Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. 3Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
A. Überblick.
Rn 1
Der Schenker soll seinen Unterhalt zunächst aus eigenem Vermögen bestreiten; er muss deshalb auch in der Lage sein, ein aus seinem Vermögen gegebenes Geschenk notfalls zurückzuverlangen. Der Beschenkte kann nicht einwenden, wegen eines Unterhaltsanspruchs gegen einen der in I Genannten fehle es an der Notlage (BGH NJW 91, 1824 [BGH 13.02.1991 - IV ZR 108/90]). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen gleichwohl zu Einschränkungen des Rückforderungsanspruchs: Durch nachrangige Haftung des früher Beschenkten (II), durch den Entreicherungseinwand (I 1 iVm § 818 III) und die 10-Jahresfrist des § 529 I. Für weiterreichende Einschränkungen besteht kein Bedürfnis (BGH FamRZ 01, 1137). Die Vorschrift schließt die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313) nicht aus, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Ansprüche des Schenkers liegt (BGH FamRZ 90, 600; BGHZ 184, 190).
B. Voraussetzungen des Anspruchs.
Rn 2
Der Schenker muss außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich die ihn gem §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615l oder §§ 5, 12, 16 LPartG treffenden Unterhaltspflichten zu erfüllen; rein vertragliche Pflichten bleiben außer Betracht. Das Schenkungsrecht knüpft damit an das Unterhaltsrecht an: Für den Unterhaltsbedarf des Schenkers, seine Bedürftigkeit einschl seiner Erwerbsobliegenheit und seine Unterhaltspflichten gelten die für das Unterhaltsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem maßgebenden Regeln (BGH NJW 00, 3488; 03, 1384 [BGH 05.11.2002 - X ZR 140/01]). Soweit keine unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen diesen bestehen können, kann an die Rechtslage beim Elternunterhalt als der lockersten Form angeknüpft werden (BGH NJW 00, 3488 und 01, 1207 [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99] zu § 529 II). Der Anspruch setzt nicht voraus, dass beide gesetzlichen Alternativen erfüllt sind. Es genügt vielmehr, wenn allein die Fähigkeit zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten nach der Schenkung vermindert oder ausgeschlossen ist (BGH NJW 19, 1074 [BGH 20.02.2019 - XII ZB 364/18], Rz 16; NJW 19, 1439 [BGH 20.03.2019 - XII ZB 365/18]).
Rn 3
Die Bedürftigkeit des Schenkers muss nicht gerade durch die Schenkung herbeigeführt worden sein; dass die Notlage nach I 1 ›nach‹ Vollziehung der Schenkung eingetreten ist, bedeutet lediglich die zeitliche Abgrenzung der Vorschrift ggü § 519 (BGH FamRZ 05, 177). § 528 setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist (BGH NJW 07, 60).
Rn 4
Es genügt die idR nicht auszuschließende grds Eignung des Geschenks zur Gewährleistung angemessenen Unterhalts und zur Erfüllung der Unterhaltspflicht. Ist es werthaltig, so schadet nicht, dass es zeitweise nicht ohne weiteres zum Unterhalt verwendet werden kann (BGH NJW 07, 60: Belastung mit Nießbrauch).
Rn 5
Der Anspruch entsteht mit Eintritt der Notlage (BGH NJW 00, 728 [BGH 26.10.1999 - X ZR 69/97]) und nicht schon, wenn diese droht. Werden Sozialleistungen gewährt, so entscheidet der Zeitpunkt des zur Bewilligung führenden Antrags (BGH NJW 03, 2449 [BGH 20.05.2003 - X ZR 246/02]).
Rn 6
Die Notlage muss nach Abschluss des Schenkungsvertrags, unabhängig vom Zeitpunkt der Vollziehung (BGH NJW 07, 60), und innerhalb der Zeitschranke des § 529 I Alt 2 entstanden sein. Tritt sie erst nach dem Tod des Beschenkten ein, richtet sich der Rückgewähranspruch gegen dessen Erben (BGH NJW 91, 2558 [BGH 07.06.1991 - V ZR 214/89]).
Rn 7
Der spätere Wegfall der Notlage lässt den Anspruch für die Zeit der Notlage nicht entfallen, wenn der Schuldner fremde Hilfe in Anspruch genommen hat; dementspr sind für den Rechtsübergang auf den Sozialleistungsträger nur die Verhältnisse des Schenkers im Zeitpunkt des Antrags auf Sozialleistungen maßgebend (BGH NJW 03, 2449 [BGH 20.05.2003 - X ZR 246/02]). Hat der Schenker sich verschuldet, kommt es darauf an, ob die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ihm die Beseitigung der Folgen der Notlage ermöglicht. Hat er sich eingeschränkt, entsteht kein Anspruch (MüKo/Koch Rz 11). Kommt es zur Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 III SGB XII, zählt zum Vermögen auch der Rückfor...