I. Informationspflichten des Darlehensgebers (Abs 1).
Rn 4
Die schon in Art 22 II WoImmoKrRL vorgeschriebene vorvertragliche Informationspflicht des Darlehensgebers erstreckt sich darauf, ob er ein Beratungsentgelt verlangt, wie hoch dies ist bzw, wenn sich die Höhe noch nicht bestimmen lässt, nach welcher Methode es berechnet wird (Art 247 § 18 I 1 Nr 1, S 2 EGBGB). Außerdem muss der Darlehensgeber zur Orientierung des Verbrauchers darüber informieren, ob er nur o im Wesentlichen über eigene Kreditprodukte berät o auch über eine größere Anzahl fremder (Art 247 § 18 I 1 Nr 2 EGBGB).
Rn 5
Die vorgenannten Informationspflichten sind nicht abschließend. Weitere ergeben sich aus § 242. Danach muss der Verbraucher unter Berücksichtigung seiner Geschäfts(un)erfahrenheit (Buck-Heeb ZIP 18, 705, 710) richtig u vollständig über alle Umstände, insb Risiken u Belastungen, informiert werden, die für ihn von wesentlicher Bedeutung sind o sein können (BGHZ 178, 149 Rz 12; 189, 13 Rz 20; WM 07, 542 Rz 10; 08, 89 Rz 21; 08, 1590 Rz 11, 13; 09, 688 Rz 17; Köln BKR 12, 203, 204; Dresd WM 15, 1191, 1192 alle für Anlagegeschäfte; Ddorf WM 17, 2059, 2061 für langfristiges Forwarddarlehen mit variablem, an Wechselkursänderungen gekoppelten Zinssatz; aA Harnos BKR 18, 99, 102). So hat der beratende Darlehensgeber zur Offenlegung eines Interessenkonflikts grds auch über eine von dritter Seite erhaltene Provision aufzuklären (aA BeckOGK/Harnos Rz 22). Dies gilt nicht für eine Provision, die der Darlehensgeber für die Vermittlung einer mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Lebensversicherung erhält (BGH WM 12, 30 Rz 39; 14, 1621 Rz 27 ff).
Rn 6
Die in Rn 4 genannten Informationen müssen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) u können wie vorvertragliche Informationen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen selbst erfolgen (Art 247 § 18 II iVm § 1 III 1 EGBGB). Für die in Rn 5 angesprochenen ist keine Form vorgeschrieben.
II. Explorations- und Prüfungspflichten des Darlehensgebers (Abs 2).
1. Explorationspflichten.
Rn 7
Die vom Darlehensgeber aufgrund des Beratungsvertrags geschuldete individuelle Empfehlung eines kundengerechten Kreditprodukts erfordert in Anlehnung an die Grundsätze der anleger- u objektgerechten Beratung bei Kapitalanlagen (grundlegend BGHZ 123, 126 ff Bondurteil; 189, 13, Rz 22 u § 34 IV WpHG) eine ausreichende Exploration des Verbrauchers (Buck-Heeb/Lang ZBB 16, 320. 330), insb was Motiv, Höhe u Dauer seines Kreditbedarfs, persönliche u wirtschaftliche Verhältnisse sowie Präferenzen u Ziele angeht (II 1, Art 22 III WoImmoKrRL). Da bei Allgemein- u Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491a Rn 7 ff) unterschiedliche Informationspflichten bestehen, sind auch der Verwendungszweck (zB Erstfinanzierung, Renovierung o Umschuldung) u die Besicherung des Darlehens zu klären (v Klitzing/Seiffert WM 16, 774, 777). Dabei kann der Darlehensgeber auch auf Kenntnisse aus vorhandenen Geschäftsbeziehungen zurückgreifen. Soweit er keine aktuellen Informationen hat, muss er sich diese durch Befragung des Verbrauchers verschaffen. Auf die Richtigkeit u Vollständigkeit seiner (plausiblen) Angaben darf der Darlehensgeber vorbehaltlich anderer Erkenntnisse vertrauen (BeckOGK/Harnos Rz 35; MüKo/Weber Rz 16).
Rn 8
Zu den persönlichen Verhältnissen des Verbrauchers wie Alter, Geschlecht, Familienstand, Unterhaltspflichten, Bildungsabschlüsse, Beruf u – soweit für das Darlehen relevant – Lebensplanung zählen insb auch seine bisherigen Kenntnisse sowie etwaige Finanzierungserfahrungen, da sie für seinen Beratungsbedarf u seine Verständnismöglichkeiten von wesentlicher Bedeutung sind. Ohne andere Anhaltspunkte, die sich etwa aus einem vielfach erforderlichen Beratungsgespräch ergeben, darf der Berater von einem durchschnittlichen Verbraucher ausgehen (BTDrs 18/5922,106).
Rn 9
Zu den finanziellen Verhältnissen des Verbrauchers gehören sein Nettoeinkommen einschl Nettomieteinnahmen, Vermögenswerte, Lebenshaltungskosten u andere laufende Ausgaben, etwa für Versicherungen, Abgaben u Entgelte an Versorgungsunternehmen, sowie (Darlehens-)Verbindlichkeiten. Relevant sind auch wahrscheinliche künftige Veränderungen.
Rn 10
Zu den Präferenzen des Verbrauchers gehören seine Risikobereitschaft, die für die Frage, ob ein zinsvariables o gar ein Fremdwährungsdarlehen in Betracht kommt, eine wesentliche Rolle spielt. Daneben ist die Art, Höhe u Laufzeit des Immobiliardarlehens, evtl eines Förderdarlehens, zu ermitteln.
2. Prüfungspflichten.
Rn 11
Auf der Grundlage vorgenannter aktueller, angemessen überprüfter Informationen u weiterer aus der Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a ff) hat der Darlehensgeber eine ausreichende Anzahl von Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette, bei entsprechender Vereinbarung auch aus der fremder Anbieter, auf ihre Eignung speziell für den Bedarf des Kunden zu prüfen u ihm unter Erläuterung der Vor- u Nachteile vorzustellen (II 2); öffentliche Förderungsmittel sind zu berücksichtigen (Stuttg WM 02, 1299, 1303; Buck-Heeb BKR 15, 177, 185). Dabei sind die mit den Finanzierungsprodukten, zB Zinssatz- o Wechselkursänderung (BGH WM 18, 268 Rz 36 ff), Vorfälligkeitsentschädigung (Drs...