Rn 1
Der halbzwingende (§ 512 1) § 505d gilt für Allgemein- u Immobiliar-Verbraucherdarlehen. I 1–4 u II regeln ohne konkrete Vorgaben in der WoImmobKrRL abgestufte zivilrechtliche Sanktionen bzw Nachteile bei einem Verstoß gg die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit, gleichgültig, ob eine Prüfung nicht, unvollständig o sonst fehlerhaft durchgeführt wurde. Der Gesetzgeber beabsichtigt keine Pönalisierung pflichtwidrigen Verhaltens des Darlehensgebers, sondern auf der Grundlage des § 242 einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der Vertragsparteien (BTDrs 18/5922, 101).
Rn 2
Genau genommen wird nur ein Verstoß gg das Abschlussverbot des § 505a I 2 sanktioniert. Wenn die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers bei Vertragsschluss gegeben war, bleiben Fehler bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sanktionslos (I 5, II Halbs 2); denn die Prüfung soll nur vor Verträgen schützen, die Darlehensnehmer sich nicht leisten können (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068). Das Recht von Verbraucherschutzverbänden, Darlehensgeber auf Unterlassung von nicht kausalen Prüfungsverstößen in Anspruch zu nehmen, bleibt ebenso unberührt wie ein Einschreiten der BaFin bei Verstößen gg das KWG. III stellt den Darlehensgeber bei vorsätzlichem o grob fahrlässigem Fehlverhalten des Darlehensnehmers ausnahmsweise selbst bei einem Verstoß gg § 505a I 2 von Sanktionen nach I u II frei.
Rn 3
Weder im Gesetz noch in den Materialien wird die Frage angesprochen, ob § 505d eine abschließende Regelung enthält o ob ein Verstoß des Darlehensgebers gg die vorvertraglichen Pflichten aus § 505a I auch noch einen Anspruch des Darlehensnehmers aus §§ 280 I, 311 II auf Ersatz des negativen Interesses auslösen kann. Ein solcher Schadensersatzanspruch gäbe ihm uU das Recht, sich vom geschlossenen Darlehensvertrag auch dann zu lösen, wenn er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen könnte (vgl. MüKo/Weber Rz 17). Das geht über das in I 3 geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers sowie die in I 1 u 2 vorgesehene Reduzierung der Zinsen hinaus (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2069 f; Buck-Heeb/Lang ZBB 16, 320, 327) u würde dem vom Gesetzgeber angestrebten Interessenausgleich (Rn 1) zuwider laufen; ein Schadensersatzanspruch kommt deshalb außer bei einem Beratungsverschulden nicht in Betracht (MüKo/Weber Rz 17 ff; Bülow/Artz Rz 15; Schmolke, Bankrechtstag 16, 45, 78; Omlor ZIP 17, 112, 117 u NJW 17, 1633, 1637; König WM 17, 269, 273; Harnos JZ 17, 552, 554 ff; Binder ZIP 18, 1201, 1209; aA Piekenbrock GPR 15, 26; Bartlitz WM 16, 344, 350; Feldhusen BKR 16, 441, 450 und WM 19, 97).