Rn 4
II erhöht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ggü I die Anforderungen an eine ausreichende Informationsgrundlage u an die Intensität der Kreditwürdigkeitsprüfung deutlich. Die Prüfung muss ›eingehend‹ sein u zudem auf notwendigen, ausreichenden u angemessenen Informationen über die gesamten finanziellen u wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers einschließlich Einkommen u Ausgaben beruhen (II 1; § 2 II 2 ImmoKWPLV). Die Informationen dürfen grds nicht nur auf Auskünften u Angaben des Darlehensnehmers beruhen, sondern müssen auch aus anderen externen Quellen, wie etwa zuverlässigen Auskunfteien (zB Schufa, Creditreform), o von einem eingeschalteten Darlehensvermittler stammen. Heranzuziehen sind ferner Erkenntnisse des Darlehensgebers aus einer Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer auch über dessen Vertragstreue (III 1 u 2; Art 20 I 2 WoImmoKrRL). Außerdem hat der Darlehensgeber alle erlangten Informationen, ein Kreditinstitut nach den üblichen Gepflogenheiten von Banken, zu überprüfen, auch durch Einsicht in unabhängig nachprüfbare Unterlagen, etwa Einkommens- u Kapitalnachweise (III 3).
Rn 5
Auf dieser Grundlage muss der Darlehensgeber unter angemessener Berücksichtigung u Beurteilung der Relevanz u Bedeutung der einzelnen Informationen in einer Gesamtschau eine Prognose vornehmen, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich bis zum Laufzeitende nachkommen (II 2), dh das Darlehen bedienen u am Ende der Laufzeit vollständig zurückzahlen kann. Die für die Einschätzung relevanten Faktoren benennt § 4 ImmoKWPLV. Danach müssen (künftige) Ausgaben, Schulden u sonstige finanzielle Verpflichtungen des Darlehensnehmers, bei einem variabel verzinslichen Darlehen auch voraussichtliche Sollzinserhöhungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für das derzeitige Einkommen, wahrscheinliche Einkommensverbesserungen, etwa künftige Mieteinnahmen aus einer zu erwerbenden Immobilie (§ 4 I 2 Nr 3 ImmoKWPLV; Buck-Heeb/Seidler BKR 18, 269, 271), bzw künftig verminderte Einkünfte infolge Alters (Rente), Arbeitslosigkeit, Krankheit o weil einer der Darlehensnehmer aus familiären Gründen nur noch halbtags arbeiten kann (Buck-Heeb/Lang ZBB 16, 320, 324); zu den für die Berücksichtigung höchstpersönlicher Umstände geltenden Rahmenbedingungen s MüKo/Weber Rz 10.
Rn 6
Auch Ersparnisse u andere Vermögenswerte wie etwa Aktien u andere Wertpapiere sind einschl ihrer voraussichtlichen Entwicklung bei der Prognose zu berücksichtigen (§ 4 I 2 Nr. 4 ImmoKWPLV; BTDrs 18/5922, 98f). Das gilt auch für Immobilien (§ 4 II ImmoKWPLV). Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf (in Reaktion auf die Hypothekenkrise in den USA) bei finanzierten Wohnimmobilien nicht ›hauptsächlich‹, sondern nur zusätzlich darauf gestützt werden, dass der Wert der Immobilie voraussichtlich steigt o den Darlehensbetrag übersteigt (II 3; § 4 II ImmoKWPLV). Eine Ausnahme sieht II 3 aber in Übereinstimmung mit Art 18 III WoImmoKrRL vor, sofern das Darlehen dem (Aus-)Bau o der Renovierung einer Wohnimmobilie (§ 5 ImmoKWPLV), nicht einer anderen Immobilie, dient (Omlor NJW 17, 1633, 1636; Buck-Heeb WM 17, 1329, 1331). Sonst dürfen der Wert der Immobilie u eine zu erwartende Wertsteigerung bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Rahmen der Prognose nur als zusätzlicher Gesichtspunkt in Ansatz gebracht werden (BTDrs 18/5922, 99; Feldhusen BKR 16, 442, 448), zB im Falle einer von Anfang an beabsichtigten Veräußerung der Immobilie (König ZIP 17, 269, 277).