Rn 14
Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III), die als Fernabsatzgeschäfte (§ 312c) abgewickelt werden, sind nach Maßgabe des I 2 privilegiert, wenn der Unternehmer selbst den Kredit gewährt, kein Ausnahmetatbestand (§ 506 IV) gegeben ist u in einem Verkaufsprospekt o auf einer Internetseite angegeben sind: Barzahlungspreis (§ 506 Rn 16), Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Tilgungsplan sowie die zu stellenden Sicherheiten u die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen, nicht aber Versandkosten (BGH NJW 97, 1782 [BGH 14.11.1996 - I ZR 162/94]). Eine besonders deutliche Gestaltung der Pflichtangaben wird in I 2 zwar nicht verlangt. Der Unternehmer muss sie aber im Verkaufsprospekt für den Verbraucher ›klar u verständlich‹ gestalten (Staud/Kessal-Wulf Rz 18). Zu den einzelnen Pflichtangaben vgl § 491a Rn 15 ff. Bei Teilzahlungsgeschäften im Fernabsatz kann zudem Art 247 § 5 EGBGB Bedeutung erlangen. Der Tilgungsplan (Art 247 § 14 EGBGB) ist anhand ›beispielhafter Gesamtbeträge‹ zu erstellen. Es sind mindestens zwei Rechenbeispiele anzuführen, die nur dann als ›beispielhaft‹ anzusehen sind, wenn sie für das durchschnittliche Geschäfts- u Bestellvolumen des Unternehmers typisch sind (BTDrs 16/11643, 94).
Rn 15
Die in I 2 enumerativ angeführten Pflichtangaben müssen Teil einer invitatio ad offerendum (Verkaufsprospekt) sein. Die eigentliche Initiative zum Vertragsabschluss hat dann vom Verbraucher auszugehen (MüKo/Weber Rz 4; Billing/Milsch NJW 15, 2369, 2373 [BGH 27.11.2014 - I ZR 124/11]). Das Angebot des Verbrauchers muss gerade auf dem Verkaufsprospekt u den dortigen Angaben beruhen (›aufgrund‹). Späterer Vertragsinhalt u die essentialia negotii, wie sie im Vertragsprospekt ausgewiesen sind, müssen einander entsprechen.
Rn 16
Unter den Begriff des Verkaufsprospektes fallen alle Druckerzeugnisse (Kataloge, Werbeprospekte, Postwurfsendungen, ggf. auch Zeitungsinserate). Ihm gleichgestellt sind elektronische Medien, soweit mit ihnen der gleiche Aussage- u Informationsgehalt verbunden ist (zB Internetseite, nicht hingegen telefonische Angaben). Dazu gehört, dass die Informationen dem Verbraucher dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, damit er sie ggf wiederholt zur Kenntnis nehmen kann.
Rn 17
Nur wenn alle besonderen Voraussetzungen nach I 2 erfüllt sind, ist der Unternehmer vom Schriftformerfordernis nach § 492 I befreit, sofern er dem Verbraucher den Vertragsinhalt einschließlich der Pflichtangaben (Art 247 §§ 6, 12 u 13 EGBGB) unverzüglich (§ 121 I) nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) mitteilt. Eine Internet-Webseite genügt nicht (Bülow/Artz Rz 16; Lorenz NJW 01, 2230 2231; aA noch München NJW 01, 2263 [OLG München 25.01.2001 - 29 U 4113/00]). Dabei genügt es regelmäßig, wenn der Vertragstext der Warensendung beiliegt, es sei denn, der Unternehmer hat sich längere Lieferfristen vorbehalten. Dann ist der Vertragsinhalt vorab gesondert zu übermitteln (BTDrs 16/11643, 94).
Rn 18
Werden mehrere (nicht zusammengehörige) Waren o Leistungen in einer Bestellung zusammengefasst, kann vom Verbraucher verlangt werden, einzelne Teilzahlungspreise (Gesamtbeträge) zu addieren, um auf seine Gesamtbelastung zu kommen. Werden Beträge aus neuen Käufen mit der Restschuld aus einem früheren Kauf zusammengeführt, muss dem Verbraucher deutlich werden, ob er auf diese Weise mehr bezahlen muss, als dies bei getrennter Abrechnung der Einkäufe der Fall wäre (BGH NJW-RR 89, 1306 [BGH 17.05.1989 - I ZR 151/87]).