aa) Dritte.
Rn 158
Der Mieter ist gem § 540 I 1 ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen (LG Berlin ZMR 18, 935; 18, 930), insb sie weiter zu vermieten (BGH ZMR 04, 100, 102). Eine Gebrauchsüberlassung setzt voraus, dass dem Dritten jedenfalls ein Mitbesitz (§ 854 I) an der Mietsache eingeräumt wird (LG Lübeck ZMR 21, 394). Dies ist zB bei ›couchsurfing‹ nicht der Fall (LG Lübeck ZMR 21, 394). Dritter ist jeder, der nicht Partei des Mietvertrags ist; hiervon ausgenommen sind nach dem Sinn und Zweck von § 540 I die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung (Art 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung und – mit Rücksicht auf ihren nur kurzen Aufenthalt – Besucher des Mieters. IÜ gilt jedoch, dass andere Personen als der Mieter unter den grds Erlaubnisvorbehalt des § 540 I fallen, unabhängig davon, ob der Mieter ihnen einen Teil der Wohnung zum selbständigen Gebrauch überlässt, oder ob er ihnen lediglich den unselbständigen Mitgebrauch gestattet. § 540 I gilt ferner für jede auf eine gewisse Dauer angelegte Gebrauchsüberlassung, auch wenn diese nur den unselbständigen Mitgebrauch der Mietsache betrifft (BayObLG ZMR 98, 23, 24). Auch für die Aufnahme eines Lebensgefährten bedarf der Mieter einer Erlaubnis (BGH ZMR 04, 100 unter II 3; s.a. BVerfG NJW 00, 2658, 2659). Auf die Erteilung hat er im Regelfall aber einen Anspruch (BGH ZMR 04, 100 unter II 3). Entsteht für den Wohnraummieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen, § 553 I 1 (s § 553 Rn 3).
bb) Familienangehörige.
Rn 159
Der Mieter braucht für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grds keiner Erlaubnis des Vermieters; diese Personen sind nicht Dritte iSd § 540 I (BGH NJW 91, 1750, 1751; BayObLG ZMR 98, 23, 24). Wo für Familienangehörige im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Zum bevorrechtigten Personenkreis gehören unstrittig der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder. IdR werden hierzu aber auch Stiefkinder des Mieters oder seines Ehepartners gezählt (Hamm WuM 97, 364), die Eltern (BayObLG ZMR 98, 23, 24), ebenso uU die Enkel (LG Wuppertal MDR 71, 49), nicht aber die Geschwister des Mieters (BayObLGZ 83, 285, 288) oder dessen Schwägerin. Hat der Mieter seine Ehefrau in die Wohnung aufgenommen, so darf auch deren noch nicht volljähriger Sohn ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung leben (AG Neukölln GE 91, 187). Wenn eine konkrete mietvertragliche Vereinbarung fehlt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insb auf die Art und den Zuschnitt der Wohnung sowie darauf, ob die Zahl der Personen überschritten wird, mit deren Aufnahme in die Wohnung der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags rechnen musste.