I. Voraussetzungen.
Rn 7
Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache – gleichgültig bei welcher Eigentumslage – wirtschaftlich betrachtet wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts (unwiderlegliche Vermutung). Dadurch soll verhindert werden, dass der Verbraucher Besitz u Nutzung der Sache verliert, aber zur Entrichtung weiterer Raten verpflichtet bleibt (BGHZ 15, 171, 173; NJW 02, 133). Die Bestimmung ersetzt nur die Rücktrittserklärung, nicht den -grund (Dresd VuR 07, 346 [OLG Dresden 04.07.2007 - 8 U 279/07]; Köln OLGR 98, 1; Oldbg NJW-RR 96, 564; Bülow/Artz Rz 31). Die Rücktrittsvermutung findet zugunsten eines lediglich mithaftenden Verbrauchers keine Anwendung (BGH NJW 02, 133 [BGH 12.09.2001 - VIII ZR 109/00]).
Rn 8
Es genügt, dass der Unternehmer unmittel- o mittelbaren Besitz an der Sache erlangt (BGH NJW 84, 2294 [BGH 05.07.1984 - III ZR 79/83]; Soergel/Seifert Rz 24) o sich deren Sachwert zuführt, indem er auf ein Surrogat (§ 285) der Sache zurückgreift u ggü einem Dritten Schadensersatz- o Wertersatzansprüche geltend macht. Die Wirkungen einer ausgelösten Rücktrittsvermutung werden nicht durch nachträgliche Freigabe der Sache beseitigt (BGHZ 39, 97, 100).
Rn 9
Für die Rücktrittsvermutung genügt, dass der Unternehmer einzelne Teile der Sache an sich nimmt (Köln ZIP 94, 1931), wenn sich ihr Wert gerade in der Verbindung zu einer Sachgesamtheit verkörpert. Gibt der Verbraucher die Sache nur auf Zeit, etwa zur Nachbesserung, zurück, wird die Rücktrittsvermutung nicht ausgelöst, solange der Unternehmer zur Rückgabe bereit ist o die Herausgabe aus Gründen verweigert, die nicht iVm dem Zahlungsverzug des Verbrauchers stehen (zB Unternehmerpfandrecht).
Rn 10
Bsp: Außergerichtliches Herausgabeverlangen (BGH NJW 84, 2294; 79, 872 [BGH 19.10.1978 - III ZR 74/78]) o Herausgabeklage (BGH NJW 84, 2294 [BGH 05.07.1984 - III ZR 79/83]; 65, 2399); Geltendmachung des Aussonderungsrechts im Insolvenzverfahren (RGZ 96, 296, 297) sowie von Schadens- o Wertersatzansprüchen (BGH NJW 65, 2399 [BGH 13.10.1965 - VIII ZR 152/63]); Veräußerung der Sache (BGH NJW 89, 163 [BGH 23.06.1988 - III ZR 75/87]; Celle NJW-RR 87, 821); Verwertung der Sache inner- o außerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens (Karlsr NJW-RR 98, 1437 [OLG Karlsruhe 25.04.1997 - 14 U 67/96]; 89, 179 [OLG Karlsruhe 23.11.1988 - 13 U 45/87]), ohne Rücksicht darauf, aus welchem Verhältnis der Titel stammt; Anschlusspfändung (§ 826 ZPO).
Rn 11
Nicht ausreichend sind Klagen auf Ausgleich rückständiger Raten o auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) aus dem Erlös der durch einen Dritten gepfändeten Sache (BGH NJW 63, 1200; offen BGHZ 100, 95, 103), der Erwerb der Sache aus der Zwangsvollstreckung eines Dritten, die bloße Pfändung der Sache, wenn der Gerichtsvollzieher sich gem § 808 II ZPO auf das Anlegen des Pfandsiegels beschränkt (BGH WM 62, 1263) o die Sache nach § 808 I ZPO zur Vorbereitung der späteren Verwertung vorläufig in Besitz nimmt (BGHZ 39, 97, 101; aA (zu Recht) Staud/Kessal-Wulf Rz 61).
Rn 12
Der Verbraucher kann die Rückabwicklung durch einseitiges Handeln nicht erzwingen (zB unaufgeforderte Rücksendung der Sache; BGHZ 45, 111, 113; Stuttg NJW-RR 02, 856; Ddorf WM 85, 1431).
II. Einigung über Verkaufswert.
Rn 13
Kommt es zwischen Unternehmer u Verbraucher vor o nach dem Rücktritt zu einer Einigung über die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache (§ 813 I 1 ZPO), greift die Rücktrittsvermutung nicht mehr, dh das Teilzahlungsgeschäft besteht weiter; das Kündigungsrecht des Unternehmers nach § 498 I bleibt aber unberührt. Eine Einigung dem Grunde nach genügt.
Rn 14
Gegen AGB bestehen keine prinzipielle Bedenken (BGH NJW 01, 292 [BGH 27.09.2000 - VIII ZR 155/99]; Oldbg NJW-RR 96, 564; Stuttg NJW-RR 96, 563 [OLG Stuttgart 07.11.1995 - 6 U 118/95]). Die Parteien können darin die Bemessung der Vergütung einem Dritten überlassen (§§ 317 ff, § 813 I 2 u 3 ZPO). Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Unternehmers (§ 315 I) ist unzulässig. Auch Vereinbarungen, die zur Anrechnung eines unterhalb des gewöhnlichen Verkaufswerts liegenden Betrags führen, sind unwirksam (§ 512).
Rn 15
Maßgeblich ist der Verkehrswert der Sache bei Wegnahme, dh der Verkaufspreis (nicht der Händlereinkaufspreis), der bei freihändiger Veräußerung am Sitz des Verbrauchers normalerweise durchschnittlich zu erzielen wäre. Dabei ist Beschaffenheit u Zustand der Sache sowie den allg wirtschaftlichen u den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Oldbg DAR 97, 203; Stuttg NJW-RR 96, 563 [OLG Stuttgart 07.11.1995 - 6 U 118/95]). Erreicht der gewöhnliche Verkaufswert den zur Zeit der Wegnahme rückständigen Betrag nicht, gilt er als Teilleistung gem § 497 III 1 (MüKo/Weber Rz 62). Einen Überschuss darf der Verbraucher nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen o für künftige Raten verwenden, wobei §§ 507 III 2, 501 zu beachten sind.
III. Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (S 6).
Rn 16
S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber d...