Rn 1
Die Vorschrift ist halbzwingend (§ 512 1). I 1 unterstellt Zahlungsaufschub u ›sonstige‹ Finanzierungshilfe durch eine Rechtsgrundverweisung auf §§ 358 bis 360, §§ 491a bis 502 sowie §§ 505a bis 505e dem Schutz des Verbraucherdarlehensrechts; § 492 IV ist davon ausgenommen. In Umsetzung von Art 18, 19 I, 20 I u 23 WoImmoKrRL wurde zum 21.3.16 I 2 betr Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) u ohne EU-Vorgabe I 3 betr unentgeltlichen Zahlungsaufschub (§ 515) eingefügt. In IV erfolgten zum 21.3.16 redaktionelle Folgeänderungen. Der Verweis in I 1 wurde zum 10.6.17 auf den zum gleichen Zeitpunkt neu eingefügten § 505e erweitert. Der Verweis in II 2 wurde zum 15.6.21 an die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene Änderung des § 501 angepasst; in den Fällen des II 1 Nr 3 soll die Beendigung des Leasingvertrags nach dem Willen des Gesetzgebers der Regelung im Vertrag überlassen bleiben (BTDrs 19/26928, 23).
Rn 2
Angesichts der Rechtsgrundverweisung müssen alle Voraussetzungen der anwendbaren Normen vorliegen (MüKo/Weber Rz 21), angesichts der entspr Anwendung bestehen Anpassungsspielräume. Von der Anwendbarkeit der §§ 491 ff, ausgenommen die Formbedürftigkeit der Vollmacht (§ 494 IV) u §§ 504–505, ist allerdings auszugehen. Das gilt insb für das Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355. Für die vorvertragliche Information (§ 491a) u die Pflichtangaben (§ 492 II) ist Art 247 § 12 EGBGB zu beachten.
Rn 3
Besonderheiten gelten für das Finanzierungsleasing (II) u für Teilzahlungsgeschäfte (Legaldefinition in III). Zahlungsaufschub u sonstige Finanzierungshilfe müssen entgeltlichen Charakter haben. Anderes gilt in Umsetzung von Art 3 I a, II f WoImmoKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) bei einem besicherten unentgeltlicher Zahlungsaufschub gem I 3. Auf die Höhe der für die Kreditierung zu erbringenden Gegenleistung kommt es nicht an (Dresd ZIP 00, 830; Köln ZIP 94, 776). Bei einer ratenweisen Erfüllung besteht generell die widerlegliche Vermutung, dass der zu zahlende Preis bzw die zu erbringende Vergütung einen Teilzahlungsaufschlag beinhalten (Köln aaO; Karlsr WM 98, 2156 [OLG Karlsruhe 15.07.1998 - 1 U 49/98]; Nürnbg VuR 96, 62; Stuttg NJW-RR 94, 436; Jena VuR 02, 300 [OLG Jena 27.02.2002 - 2 U 329/00]; aA Dresd aaO). Bagatellbeträge bleiben außer Betracht (BGH NJW 14, 3719 [BGH 30.09.2014 - XI ZR 168/13] Rz 17 zu § 491; LG Karlsr NJW-RR 00, 1442, 0,92 DM), ebenso Barzahlungsrabatte (Skonto) (MüKo/Weber Rz 9). Auch eine einmalige Bearbeitungsgebühr (BGH WM 89, 1438 [BGH 15.06.1989 - I ZR 183/87]) o die Übernahme von Kosten des Unternehmens durch den Verbraucher können ein Entgelt für eine Kreditierung sein.
Rn 3a
Art 240 § 3 I EGBGB idF des insoweit am 1.4.20 in Kraft getretenen und zum 30.9.22 ausgelaufenen G zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl I 569) (s § 491 Rn 9a) galt für Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte nicht; ggf konnte auf die allg Regelung in Art 240 § 1 EGBGB (dazu Schmidt-Kessel/Möllnitz NJW 20, 1103, 1104 ff) zurückgegriffen werden (vgl BTDrs 19/18110, 38).