Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
1. |
digitale Produkte oder |
2. |
einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, |
schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
A. Funktion.
Rn 1
Zum 1.1.22 sind in den §§ 327–327u Regelungen zu Verträgen über digitale Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, Legaldefinition in § 327 I) in Kraft getreten, die vertragsformübergreifend gelten (s Vor §§ 327 ff Rn 1 ff). Zusätzlich enthalten einzelne Vertragstypen des Besonderen Schuldrechts erg Regelungen, sofern ihre Vertragsgegenstände digitale Produkte sein können. Diese ordnen dann einen Vorrang der §§ 327 ff an, wenn dies geboten ist, um der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht aus der DIRL nachzukommen. Doch kann es durchaus sein, dass ein Vertrag Aspekte regelt, die dem Geltungsbereich der RL nicht unterfallen; in diesem Fall kommen die jew einschlägigen Vorschriften des Besonderen Schuldrechts zur Anwendung. § 516a betrifft nur Verbraucherverträge (§ 310 III).
B. Schenkung digitaler Produkte (Abs 1).
Rn 2
Das Schenkungsrecht soll betroffen sein können, wenn die Parteien keinen Preis für die Bereitstellung eines digitalen Produkts vereinbaren (§ 327 I), sondern mit personenbezogenen Daten ›zahlen‹ (§ 327 III). Da dann aber gerade eine Gegenleistung (§ 516 Rn 12) vorliegt, dürfte es sich indessen in diesen Fällen regelmäßig um einen nicht als Schenkung zu qualifizierenden Austauschvertrag handeln (BeckOGK/Harke Rz 2 f; Gansmeier/Kochendörfer ZfPW 22, 1, 27 ff). § 516a I hat daher Bedeutung allenfalls als eine Art Auffangnorm, da das ›Bezahlen mit Daten‹ in der Praxis vielfach als ›unentgeltlich‹, ›gratis‹ oÄ aufgefasst wird (in diese Richtung BTDrs 19/27653, 83f), und dürfte nur selten zur Anwendung gelangen (zutr MüKo/Metzger Vor § 327 Rz 21). Wird in diesem Sinne ein digitales Produkt (Nr 1) oder aber ein körperlicher Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (Nr 2), verschenkt, so wird nach I 1 die schenkungsrechtliche Mängelhaftung (§§ 523, 524) ausgeschlossen. I 2 ordnet stattdessen die Geltung der §§ 327 ff an; zur Anwendung kommen damit insb die §§ 327d ff. Gleiches gilt dann, wenn sich der Verbraucher zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten lediglich verpflichtet.
C. Schenkung einer Sache, die digitale Produkte enthält (Abs 2).
Rn 3
Der Vorrang der §§ 327d ff vor den §§ 523, 524 gilt nach II auch für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Dies hat zur Konsequenz, dass unterschiedliche Vorschriften anwendbar sein können, je nachdem, ob ein Mangel an der Sache (Hardware) oder am digitalen Produkt auftritt (BTDrs 19/27653, 84).