Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 19
Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil als dem anderen bringt, ist Schenkung. Die Parteien müssen sich einer Wertdifferenz bewusst sein und der überschießende Teil darf nicht nur ein gewollt günstiger Preis sein (BGH NJW 12, 605 [BGH 18.10.2011 - X ZR 45/10]). Es genügt nicht, dass den Vertragschließenden das Fehlen einer Gegenleistung bekannt war (BGH WM 80, 1285). Erforderlich ist vielmehr eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH ZEV 18, 301). Sie kann auch nachträglich erfolgen (BGH NJW-RR 86, 164 [BGH 06.03.1985 - IVa ZR 171/83]).
Rn 20
Kraft Vertragsfreiheit können die Parteien einer für sich gesehen unentgeltlichen Leistung den Charakter der Unentgeltlichkeit nehmen, indem sie einen rechtlichen Zusammenhang mit einer schon erbrachten Leistung des Empfängers herstellen, sei diese zunächst unentgeltlich oder entgeltlich gewesen; darin liegt ggf eine Änderung des der früheren Leistung zugrunde liegenden Vertrags (BGH NJW-RR 89, 706). Von dieser (zusätzlichen) Entlohnung ist die – rechtlich nicht geschuldete – belohnende Schenkung zu unterscheiden, bei der die Verknüpfung bloßes Motiv ist (BGH WM 70, 755; NJW 82, 436). Freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind idR Entlohnung (BGH ZIP 97, 247).
Rn 21
Der Gestaltungsfreiheit sind Grenzen gesetzt, wo Interessen Dritter (Pflichtteilsberechtigter, Fiskus) beeinträchtigt werden. Die verschleierte Schenkung ist Schenkung (§ 117 I, II; § 7 IV ErbStG; vgl BGH NJW 72, 1709 [BGH 21.06.1972 - IV ZR 221/69]; NJW-RR 89, 706 [BGH 15.03.1989 - IVa ZR 338/87]).
Rn 22
Zuwendungen unter Ehegatten sind zwar objektiv unentgeltlich (BGH NJW 92, 564). An der Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlt es aber, wenn der Zuwendung die Vorstellung zugrunde liegt, die eheliche Lebensgemeinschaft habe Bestand, oder wenn sie sonst um der Ehe Willen und als Beitrag zur Vermehrung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird (BGH in stRspr, zB FamRZ 90, 600; krit zur Dogmatik der unbenannten Zuwendung Liebrecht AcP 217, 886). Der Ausgleich solcher sog ehebedingter Zuwendungen erfolgt beim Scheitern der Ehe, wenn die genannte Vorstellung in eine Zweckvereinbarung gemündet ist, nach § 812 I 2 2. Alt, andernfalls nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313), im gesetzlichen Güterstand allerdings idR verdrängt durch den Zugewinnausgleich (BGH FamRZ 91, 1169; KG FamRZ 10, 33). Im Außenverhältnis werden Zuwendungen wie bzw als Schenkungen behandelt (§ 134 InsO, § 4 AnfG; BGH NJW 92, 564 [BGH 27.11.1991 - IV ZR 164/90] zur Behandlung im Erbrecht). Als Schenkung unter Ehegatten bleiben damit nur Zuwendungen übrig, die Ausdruck ›echter Freigiebigkeit‹ unabhängig vom Fortbestand der Ehe sind.
Rn 22a
Sog Brautgabeversprechen sind, sofern sie deutschem Sachrecht unterliegen (zu den kollisionsrechtlichen Aspekten Erman/Stürner Art 13 EGBGB Rz 43), sind angesichts der ihnen regelmäßig fehlenden subjektiven Unentgeltlichkeit nicht als Schenkungsvertrag, sondern als familienrechtlicher Vertrag sui generis einzuordnen (BGH NJW 20, 2024 [BGH 18.03.2020 - XII ZB 380/19] Rz 28 ff).
Rn 23
Zuwendungen an das Schwiegerkind um der Ehe willen sind Schenkung (BGHZ 184, 190 unter Aufgabe der bisherigen Rspr; BGH NJW 19, 3511). Ihr Wert kann beim Scheitern der Ehe, unabhängig vom Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden; daneben kommt ein Anspruch nach § 812 I 2 2. Alt in Betracht (BGH aaO). Vgl näher § 313 Rn 37.
Rn 24
Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt dann eine Einigung über die Unentgeltlichkeit, wenn sie, wie idR, Beiträge zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft sind. Aber auch die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (BGH NJW 14, 2638, 2639 [BGH 06.05.2014 - X ZR 135/11]), die nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen (BGH NJW 92, 906 [BGH 04.11.1991 - II ZR 26/91]; 97, 3371 [BGH 25.09.1997 - II ZR 269/96]), aber auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH NJW 08, 3277 [BGH 09.07.2008 - XII ZR 179/05]; 13, 2187 [BGH 08.05.2013 - XII ZR 132/12]) ausgeglichen werden kann.
Rn 25
Zuwendungen verlieren den Charakter der Unentgeltlichkeit nicht schon durch einen damit verbundenen Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht, sofern er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt (BGH NJW 16, 324, 326 [BGH 07.07.2015 - X ZR 59/13]; krit v Proff NJW 16, 539, 542).