MüKo/Weber Rz 18f). Das Wechsel- u Scheckverbot gilt auch, wenn der Darlehensnehmer ohne Verpflichtung einen Wechsel o Scheck als Sicherheit anbietet (Staud/Kessal-Wulf Rz 4; Nobbe/Müller-Christmann Rz 16; aA Bülow/Artz Rz 21). Der Darlehensnehmer ist dagegen nicht gehindert, Schecks als Zahlungsmittel etwa zur Begleichung bestehender Darlehensverbindlichkeiten einzusetzen. Unzulässig ist aber wegen Art 28 II ScheckG ein vor Fälligkeit der Schuld ausgestellter o vordatierter Scheck (Staud/Kessal-Wulf Rz 28).
II. Rechtsfolgen.
Rn 6
Verbotswidrig begebene Wechsel u Schecks begründen zwar grds eine wirksame wertpapierrechtliche Verbindlichkeit (München ZIP 04, 991, 992; Bülow/Artz Rz 25). Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Begebung eines Wechsels o Schecks sowie eine damit verbundene Sicherungsabrede sind aber nichtig (§ 134; Staud/Kessal-Wulf Rz 32; Müller WM 91, 1781, 1786). Die Wirksamkeit des Darlehensvertrags selbst bleibt unberührt, insb gilt die Auslegungsregel des § 139 nicht (München ZIP 04, 991, 992; MüKo/Weber Rz 20; Müller WM 91, 1781, 1787).
Rn 7
Der Darlehensnehmer kann die Herausgabe des Wechsels o Schecks gem III 3 und § 812 verlangen (Bülow/Artz Rz 25 f; MüKo/Weber Rz 31 ff) u dies auch als Einrede im Prozess geltend machen (Nobbe/Müller-Christmann Rz 18), wenn der Darlehensgeber daraus Ansprüche geltend macht (München ZIP 04, 991). Mithaftende Dritte o Bürgen können, auch wenn sie selbst keine Verbraucher sind, immer dann Herausgabe eines von ihnen begebenen Schecks o Wechsels verlangen, wenn wegen interner Ausgleichs- o Regressansprüche gg den Verbraucher die Gefahr bestünde, dass das Wechsel- u Scheckverbot zu dessen Lasten unterlaufen würde (Reinicke/Tiedtke ZIP 92, 217, 222).
Rn 8
Der Darlehensgeber haftet verschuldensunabhängig für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer verbotswidrigen Wechsel- o Scheckbegebung entsteht (III 4). Ein Schaden kann insb dadurch eintreten, dass der Darlehensnehmer von einem Zweiterwerber des Wechsels o Schecks in Anspruch genommen wird, ohne diesem ggü Einwendungen geltend machen zu können (Art 17 WG; Art 22 ScheckG). Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht nur auf die eigentliche Wechsel- o Schecksumme, sondern umfasst auch Folgeschäden.