I. Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit.
Rn 3
Als Ende der Mietzeit gilt jede Art der Vertragsbeendigung. Mietverträge auf unbestimmte Zeit enden bei ordentlicher Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, bei außerordentlicher Kündigung mit deren Zugang (hier ist idR ein gleichzeitiger Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung nach 2 anzunehmen, vgl Rn 9); Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit mit Zeitablauf; Aufhebungsvertrag (aA Grüneberg/Weidenkaff § 545 Rz 2), wobei auch hier idR ein gleichzeitiger Widerspruch nach Satz 2 anzunehmen ist, vgl Rn 9.
Rn 4
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Fortsetzung desjenigen Gebrauchs maßgeblich, der nach Art und Umfang während der Dauer des Vertragsverhältnisses ausgeübt wurde. Die bloße Vorenthaltung der Mietsache iSd § 546a genügt folglich nicht (Bub/Treier/Fleindl IV Rz 57). Das Zurücklassen von Gegenständen in den Mieträumen bzw das Zurückhalten von Teilen der Mietsache ist erst Recht unbeachtlich (Bub/Treier/Fleindl aaO). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Mieters nach objektiver Verkehrsanschauung noch als Mietgebrauch oder bereits als Abwicklung des Mietverhältnisses zu verstehen ist (MüKo/Bieber § 545 Rz 6).
Rn 5
Bsp: Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Festlaufzeit (Frankf IMR 18, 247); fehlende Erklärung des Mieters über Aufgabe des mittelbaren Besitzes bei Untervermietung (BGH NJW-RR 86, 1020 [BGH 09.04.1986 - VIII ZR 100/85]); unbeanstandeter Verbleib in der Mietwohnung und vorbehaltlose Mietzahlung (Oldbg DWW 01, 88; vgl aber BGH NJW 09, 433) nicht: Verbleib in den Mieträumen zwecks Durchführung der Endrenovierung; bei Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO); Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Nach Ablauf der Räumungsfrist gilt § 545 ebenfalls nicht, da bei Fristablauf kein fortsetzbares Mietverhältnis mehr bestanden hat (MüKo/Bieber § 545 Rz 7) – anders jedoch, wenn der Vermieter sodann die Nutzungsentschädigung wiederholt vorbehaltlos entgegennimmt (vgl Ddorf NZM 02, 739 [OLG Düsseldorf 16.04.2002 - 24 U 199/01]; vgl aber BGH NJW 09, 433 [BGH 08.10.2008 - XII ZR 66/06]).
Rn 6
Die Beweislast für die Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit trifft diejenige Vertragspartei, die sich auf § 545 beruft (vgl BGH NZM 98, 779 [BGH 08.07.1998 - XII ZR 116/96]). Bei beweglichen Sachen spricht der äußere Anschein des Behaltens für die Gebrauchsfortsetzung (MüKo/Bieber § 545 Rz 6).
II. Keine Erklärung des entgegenstehenden Willens binnen zwei Wochen.
Rn 7
Die formlose empfangsbedürftige Erklärung des entgegenstehenden Willens, welche durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, muss der anderen Partei binnen zwei Wochen zugehen. Die rechtzeitige Erklärung ggü dem Gericht ist nicht ausreichend (LG Berlin NZM 01, 40 [LG Berlin 31.03.2000 - 64 S 534/99]). Aus der Erklärung muss für den objektiven Empfänger erkennbar sein, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht gewollt ist. Str ist, ob bei Vermietermehrheit die Erklärung eines Vermieters genügt (dafür Rostock NZM 04, 423; Grüneberg/Weidenkaff § 545 Rz 8; dagegen Pütz WuM 04, 531).
Rn 8
Fristbeginn gem Satz 2 Nr 1 ist für den Mieter die Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermieter nach Satz 2 Nr 2 die positive Kenntnis hiervon. Bloßes Kennenmüssen genügt nicht (MüKo/Bieber § 545 Rz 15; Staud/Emmerich § 545 Rz 12). Nach dem Normzweck des § 545 kann die Erklärung schon vor Fristbeginn – zB im Kündigungsschreiben – abgegeben werden, da dann keine klärungsbedürftige Situation über die Fortsetzung des Mietverhältnisses mehr besteht, vgl Rn 1 (BGH NJW 10, 2124). Eine Wiederholung muss nicht erfolgen, da es keines zeitlichen Zusammenhangs des Widerspruchs mit dem Mietende bedarf (BGH NJW 10, 2124 [BGH 21.04.2010 - VIII ZR 184/09]).
Rn 9
Bsp: Die fristlose Kündigung verbunden mit dem vorsorglichen Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortführung (BGH NJW 10, 2124 [BGH 21.04.2010 - VIII ZR 184/09]) oder der Räumungsaufforderung (BGH NJW-RR 18, 714) oder unter Bezeichnung (§ 569 IV) des außerordentlichen Kündigungsgrundes (BGH NJW-RR 88, 76 [BGH 16.09.1987 - VIII ZR 156/86]); die Erhebung der Räumungsklage (BGH NJW 14, 2568 [BGH 25.06.2014 - VIII ZR 10/14] – die Zustellung wirkt gem § 167 ZPO zurück); die Erklärung, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur zu einer höheren Miete in Betracht kommt (BGH NJW-RR 86, 1020 [BGH 09.04.1986 - VIII ZR 100/85]) bzw dass die Mieträume anderweitig vermietet sind.
Rn 10
Die Beweislast für die Erklärung des entgegenstehenden Willens sowie den rechtzeitigen Zugang trifft diejenige Partei, die sich auf die Vertragsbeendigung beruft. Der Mieter muss ggf beweisen, dass der Vermieter bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Gebrauchsfortsetzung nach Mietende hatte (BGH NZM 98, 779 [BGH 08.07.1998 - XII ZR 116/96]).