a) Pacht und Leihe.
Rn 10
Beim Pachtvertrag (§ 581) können iGgs zum Mietvertrag neben Sachen auch Rechte überlassen werden. Darüber hinaus gewährt der Pachtvertrag auch den Genuss von Früchten iSv § 99. Miete und Pacht sind danach abzugrenzen, ob nach dem objektiven Inhalt aller Vertragsbestimmungen nur der Gebrauch der überlassenen Sache oder ob Gebrauch und Fruchtgenuss zu gewähren sind (BGH WuM 81, 226; Ddorf ZMR 09, 443). Die Überlassung einer Sache zum Fruchtgenuss und damit Pacht ist gegeben, wenn die Sache schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach ihrer Art oder Beschaffenheit oder nach ihrer Einrichtung oder Ausstattung geeignet ist, als unmittelbare Quelle für Erträge zu dienen. Die Sache muss ›per se fruchtbringend‹ sein und nach dem Vertrag zur entspr Nutzung überlassen werden. Bei der Überlassung von Räumen kommt es darauf an, ob diese mit einer zur Fruchtziehung geeigneten Ausstattung überlassen werden sollten. Ggf reicht schon der Nachweis einer besonders günstigen Bezugsquelle für Inventar aus (BGH ZMR 91, 257). Die Überlassung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen, forstlichen oder gärtnerischen Nutzung mit Wohngebäude ist Pacht, die Überlassung eines Wohnhauses mit Garten, selbst wenn dieser zu Nebenerwerbszwecken genutzt wird, ist Miete. Sind Räume eigens für einen bestimmten Betriebstyp geeignet und auch so eingerichtet (Kino, Gastwirtschaft), ist Pacht anzunehmen (BGH ZMR 69, 206). Werden Sachen zum Gebrauch, teilweise aber auch zum Fruchtgenuss überlassen, kommt es für die Einordnung des Gesamtvertrags (eine Aufteilung in mehrere Verträge ist nicht möglich, Köln ZMR 87, 428, 432) auf den wesentlichen und maßgeblichen Vertragszweck und -gegenstand an (Köln ZMR 07, 114). Dieser Zweck ist nach dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien im Einzelfall zu ermitteln, zB nach der Wortwahl oder den zu zahlenden Entgelten (Köln ZMR 07, 114). Von der Leihe (§ 598) unterscheidet sich ein Mietvertrag durch die Entgeltlichkeit (Rn 2). Denn der Annahme eines Mietvertrags steht nicht entgegen, dass die Miete nicht wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte der Gebrauchsdauer, sondern in einer einmaligen Zahlung zu entrichten ist (Rn 176). Unerheblich ist auch, dass das für die Gestattung der Inanspruchnahme zu zahlende Entgelt sehr niedrig festgesetzt ist (BGH ZMR 92, 291). Bsp für Leihe: Wird ein Parkplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um einen Leihvertrag (BGH NJW 20, 755 [BGH 18.12.2019 - XII ZR 13/19] Rz 14). Ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt hat, ist Leihvertrag (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]). Wird ein Entgelt gezahlt – wobei die Tragung der Betriebskosten wegen § 601 I nicht reicht (Dresd ZMR 03, 250; aA Stuttg IMR 09, 376) –, auch ein geringes, nicht notwendig kostendeckendes, liegt Miete vor.
b) Verwahrung.
Rn 11
Durch den Zweck (Überlassung des Gebrauchs) unterscheidet sich die Miete von der Verwahrung (§§ 688 ff) und dem handelsrechtlichen Lagergeschäft (§§ 467 ff HGB). Denn der Verwahrer hat die ihm übergebene bewegliche Sache zu verwahren, also in Obhut zu nehmen (zB Tiere, LG Ulm NJW-RR 04, 854 [LG Ulm 19.04.2004 - 1 S 184/03]); er darf sie nicht benutzen. Miete erschöpft sich hingegen in der Gebrauchsüberlassung ohne besondere Obhutspflicht für die eingebrachten Gegenstände (BGHZ 3, 200, 202 = NJW 51, 957). Zur Unterscheidung ist zu fragen, ob das Schwergewicht des Vertrags auf der Obhutspflicht für die Sache oder auf der Überlassung von Raum oder Platz liegt, um Sachen unterzubringen oder abzustellen (Dresd ZMR 21, 583). Für die Annahme einer Obhutsübernahme müssen über die bloße Zurverfügungstellung hinaus weitere Umstände erkennbar sein, die auf einen entspr Vertragswillen der Parteien schließen lassen (Karlsr OLGR 04, 473). Es ist nach der allg Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob der Betreiber den Kunden erkennbar vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter schützen will (Hambg VersR 89, 1266, 1267). Entscheidend ist, ob die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen für den durchschnittlichen Kunden den Eindruck erwecken, dass über die Regelung des technischen Ablaufs hinaus weitere Kontrollaufgaben wahrgenommen werden (Ddorf NJW-RR 01, 1607, 1608 [OLG Düsseldorf 01.06.2001 - 14 U 255/00]). Wird eine Obhutspflicht vereinbart, kann allerdings auch ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen vorliegen (Karlsr OLGR 04, 473). Auf die Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe aus der Obhut finden auf jeden Fall die Regelungen des Verwahrrechtes Anwendung (BGH NJW 68, 1718, 1720 [BGH 22.05.1968 - VIII ZR 133/66]; Köln NJW-RR 94, 25, 26). Beim Überlassen eines Bankschließfachs (RGZ 141, 99), eines Gepäckschließfachs (LG Essen VersR 94, 434), einer Pferdebox (LG Hamburg ZMR 79, 246) oder einer Kühlhauszelle fehlt es an einer besonderen Obhutspflicht, sodass Miete anzunehmen ist. Auch das Ein- oder Abstellen von Fahrzeugen in Großgaragen, Parkhäusern und auf bewachten Pa...