I. Anlageverstoß des Vermieters.
Rn 16
Der Mieter hat einen einklagbaren Anspruch auf Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der Kaution (Herrlein ZMR 07, 249; AG Neumünster WuM 96, 632; LG Düsseldorf WuM 93, 400; zum treuwidrigen Verlangen LG Berlin ZMR 14, 540). Zur mündlichen Absprache der Anlage in Fondanteilen vgl KG NZM 07, 402. Der Vermieter (bzw der Zwangsverwalter selbst wenn der Vermieter die Kaution nicht übergeben hatte, BGH ZMR 09, 522) hat die Kaution nicht nur gem § 551 III anzulegen, sondern auch während der Zeit bis zur Abrechnung/Rückgewähr unverändert so zu halten (LG Hambg NZM 05, 255). Dies gilt nur für Wohnraum, nicht für Kfz-Miete (Ddorf ZMR 06, 280). Außerdem hat der Mieter ggf Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung bzw aus § 823 II iVm § 551, der insoweit Schutzgesetz ist. Soweit der Vermieter die Kaution überhaupt nicht oder zu einem zu niedrigen Zinssatz anlegt, muss er dem Mieter die entgangenen Zinsen bezahlen (LG Waldshut-Tiengen Info M 12, 4; AG Ludwigsburg WuM 22, 606). Die mangelnde Trennung vom eigenen Vermögen des Vermieters begründet ebenfalls einen Schadenersatzanspruch, der in diesem Fall auf Erstattung des Kautionsbetrages abzgl der Gegenansprüche des Vermieters gerichtet ist (Frankf ZMR 90, 9). Nach BGH ZMR 11, 193 hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht (vgl Blank NZM 02, 58) für weitere Kautionsraten und auch für einen angemessenen Teil der Miete in Höhe der bereits gezahlten Kaution zzgl des ungefähren Betrags der aufgelaufenen Zinsen, solange bis ihm die ordnungsgemäße Anlage der Kaution nachgewiesen ist; auch ggü einem Zwangsverwalter (BGH NJW 09, 3505; LG Lünebg ZMR 09, 687). Für den Geschäftsführer einer Vermietungs-GmbH hat das LG Hamburg (ZMR 02, 598) bei nicht insolvenzfester Anlage der Kaution eine persönliche Haftung bejaht. Zur zweckwidrigen Verwendung bei Gewerbemiete vgl Pauly ZMR 10, 256. Zur Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266 StGB vgl BGH NJW 08, 1827 = ZMR 08, 687; zur vereinbarten Anlage in Aktien vgl AG Köln MietRB 22, 285.
II. Rechtswidriger Eigenverbrauch des Mieters.
Rn 17
Der Mieter macht sich bei rechtswidrigem Zugriff auf die Kaution nach § 266 StGB strafbar (vgl BayObLG ZMR 98, 297: Mieter hat Sparbuch über die Kautionssumme im eigenen Namen angelegt, aber ohne Sperrvermerk. Sparbuch wurde dem Vermieter aushändigt; der Mieter erklärte später, er habe es verloren und leitete ein Aufgebotsverfahren ein, um das Geld zurückzuerlangen).