1. Aufrechnung trotz Verjährung.
Rn 19
Auch wenn die Ersatzansprüche des Vermieters bereits nach § 548 verjährt sind, kann er mit ihnen gegen Gegenansprüche des Mieters, zB auf Zurückerstattung der Kaution, aufrechnen (BGH ZMR 87, 412; Weber ZMR 22, 620 zu § 216; Strake ZMR 21, 197 zu § 215). Es genügt, dass sich die beiden Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar ggü gestanden haben (§ 215; vgl aber auch Ddorf ZMR 02, 658; AG Soltau ZMR 18, 518). Wegen der erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche muss vor Eintritt der Verjährung ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung bestanden haben. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 241 II, 280 I, 823 ist zunächst auf Wiederherstellung der Sache gerichtet (§ 249 I), es fehlt an einer Aufrechnungslage, bis der Vermieter seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 II 1 ausübt und statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt (KG ZMR 20, 394). Es soll genügen, wenn der Vermieter seinen Ersatzanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erstmals beziffert (LG Berlin ZMR 98, 778). Der Mietbürge kann die Verjährung des Vermieteranspruchs nach § 548 dem Vermieter entgegenhalten, selbst wenn er bereits zuvor vom Vermieter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist (BGH ZMR 99, 230; WuM 98, 224; Riecke/Mack Rz 432). Denn die klageweise Inanspruchnahme des Bürgen unterbricht nicht die Verjährung der gesicherten Hauptforderung. § 214 II ist bei Rückforderungen von im Wege der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommener Leistungen nicht anwendbar (Oldenbg NdsRpfl 18, 139; aA LG Neuruppin, NZM 00, 29 [LG Neuruppin 05.03.1999 - 4 S 237/98]).
2. Verjährung des Rückgabeanspruchs.
Rn 20
Mit der Verjährung des Anspruches des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche (§ 548 I 3). Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Nebenansprüche in ihrer Durchsetzbarkeit nicht weiter gehen können als der dazugehörige Hauptanspruch (vgl § 217).
3. Neubeginn und Hemmung der Verjährung.
Rn 21
Der Neubeginn der Verjährung bestimmt sich nach § 212. Soweit der Mieter den Anspruch mittels deklaratorischen Anerkenntnisses anerkennt, läuft anschließend wiederum die Frist des § 548. Durch § 204 Nr 7 ist im Falle des selbstständigen Beweisverfahrens eine Hemmung der Verjährung angeordnet. Darüber hinaus kommt § 203 zum Tragen, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über die Ansprüche geführt werden (vgl zB Kobl ZMR 99, 250), und zwar ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund (BGH ZMR 85, 118; str, aA bzgl Verwendungsersatzes noch zu § 852 II aF LG Nürnberg-Fürth ZMR 00, 228). Ein Widerrufsvergleich hemmt die Verjährung (BGH NZM 05, 535) bis zum Widerruf. Werden Schlüssel zum Objekt zur Durchführung der Renovierungsarbeiten wieder überlassen, führt dies grds nicht zur Hemmung der Verjährung, und zwar auch dann nicht, wenn dies mit einer Rückübertragung der Sachherrschaft auf den Mieter verbunden gewesen wäre (DDorf DWW 07, 246). Für einen im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch gilt: Bleibt für den Anspruchsgegner unklar, in welcher Höhe jeweils iE nicht benannte Positionen angesetzt werden, tritt keine Hemmung der Verjährung durch den Mahnbescheid ein (Stuttg ZMR 20, 645).