Rn 5
Auf Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund geduldeter Überziehung sind die Regelungen der §§ 491 ff nur eingeschränkt anwendbar; ausgenommen sind nach IV die §§ 491a–496 u 499–502. Anzuwenden sind also nur §§ 491, 497, 498 u ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7) 505a – 505e. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d I 1, Art 248 §§ 1–16 EGBGB bleiben unberührt.
Rn 6
Für geduldete Überziehungen werden idR deutlich höhere, bis zur Grenze des § 138 zulässige Überziehungszinsen berechnet. Es handelt sich dabei um ein gesondertes Entgelt, das auf den üblichen Zins aufgeschlagen wird (vgl BGHZ 118, 126, 129; 154, 230; NJW 92, 1753; Frankf WM 15, 721, 723). Ein Überziehungsbearbeitungsentgelt ist unzulässig (BGH WM 17, 80 Rz 33–38, 17, 84 Rz 31–36; § 488 Rn 53). Bei einer Kontoüberziehung nach Kündigung eines Kontokorrentkredits u Zahlungsverzug werden nicht Überziehungszinsen, sondern nur Verzugszinsen nach § 497 I 1 geschuldet (Nobbe/Pap Rz 11; s a BGH NJW 88, 1967 [BGH 28.04.1988 - III ZR 57/87]; 92, 109 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90])
Rn 7
I bestimmt, dass der Unternehmer mit dem Darlehensnehmer eine vorherige Vereinbarung zu treffen hat, in der die Angaben des Art 247 § 17 I EGBGB über den Sollzinssatz, einen Referenzzinssatz bei variablem Sollzinssatz u weitere Kosten enthalten sein müssen. Enthält der Vertrag über das laufende Konto diese Angaben nicht, müssen sie vor der ersten geduldeten Kontoüberziehung erfolgen (BTDrs 16/11643, 90f) u in regelmäßigen Zeitabständen (§ 504 Rn 8) wiederholt werden, u zwar jeweils auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b I 2), unabhängig davon, ob noch eine Überziehung vorliegt (MüKo/Weber Rz 4).
Rn 8
Kommt es zu einer ›erheblichen‹ Überziehung, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer zusätzlich u unter den Voraussetzungen des II unverzüglich (§ 121 I 1) auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b I 2) über die sich aus Art 247 § 17 II EGBGB ergebenden Einzelheiten (Überziehung, Überziehungsbetrag, Sollzinssatz u sonstige Kosten, Verzugszinsen u Vertragsstrafen) zu unterrichten. Wann eine ›erhebliche‹ Überziehung gegeben ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Soergel/Seifert Rz 11). Dafür kann das Verhältnis zur eingeräumten Überziehung (I 2) maßgeblich sein, aber auch das Verhältnis zu im selben Zeitraum gutgeschriebenen Beträgen (I 1).
Rn 9
Die Pflichten, deren Erfüllung der Unternehmer zu beweisen hat, setzen erst ein, wenn das Konto länger als einen Monat überzogen ist. Die Überziehung kann der Höhe nach schwanken, muss aber durchgängig über mehr als einem Monat gegeben sein u in diesem Zeitraum die Bagatellgrenze des § 491 II Nr 1 überschritten haben.
Rn 10
Mehrere nachgeschaltete Überziehungsperioden werden nicht zusammengerechnet, sollte der Darlehensnehmer den Sollsaldo zwischenzeitlich vollständig o bis auf einen Betrag von weniger als 200 EUR zurückgeführt haben. Ist eine Überziehungsperiode durch Kontoausgleich abgeschlossen u veranlasst der Darlehensnehmer danach eine weitere erhebliche Kontoüberziehung über mehr als einen Monat, bestehen die Unterrichtungspflichten erneut.
Rn 11
Im Falle einer ununterbrochenen geduldeten Überziehung von mehr als 3 Monaten mit einem durchschnittlichen Überziehungsbetrag, der die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten 3 Monate übersteigt, trifft den Darlehensgeber die wiederholte nebenvertragliche Beratungspflicht gem § 504a (II 2). Ununterbrochen ist die Überziehung nur, wenn der Kontostand innerhalb von 3 Monaten u mindestens einem Tag nie ausgeglichen war. Der durchschnittliche Überziehungsbetrag bestimmt sich nach dem Mittelwert in dieser Zeit, der durchschnittliche monatliche Geldeingang nach dem Mittelwert in den letzten 3 Monaten vor Beginn der geduldeten Überziehung. Diese Voraussetzungen müssen jeweils beim quartalsmäßigen Rechnungsabschluss vorliegen (II 3).
Rn 12
Missachtet der Darlehensgeber seine sich aus den I u II ergebenden Pflichten o kommt er diesen nicht ordnungsgemäß, nur unvollständig o verspätet nach, kann er ohne Rücksicht auf ein Verschulden (außer im Rahmen von II 1 bzgl der Voraussetzung ›unverzüglich‹; MüKo/Weber Rz 16; Bülow/Artz Rz 18) nur die Rückzahlung des Darlehens, nicht aber Kosten u Zinsen verlangen (III). Eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt (§ 497 I 1; Bülow/Artz Rz 18).