aa) Grundsatz.
Rn 161
Ob das Halten von Tieren zulässig ist, ist zunächst nach dem Mietvertrag zu beantworten (AG Hamburg-Barmbek ZMR 06, 535; Rn 154). Die Mietvertragsparteien können individuell, aber auch durch einen Formularvertrag vereinbaren, dass eine Tierhaltung zu- oder unzulässig ist (BVerfG WuM 81, 77). Eine AGB-Klausel, die ausnahmslos das Halten von Haustieren (BGH NJW 08, 218 [BGH 14.11.2007 - VIII ZR 340/06] Rz 15) oder (nur) eine Katzen- und Hundehaltung (BGH NJW 13, 1526 Rz 16) und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet, ist nach hM freilich unzulässig (BGH NJW 13, 1526 [BGH 20.03.2013 - VIII ZR 168/12] Rz 16; zw).
bb) Zustimmungspflicht.
Rn 162
Die Parteien können eine Zustimmungspflicht vereinbaren (BGH NJW 08, 218 Rz 14). Ob der Vermieter die Zustimmung erteilt, steht grds in seinem Ermessen (LG Krefeld ZMR 07, 375; LG Karlsruhe NZM 02, 246). Eine Klausel, welche die Tierhaltung (mit Ausnahme von Kleintieren) von einer in das freie Ermessen gestellten Erlaubnis abhängig macht, ist allerdings unzulässig (BGH NJW-RR 13, 584 Rz 6; NJW 08, 218 [BGH 14.11.2007 - VIII ZR 340/06] Rz 15). Für die Ermessensausübung maßgeblich ist, ob Belange des Vermieters oder der Mitmieter berührt werden. Im Einzelfall kann das Interesse an der Tierhaltung vorrangig sein, zB bei einem Blindenhund.
cc) Keine Vereinbarungen.
Rn 163
Ist zur Tierhaltung nichts vereinbart oder ist eine die Tierhaltung regelnde Klausel nichtig, ist die Frage ihrer Zulässigkeit unter Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien sowie der weiteren Beteiligten zu entscheiden (BGH NJW-RR 13, 584 Rz 21; 13, 584 Rz 6). Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH NJW-RR 13, 584 Rz 6; NJW 08, 218 Rz 19). Zu berücksichtigen sind insb Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH NJW 08, 218, 221 [BGH 14.11.2007 - VIII ZR 340/06]). Kleintiere, etwa Hamster, Schildkröten oder Zierfische in einem Aquarium, von denen nach Art, Anzahl und Unterbringung keine Schädigungen oder Störungen der Mietsache und der Mietmieter ausgehen, können im angemessenen Rahmen in der Mietwohnung stets gehalten werden (BGH NJW 93, 1061, 1062). Etwa Bienen sind aber unzulässig (AG Hamburg-Harburg ZMR 14, 802).
dd) Verstöße.
Rn 164
Eine verbotene Tierhaltung muss unterlassen werden (LG München I WuM 99, 221 [AG Köln 05.01.1999 - 217 C 57/98]), ist idR aber kein Kündigungsgrund (s.a. LG Berlin GE 95, 621), wenn nicht das Maß des § 569 II erreicht ist (§ 569 Rn 9 ff).