Prof. Dr. Martin Schöpflin
I. Haftung des Vereinsvermögens und der Mitglieder.
Rn 17
Dass der VoRp nur mit dem Vereinsvermögen haftet und beim Idealverein die Mitglieder keiner Haftung unterliegen, folgt aus der Verweisung auf das Vereinsrecht in § 54 I 1. Zu Recht hatte der BGH schon bisher mit der ganz hM die Mitgliederhaftung beim nichtrechtsfähigen Idealverein (BGH NJW-RR 03, 1265, dazu Reuter NZG 04, 878 [BFH 03.03.2004 - X R 12/02]; dem BGH folgend Brandbg OLGR 04, 407) verneint, was sich va mit der Interessenlage der Vereinsmitglieder sowie damit begründen ließ, dass § 54 mit der Handelndenhaftung den Gläubigern zum Ausgleich eine natürliche Person als Schuldner an die Hand gibt (eingehend Schöpflin 416 ff, besonders 431–445 zust Bergmann ZGR 05, 654, 674f). Dieser Haftungsausschluss gilt für rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verbindlichkeiten. Bei Delikten findet § 31 Anwendung.
II. Handelndenhaftung nach § 54 S 2.
Rn 18
§ 54 II garantiert, dass jedenfalls eine natürliche Person für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten (einschließlich der Sekundäransprüche) haftet (aA Schwab NZG 12, 481: auch gesetzliche), und gleicht die fehlende Registerpublizität aus (BGH NJW-RR 03, 1265). Handelnde sind sowohl organschaftliche als auch nichtorganschaftliche Vertreter des Vereins (MüKo/Leuschner Rz 54 ff), zB ein Fußballobmann (BGH NZG 13, 672 [BGH 05.02.2013 - VIII ZR 276/12]), nicht aber mittelbar Handelnde, die sich lediglich vereinsintern mit dem Geschäft einverstanden erklärt haben (Schlesw SchlHA 95, 237, 239f). Bestätigt der für den Verein Auftretende lediglich eine bereits früher mit dem Verein abgeschlossene Vereinbarung, begründet das keine Handelndenhaftung (Frankf NZG 02, 1071 [BayObLG 18.09.2002 - 3 Z BR 148/02]). Dritter ist nur, wer dem Verein wie ein Außenstehender gegenübertritt (Frankf aaO 1072), also ein Geschäft ohne unmittelbaren Bezug zur Mitgliedschaft abschließt (BGH NJW-RR 03, 1265).
Rn 19
Bei fehlender Vertretungsmacht des Handelnden ist nicht § 54 II anzuwenden, sondern § 179 (BGH NZG 13, 672 [BGH 05.02.2013 - VIII ZR 276/12]), so dass insoweit kein Konkurrenzverhältnis entsteht. Die Haftung des Handelnden ist zu der des Vereins akzessorisch. Als Vorstandsmitglied kann der Handelnde nach §§ 27 III, 670 als nichtorganschaftlicher Vertreter aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis gem § 670 Aufwendungsersatz verlangen. Dem handelnden Vorstandsmitglied sollte man ausnahmsweise dann einen Regressanspruch pro rata gegen die einzelnen Mitglieder zugestehen, wenn die Mitgliederversammlung den Vorstand zur Vornahme des Geschäfts angewiesen hat (näher Schöpflin 493–498). Die hM lehnt allerdings jeden Regressanspruch gegen die Mitglieder ab (Soergel/Hadding § 54 Rz 31).
Rn 20
§ 37 PartG schließt § 54 2 aF, also nun § 54 II für politische Parteien aus. Die Handelndenhaftung kann rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden, aber nicht durch die Satzung. Wenn der Handelnde für einen Vorverein aufgetreten ist, soll mit der Eintragung die Handelndenhaftung erlöschen (Grüneberg/Ellenberger § 54 Rz 13). Das ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Eintragung anders als bei der GmbH kein bestimmtes Stammkapital garantiert.