Gesetzestext
(1) 1Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur kündigen, wenn
1. |
der Darlehensnehmer
a) |
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, |
b) |
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und |
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2. |
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. |
2Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) unter Aufnahme der bisher in § 503 III aF enthaltenen Sonderregelung für Immobiliardarlehen in den neuen II ohne inhaltliche Änderung redaktionell überarbeitet u neu gefasst. Zu durch die COVID-19-Pandemie veranlasste zeitlich befristete Sonderregeln s § 491 Rn 9a f. Sie gilt für alle Teilzahlungsdarlehen einschl Schuldbeitritte (Karlsr NJW-RR 98, 1438 [OLG Karlsruhe 25.02.1997 - 8 U 32/96]), bei denen der Verbraucher aufgrund einer anfänglichen o nachträglichen Teilzahlungsabrede seine Verpflichtungen ratenweise zu erfüllen hat, nicht aber bei Ratenlieferungsverträgen (§ 510; Bülow/Artz Rz 8; aA Staud/Kessal-Wulf Rz 3). Aus 1 Nr 1 folgt, dass mindestens drei Teilzahlungen (einschl Anzahlung) vereinbart sein müssen (Erman/Nietsch Rz 1); denn nur dann kann ein Verzug mit mindestens zwei (von mehreren) aufeinander folgenden Raten vorliegen. Eine gleich bleibende Höhe der Teilzahlungen ist nicht erforderlich.
Rn 2
Für Finanzierungsleasingverträge ist ihre entspr Anwendung in § 506 vorgesehen (zum VerbrKrG: BGHZ 144, 370, 379; ZIP 05, 406; NJW 01, 1349; 00, 3133; 98, 1637). Beim Eintrittsmodell liegen keine verbundenen Verträge vor (BGH NJW 14, 1519 Rz 17 ff m zust Anm Sittmann-Haury JZ 14, 798; Ddorf WM 10, 2258, 2259f). Für Immobiliar-Verbraucher darlehensverträge (§ 491 III) gelten die Besonderheiten des II. Festkredite, die während ihrer Laufzeit nicht getilgt, sondern bei Endfälligkeit in einer Summe zurückgeführt werden, können unter § 498 fallen, wenn der Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehens wie bei Bausparverträgen o Kapitallebensversicherungen periodische Leistungen (Prämien, Sparbeiträge u Zinsen) zu erbringen hat (BGHZ 111, 117, 120; Celle BKR 05, 66; Staud/Kessal-Wulf Rz 4). Zinszahlungen allein (tilgungsfreie Kredite) reichen nicht (BGH NJW-RR 08, 1002 [BGH 19.02.2008 - XI ZR 23/07] Rz 18; Bülow/Artz Rz 9)
Rn 3
Bei Teilzahlungsgeschäften (§ 507) hat der Darlehensgeber ein Wahlrecht zwischen Kündigung nach § 498 I u Rücktritt nach § 508. Die formalisierten Voraussetzungen der Kündigung sind nur dann nicht einzuhalten, wenn sie bei beharrlicher, ernstlicher u endgültiger Erfüllungsverweigerung des Schuldners als ›nutzlose Förmelei‹ erscheinen (BGH WM 07, 440 Rz 23; Schlesw MDR 11, 1124; Nobbe/Müller-Christmann Rz 16; NK-BGB/Müller Rz 9; aA Celle MDR 07, 388; Staud/Kessal-Wulf Rz 20; Schürnbrand JZ 09, 133, 136).
Rn 4
Andere ordentliche o außerordentliche Kündigungsgründe etwa aus § 490 I u § 314 I bleiben dem Darlehensgeber ungeschmälert erhalten, soweit sie nicht auf Zahlungsverzug des Verbrauchers beruhen (Stuttg ZIP 17, 1897, 1900 f; Ddorf MDR 06, 919; Karlsr WM 00, 1996, 2001; Hamm OLGR 98, 277; Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 676; Nobbe WM 11, 625, 632; Grüneberg FS Nobbe [09], 283, 294 ff; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 796; Soergel/Seifert Rz 6; aA Knops WM 12, 1649, 1650 f unter Berufung auf das Vollharmonisierungsprinzip der VerbrKrRL 2008).
Rn 5
Wegen § 512 1 darf durch vertragliche Abrede kein Kündigungstatbestand geschaffen o eine Gesamtfälligstellung ermöglicht werden, die dem Darlehensgeber ggü der Vorschrift des § 498 Erleichterungen verschafft (Celle OLGR 95, 205 zum Leasingvertrag); daraus folgt insb die Unzulässigkeit von Vorfälligkeitsklauseln.
Rn 6
Das Gesprächsangebot (I 2) über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung, etwa Stundung o andere Raten, ist keine Voraussetzung der Kündigung (Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 703; MüKo/Schürnbrand/Weber Rz 22; wohl aA BeckOGK/Knops Rz 29); in Betracht kommt ggf ein Schadensersatzanspruch gem § 280 I (BeckOGK/Knops Rz 29; MüKo/Schürnbrand/Weber Rz 22; krit Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 704).
B. Kündigungsvoraussetzungen.
I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).
Rn 7
Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur i...