Gesetzestext
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) 1Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. 2Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. 3Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. 2Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. 3Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. 4Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
A. Einführung.
Rn 1
Die halbzwingende (§ 512 1), wenig bedeutsame Vorschrift gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, Zahlungsaufschübe u Finanzierungshilfen (§ 506 I), nicht aber für Ratenlieferungsverträge (§ 510). Auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldversprechen u -anerkenntnisse (§§ 780, 781) des Darlehensschuldners ist sie nach stRspr. auch analog nicht anwendbar (BGHZ 168, 1 Rz 17; NJW 05, 1576; ZIP 05, 1024, 1026; KG WM 05, 596, 598; Hamm WM 05, 846, 847; MüKo/Weber Rz 2, 9; aA Staud/Kessal-Wulf Rz 8, 30; Erman/Nietsch Rz 4).
Rn 2
Die Vorschrift ist zum 19.8.08 durch einen neuen II erweitert worden um Unterrichtungspflichten für den Fall der Abtretung einer Darlehensforderung o des Wechsels in der Person des Darlehensgebers; ausgenommen ist die stille Zession. Die Unterrichtung des Verbrauchers muss die Kontaktdaten iSd Art 246b § 1 I Nr 1, 3 u 4 EGBGB enthalten.
B. Einwendungsverzicht (Abs 1).
Rn 3
I erklärt Vereinbarungen für unwirksam, durch die der Verbraucher für den Fall der – nach § 398 ohne Weiteres zulässigen (BGHZ 171, 180 Rz 12 ff; 183, 60 Rz 14 ff; 185, 133 Rz 31; NJW 11, 3024 [BGH 19.04.2011 - XI ZR 256/10] Rz 24) – Abtretung von Darlehensansprüchen vertraglich o einseitig auf Einwendungen o Einreden jeder (auch prozessualer) Art, Gestaltungsrechte o Aufrechnungsmöglichkeiten, die zur Zeit der Abtretung gg den bisherigen Gläubiger begründet, dh ihrem Rechtsgrund nach im Schuldverhältnis angelegt waren, verzichtet. Das gilt auch im Rahmen verbundener Verträge (MüKo/Weber Rz 7). Die Einwendungen o Einreden müssen sich nicht auf den Darlehensrückzahlungs- o kreditierten Anspruch aus dem Teilzahlungsgeschäft beziehen; erfasst werden auch Ansprüche aus einem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf (§ 495 I) o Rücktritt (§ 508 1). Im Bereich des Verbraucherkreditrechts sind die §§ 404, 406 (nicht aber § 405) damit unabdingbar. Unerheblich ist, ob der Gläubigerwechsel durch rechtsgeschäftlichen o gesetzlichen Forderungsübergang erfolgt. I ist auf die Vereinbarung, dass sich der Darlehensnehmer schon bei fahrlässiger Unkenntnis von einer Abtretung auf § 407 nicht berufen kann (MüKo/Weber Rz 8), entspr anwendbar. Geschützt sind auch mithaftende Dritte u Bürgen, die beim Darlehensnehmer Regress nehmen könnten (Staud/Kessal-Wulf Rz 5).
C. Unterrichtungspflicht (Abs 2).
Rn 4
Im Falle einer offenen Abtretung (II 1) sowie nach Aufdeckung einer stillen Zession (II 2, 3) ist der Darlehensnehmer unverzüglich (§ 121 I 1) über den Gläubigerwechsel u die Kontaktdaten (Art 246b § 1 I Nr 1, 3 u 4 EGBGB) des neuen Gläubigers in der Form des § 492 V zu unterrichten. Das gilt auch bei einem Gläubigerwechsel kraft Gesetzes. Die Unterrichtungspflicht trifft im Falle der Abtretung den Zedenten, bei Vertragsübernahme o sonstiger Rechtsnachfolge, etwa nach dem Umwandlungsgesetz, den neuen Gläubiger (MüKo/Weber Rz 16). Eine abweichende Regelung durch Delegation der Unterrichtungspflichten ist zulässig (Bülow/Artz Rz 12; Langenbucher NJW 08, 3169, 3171). II 3 stellt auf die Offenlegung der Abtretung ab. Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht kann Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers nach § 280 I begründen, rechtfertigt idR aber keine außerordentliche Kündigung (MüKo/Weber Rz 17).
D. Das Wechsel- und Scheckverbot (Abs 3).
I. Voraussetzungen.
Rn 5
Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für Ansprüche des Darlehensgebers Wechselverbindlichkeiten als Aussteller, Bezogener, Indossant, Wechselbürge o als Ehrenannehmer einzugehen (München ZIP ...