Gesetzestext
(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die halbzwingende (§ 512 1) Bestimmung, eine Berechnungsvorschrift, keine Anspruchsgrundlage (BGHZ 201, 168 Rz 39), setzt Art 16 I 2 VerbrKrRL 2008 um, hat aber an der bestehenden Rechtslage (BGHZ 111, 287, 290, 294) nichts geändert. Die auf Verbraucherratenkredite zugeschnittene, aber auch bei anderen Verbraucherdarlehen (§ 491 I) geltende Vorschrift beruht auf dem Grundsatz, dass der Darlehensnehmer ab Wirksamwerden einer Kündigung etwa nach §§ 489, 490, 498–500 I o berechtigter Erfüllung des Darlehens (§ 500 II) dem Darlehensgeber keinen vertraglichen Zins mehr schuldet. Zusätzlich sind ihm nicht verbrauchte Darlehenskosten gutzuschreiben. Die Bruttorestschuld des Verbrauchers ist um die im Voraus berechneten Kreditgebühren, die er nicht mehr zu erbringen hat, zu bereinigen. Bis zum 14.6.21 war die Kostenermäßigung nach § 501 II aF in allen Fällen vorzeitiger Rückzahlung auf solche Kosten beschränkt, die sich nach der Laufzeit richten; diese Beschränkung war nach EuGH WM 19, 2011 als unionrechtswidrig anzusehen (BeckOGK/Knops Rz 6 [vgl dort unter Rz 6.1 ff auch zur fehlenden Möglichkeit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 501 II aF]; Kopczyński EWiR 19, 741). Die Beschränkung gilt seit dem 15.6.21 nur noch für den Fall der Kündigung.
B. Berechnung der Restschuldermäßigung.
Rn 2
Dazu sind im Voraus gezahlte Zinsen u alle laufzeitabhängigen Kreditkosten für die Zinsperiode nach kündigungsbedingter Fälligkeit zu erfassen u zugunsten des Darlehensnehmers von der Restschuld abzuziehen, wobei ggf abw vom vertraglichen Ratenplan eine staffelmäßige (BGH NJW 79, 540, 542; Nürnbg ZIP 14, 2492, 2493) finanzmathematisch exakte Abrechnung der Zinsen vorzunehmen ist (LG Berlin NJW-RR 05, 1649; MüKo/Weber Rz 8; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 820; Bülow/Artz Rz 12; Müller-Christmann WuB 15, 191, 193). Die von der Bank vorgelegte tabellenkalkulatorische Aufstellung genügt den Anforderungen, wenn sie ergibt, dass bei hypothetischer Weiterführung des Vertrages mit abschnittsbezogener Tilgungsverrechnung die in den noch offenen Raten enthaltenen (fallenden) Zinsanteile dem gutgeschriebenen Betrag entsprechen (Nürnbg ZIP 14, 2492, 2493f). Bei nur teilweiser Kündigung o Rückzahlung des Darlehens, erfolgt die Restschuldermäßigung nur in Bezug auf diesen Teil (›soweit‹). Nach § 307 I zulässige einmalige laufzeitunabhängige Leistungen des Verbrauchers sind nicht zu erstatten (BTDrs 11/5462, 28; zB Auskunftsgebühren, Bereitstellungs- u Kreditvermittlungskosten). In anderen Fällen (also nicht kündigungsbedingter) vorzeitiger Rückführung ermäßigt sich die Restschuld nach § 501 II idF ab dem 15.6.21 auch um die anteiligen nicht laufzeitabhängigen Kreditkosten (BeckOGK/Knops Rz 6; vgl Rn 1 aE).
Rn 3
Ein Disagio ist – bei einem Zinsbindungszeitraum nur auf diesen bezogen (BGH WM 95, 1617) – regelmäßig integraler Bestandteil der Zinskalkulation u gehört damit als vorweggenommener Zins zu den laufzeitabhängigen Posten (BGHZ 133, 355, 358; 111, 287, 289; NJW 00, 352; 98, 1062; anders für zinsverbilligte Kredite aus öffentlichen Förderprogrammen BGH NJW 94, 47 [BGH 19.10.1993 - XI ZR 49/93]; 92, 2285 [BGH 12.05.1992 - XI ZR 258/91]; § 488 Rn 44). Zu den laufzeitabhängigen u daher auch im Fall der Kündigung einzubeziehenden Kosten werden die der Vertragsabwicklung u -überwachung sowie Positionen, die das Vertragsrisiko abdecken sollen, gerechnet (Köln NJW-RR 93, 1016 [OLG Köln 15.03.1993 - 12 U 56/92]; Hamm NJW-RR 87, 1140, 1142). Dazu gehört auch die Restschuldversicherungsprämie (Franke BuB Rz 3/625; aA Staud/Kessal-Wulf Rz 5; MüKo/Weber Rz 6; Nobbe/Müller-Christmann Rz 7). Zu Finanzierungsleasingverträgen vgl BGH NJW 14, 1519; BGHZ 144, 370; MüKo/Weber Rz 9.
Rn 4
Liegen bei einem Teilzahlungsgeschäft die Voraussetzungen des § 507 III 1, 2 vor, hat die Rückrechnung auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes zu erfolgen. Dies ist auch für Existenzgründer (§ 513) immer der Zinssatz des § 246; auf § 352 HGB kann nicht zurückgegriffen werden (aA MüKo/Weber § 507 Rz 27).