Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 8
Der Beschenkte wird durch Verweisung auf das Bereicherungsrecht so behandelt, als sei der Rechtsgrund der Schenkung entfallen. Über Rechtsfolgenverweisung in I 1 (BGH NJW 01, 1207 [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99]) findet auf den Rückgewähranspruch das Bereicherungsrecht (§§ 818 ff) Anwendung. Das bedeutet:
Rn 9
Anstelle der Herausgabe des geschenkten Grundstücks wird Wertersatz gem § 818 II geschuldet, wenn ein Grundstück nach der Zuwendung bebaut oder ein bebautes Grundstück wesentlich umgestaltet wird und damit wirtschaftlich ein anderer Gegenstand geworden ist (BGH NJW 81, 2687 [BGH 10.07.1981 - V ZR 79/80]; WM 87, 1533 [BGH 02.10.1987 - V ZR 85/86]). Im Rahmen einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand, sondern auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben (BGHZ 218, 227). Aufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb stehen, sind gem § 818 III Zug um Zug gegen Übergabe des Grundstücks zu erstatten, ohne dass es der Erhebung einer Einrede bedarf (BGH NJW 80, 689); dazu gehören nicht Pflege- und Betreuungsleistungen (BGHZ 137, 76). Zum Rückforderungsanspruch nach Aufgabe von Nutzungsrechten s Herrler DNotZ 19, 493.
Rn 10
Bei unentgeltlicher Weitergabe des Gegenstands der Zuwendung haftet der Dritte nach § 822 auf Rückgewähr (BGHZ 106, 354); dagegen auf Wertersatz mit der Befreiungsmöglichkeit durch Herausgabe der Sache, wenn er vom Beschenkten ein Surrogat des Geschenks erhalten hat (BGH FamRZ 04, 691; aA Kopp JR 12, 491). Unentgeltlich iSd § 822 sind auch ehebedingte Zuwendungen an den Ehegatten (BGH NJW 00, 134 [BGH 23.09.1999 - X ZR 114/96]).
Rn 11
Der Anspruch geht auf Herausgabe des Geschenks, ›soweit‹ der Schenker zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten den Gegenstand der Zuwendung benötigt. Er ist einerseits durch den Wert der Zuwendung und andererseits durch den Unterhaltsbedarf und die Unterhaltspflichten des Schenkers begrenzt (BGHZ 137, 76). Ist der Notbedarf geringer als der Wert des Geschenks, kann nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil herausverlangt werden (Teilwertersatz); bei realer Unteilbarkeit des Schenkungsgegenstands richtet sich der Anspruch von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entspr Wertteils (BGH NJW 85, 2419; FamRZ 96, 483). Das bedeutet, dass bei wiederkehrendem Bedarf auch nur wiederkehrende Leistungen in der zur Deckung des (Rest-)Bedarfs erforderlichen Höhe bis zur Erschöpfung des Werts der Zuwendung verlangt werden können (BGH FamRZ 85, 778; BVerwG FamRZ 93, 184). Jedoch kann sich der Beschenkte durch Rückgabe des ganzen Geschenks von der Verpflichtung befreien (BGH FamRZ 10, 463).
Rn 12
Bei gemischter Schenkung geht der Anspruch bei realer Teilbarkeit des Schenkungsgegenstands auf Herausgabe des Schenkungsteils. Bei Unteilbarkeit gelten nach hM (Grüneberg/Weidenkaff § 516 Rz 16; jurisPK/Kühle Rz 29) dieselben Grundsätze wie für den Anspruch aus § 531 II (vgl § 531 Rn 5). Richtiger erscheint, wie bei begrenzter Bedürftigkeit des Schenkers (vgl oben Rn 11), ein Anspruch auf Teilwertersatz (MüKo/Koch Rz 7 und § 516 Rz 41).
Rn 13
Zur Schenkung unter vollzogener Aufl gilt das zu § 531 Rn 4 Gesagte.
Rn 14
Durch Überleitung oder gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger (zB § 33 SGB II, § 94 SGB XII) verändert sich der Anspruch nicht (BGH FamRZ 85, 778 [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84]). Dass das Geschenk, wäre es dem Schenker verblieben, Schonvermögen wäre, ist ohne Bedeutung (BGH NJW 05, 670 [BGH 19.10.2004 - X ZR 2/03]). Zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Sozialhilfeträger M. Roth NZFam 18, 961; Zeranski NJW 20, 3409.
Rn 15
Für die Abwendungsbefugnis (I 2) ist kein Raum, wenn der Rückgewähranspruch von vornherein auf Zahlung geht, weil Geld zugewandt wurde oder bei unteilbarer Zuwendung Zahlung des zum angemessenen Unterhalt Erforderlichen geschuldet ist (BGH NJW 96, 987 [BGH 17.01.1996 - IV ZR 184/94]).