Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
A. Abs 1.
Rn 1
Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schenkers oder seiner Erben (§ 530 II). Er kann auch durch Testament erfolgen. Ob der Widerruf einer Begründung bedarf, war lange umstritten. Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass I 1 eine umfassende rechtliche Begründung nicht verlangt und die Erklärung den zugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen muss, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche ggf anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (BGH JZ 20, 179 Rz 25). Eine Pflicht zur Mitteilung des diesen Anforderungen genügenden Widerrufsgrundes besteht jedoch bereits dem Wortlaut von I 1 nach nicht. Angesichts der engen objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den Widerruf ist es auch in teleologischer Hinsicht nicht angezeigt, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren (BGHZ 234, 324 Rz 26 ff).
B. Abs 2.
Rn 2
Die Rechtsfolge des Widerrufs ist bei noch nicht vollzogener Schenkung das Erlöschen der Leistungspflicht, bei vollzogener ein Herausgabeanspruch nach Bereicherungsrecht wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes. Er ist vormerkungsfähig (BGH NJW 02, 2461 [BGH 13.06.2002 - V ZB 30/01]) und kann zusätzlich durch ein Verfügungsverbot gesichert werden (Köln NJW-RR 02, 1595 [OLG Köln 19.03.2002 - 11 W 19/02]).
Rn 3
Die Herausgabe eines zugewandten Grundstücks ist unmöglich (§ 818 II), wenn es nach der Schenkung bebaut worden ist. Maßgeblich ist nicht, ob der Funktionszusammenhang gewahrt ist, sondern das Wertverhältnis zwischen Grundstück und Bebauung (BGH NJW 81, 2687 [BGH 10.07.1981 - V ZR 79/80]). Die Bildung von Wohnungseigentum führt nicht zur Unmöglichkeit (BGH NJW-RR 01, 6 [BGH 11.07.2000 - X ZR 78/98]).
Rn 4
Für Aufwendungen, auch infolge des Vollzugs einer Aufl (§ 525), vor Eintritt der verschärften Haftung nach §§ 818 IV, 819 gilt (BGH NJW 99, 1626 [BGH 19.01.1999 - X ZR 42/97]): Führten sie zu einer unmittelbaren Vermögensminderung, sind sie, ohne Rücksicht auf eine durch sie verursachte Wertsteigerung, als Entreicherung iSd § 818 III anzusetzen. Aufwendungen ohne Vermögensminderung, zB die Arbeitskraft, und alle Aufwendungen vor Abschluss des Schenkungsvertrags rechtfertigen einen eigenständigen Verwendungsersatzanspruch nach § 812 I 1 Alt 2. In beiden Fällen ist die Herausgabe nur Zug um Zug gegen Erstattung geschuldet.
Rn 5
Bei gemischten Schenkungen geht der Anspruch bei Teilbarkeit des Schenkungsgegenstands auf Herausgabe des Schenkungsteils. Bei Unteilbarkeit kommt es darauf an, ob der entgeltliche oder unentgeltliche Charakter des Rechtgeschäfts überwiegt, wobei der Wertvergleich einen Anhaltspunkt liefert. Dominiert der entgeltliche Teil, ist der die Gegenleistung übersteigende Mehrwert zu zahlen; andernfalls geht der Anspruch auf Herausgabe Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung (BGHZ 112, 40; NJW 12, 605; BGH JZ 20, 419, Rz 20).
Rn 6
Bei mehreren Schenkern kann der Widerrufende bei Unteilbarkeit der Zuwendung Herausgabe an alle verlangen (BGH MDR 63, 575).
Rn 7
Die verschärfte Haftung nach § 819 tritt mit Zugang des Widerrufs ein (BGH NJW 99, 1626 [BGH 19.01.1999 - X ZR 42/97]).