Rn 6
Bei der Bürgschaft erhält der Vermieter zunächst nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen. Die Bürgschaft sollte schriftlich (§ 766) und auch unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch sein. Als tauglicher Bürge sind im Wege europarechtskonformer Auslegung auch für deutsche Mieter ausländische Bürgen mit Sitz in der EU zuzulassen (Hambg NJW 95, 2859, Einzelheiten bei Herrlein/Knops/Spiegelberg § 551 Rz 15 zum gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz). Bei unbefristeten Mietverhältnissen und unbefristeten Bürgschaften beschränkt sich die Bürgenhaftung auf die bis zur Kündigung entstandene Hauptschuld. Wichtiger Grund für eine Bürgschaftskündigung kann auch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters als Hauptschuldner sein (Ddorf ZMR 99, 393; Hambg ZMR 99, 630, 633). Allerdings verlangt die Rspr für die Kündigung eine angemessene Frist, damit sich Mieter/Hauptschuldner und Vermieter/Gläubiger auf die veränderte Lage einstellen können (BGH NJW 86, 252; Ddorf ZMR 99, 393). Die Kündigungsfrist gilt als angemessen, wenn sie mindestens den Kündigungszeitraum zzgl einer Abwicklungsfrist von sechs Monaten umfasst (vgl Ddorf ZMR 99, 393 und ZMR 00, 89). Bei Mietverhältnissen von bestimmter Dauer ist für die fest vereinbarte Mietzeit eine Kündigung des Bürgen unzulässig. Der Abschluss einer Kautionsversicherung genügt nicht, wenn die danach vereinbarte Bürgschaft hinter den Anforderungen im Mietvertrag an die Mieter-Bürgschaft zurückbleibt (Hamm ZMR 22, 793).
Rn 7
Sonderformen: a) Mietausfallbürgschaft: Hier haftet der Bürge nur auf das, was der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vom Schuldner nicht erlangen kann. b) Bürgschaft auf erstes Anfordern: Sie dient der besonders schnellen Durchsetzung der gesicherten Ansprüche. Der Bürge muss sofort an den Gläubiger zahlen. Als ›minus‹ ggü der vom Gesetz vorgesehenen Bar-Kaution (Rn 5, 20) ist sie auch außerhalb der Gewerbemiete zulässig (aA wohl Derleder NZM 06, 602 unter II.2.c) Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit kann in Formularklauseln nicht einschränkungslos verzichtet werden (KG ZMR 06, 524).