Rn 4
Ein Zahlungsaufschub liegt vor bei entgeltlicher Stundung der Gegenleistung des Verbrauchers im Rahmen eines Austauschvertrages, auch bei einem bloßen Stillhalteabkommen (Soergel/Seifert Rz 16; Meincke/Hingst WM 11, 633, 636), etwa eines Kauf- o Werklieferungsvertrags, aber auch eines Unterrichts- o Pauschalreisevertrages (Köln DB 95, 2466) o bei entgeltlicher Vorleistung eines nach dispositivem Gesetz nicht vorleistungspflichtigen Unternehmers (BGHZ 196, 150 Rz 11; 165, 325, 331; NJW 96, 457; LG Karlsr NJW-RR 00, 1442; Soergel/Seifert Rz 6) o bei einem Stillhalteabkommen (Staud/Kessal-Wulf Rz 10), nicht aber bei Hinausschieben der Fälligkeit beider gegenseitigen Leistungen (Dresd ZIP 00, 830, 832) o bei einer Null-Prozent-Finanzierung (Schürnbrand ZIP 15, 249, 254). Der Zahlungsaufschub kann wie beim Teilzahlungsgeschäft bei Vertragsschluss, aber auch nachträglich vereinbart werden; er muss nicht für mehr als drei Monate ab gesetzlichem Fälligkeitszeitpunkt gewährt werden (aA 14. Aufl/Nobbe), bei kürzerer Laufzeit und geringen Kosten greift aber IV iVm § 491 II Nr 3 (MüKo/Weber Rz 11; Bülow/Artz Rz 59). Werden mehrere kurzfristige Stundungen hintereinander geschaltet (›Kettenstundung‹), ist allerdings ohnehin die Gesamtdauer des Aufschubs maßgeblich (§ 512 2), es sei denn, die Verlängerung über drei Monate hinaus wird durch Umstände erforderlich, die bei der ersten Stundung noch nicht absehbar waren.
Rn 5
Keinen Zahlungsaufschub enthalten Vereinbarungen über Tilgungsaussetzungen o -streckungen bei Ratenkreditverträgen u Nachentrichtung von Raten nach Ende der Laufzeit, auch wenn sich der Kredit dadurch wegen des längeren Zinszahlungszeitraums verteuert (Staud/Kessal-Wulf Rz 5). Gleiches gilt für Dienstleistungsverträge, bei denen die Zahlung nach Leistung der Dienste im jeweiligen Zeitabschnitt zu erbringen ist (vgl § 614 2), o das Angebot des Dienstleisters, anstelle der sonst vorgesehenen Ratenzahlung die Dienstleistung im Voraus auf einmal zu bezahlen, selbst wenn die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt (BGH NJW 96, 457; NJW-RR 96, 1266; Ddorf OLGR 97, 57; Dresd ZIP 00, 830). Tarifzuschläge ggü der Jahresprämie bei vertraglich vereinbarter unterjähriger Zahlweise von Versicherungsprämien begründen keinen Zahlungsaufschub (BGHZ 196, 150 Rz 14 ff; Schlesw NJW-RR 13, 483; Oldenbg NJW 12, 3446; Hamm VersR 12, 215; Hambg VersR 12, 41; Köln r+s 11, 216; Stuttg VersR 11, 786; Hadding VersR 10, 697 ff; aA Staud/Kessal-Wulf Rz 8; Schürnbrand WM 11, 481, 482f).
Rn 6
Die Berechnung von Verzugszinsen (§ 497 I) führt noch nicht zur Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs. Das gleiche gilt für bloße Rechtsverfolgungskosten (Inkassokosten, anwaltliche Honorarforderung; Mümmler JuRBüro 92, 299; abw LG Rottweil NJW 94, 265 [LG Rottweil 24.02.1993 - 1 S 115/92]; Martis MDR 98, 1189, 1194), die dem Gläubiger nicht unmittelbar zugutekommen u daher kein Entgelt für die Gewährung der Stundung sind.
Rn 7
Kreditkartenunternehmen rechnen die unter Einsatz der Karte getätigten Umsätze üblicherweise in periodischen, meist monatlichen Abständen ab. Eine Kreditkartenjahresgebühr ist kein Entgelt für den – systemimmanenten – Zahlungsaufschub (MüKo/Weber Rz 16). Nur wenn dem Verbraucher zum Ausgleich der Kreditkartenumsätze ein Zahlungsziel gg Zinsen eingeräumt wird, liegt ein Zahlungsaufschub vor.
Rn 8
Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub wird nach I 3 als entgeltlicher behandelt, wenn die gestundete Forderung erstmals o zusätzlich durch ein Grundpfandrecht o eine Reallast besichert werden soll. I 3 greift nicht ein, wenn eine dadurch bereits gesicherte Forderung unentgeltlich gestundet wird, so dass es insb keiner Kreditwürdigkeitsprüfung bedarf (Spitzer MDR 16, 425, 428).