1. Voraussetzungen.
a) Berechtigtes Interesse eines/des Mieters.
Rn 3
Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, persönliche, wirtschaftliche (LG Berlin MM 18, Nr 4, 28) oder familiäre Interesse des Mieters von einigem Gewicht, das sich iRd Rechts- und Sozialordnung hält. Das Interesse kann sowohl auf eine Mitbenutzung der Wohnung durch den Dritten iRe Lebensgemeinschaft als auch auf eine Untervermietung gerichtet sein (Sternel PiG Bd 65, 121, 131 f; Kappus NZM 18, 331). Bei Mietermehrheit genügt berechtigtes Interesse eines von ihnen (LG Berlin ZMR 21, 811). Humanitäre Absichten (zB Bürgerkriegsflüchtlinge aufzunehmen) waren nicht als berechtigtes Interesse anerkannt (AG Neukölln/LG Berlin WuM 94, 326 aA LG Berlin ZMR 23, 977; Derleder WuM 94, 305). Anerkannt ist der Wunsch auf Aufnahme nahestehender Personen (zB Lebensgefährte, Angehörige, soweit diese nur ›Dritte‹ iSd §§ 540 I, 553 sind, Geschwister des Mieters, entferntere Verwandte, Eltern) sowie die Absicht, nach Beendigung einer Partner- oder Wohngemeinschaft (zB aus finanziellen Gründen) einen neuen Mitbewohner aufzunehmen (LG Berlin MM 17, Nr. 5, S 29, AG Köln WuM 95, 654, LG Berlin GE 13, 1067; LG Darmstadt WuM 20, 22 zum Mieterwechsel bei einer Studenten-WG). Ausreichend ist auch die Absicht einer Vereinsamung im Alter zu begegnen (AG Hamburg WuM 90, 500); ebenso die (beabsichtigte) Bildung einer Wohngemeinschaft (LG Berlin NJW-RR 92, 13). Weitere Gründe: Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters, Verringerung des Raumbedarfs infolge des Todes/Auszugs von Familienmitgliedern oder nach der Trennung der Eheleute (LG Berlin ZMR 02, 49, 50), Aufnahme eines Untermieters, der das Kind des (berufstätigen) Mieters versorgen soll (LG Berlin ZMR 02, 49; AG Büdingen WuM 91, 585); Interesse des Mieters, während der Dauer seiner Abwesenheit eine Person zum ›Einhüten‹ aufzunehmen (LG Lüneburg WuM 95, 704, 705; AG Köln WuM 95, 654). Es ist nicht zwingend geboten, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat (BGH ZMR 06, 261 aA noch LG Berlin ZMR 02, 49). Zu den Anforderungen an die Begründung (konkrete Pläne) des Mieters bei einer mehrmonatigen ›Workation‹ vgl LG Berlin ZMR 24, 31.
b) Teil des Wohnraums.
Rn 4
Die Erlaubnis zur Überlassung der gesamten Wohnung scheidet idR aus (LG Berlin ZMR 18, 668; AG Hamburg Urt v 4.7.18 – 49 C 47/18). Bei nur vorübergehender einmaliger Ortsabwesenheit kommt ausnahmsweise Anspruch auf Erlaubnis für zeitlich begrenzte Überlassung der gesamten Wohnung in Betracht, wenn dem Mieter nicht zugemutet werden kann, die Wohnung zu kündigen (LG München I, ZMR 16, 451; LG Berlin MM 94, 323). Der Mieter muss erkennbar Rückkehrwillen dokumentieren (LG Berlin NJW-RR 94, 1289). Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt (AG Mitte GE 21, 189) des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (BGH ZMR 14, 713). Ein auf die tw Gebrauchsüberlassung der Mietsache gerichteter Antrag des Mieters muss auch Angaben zum räumlichen Überlassungskonzept des Mieters enthalten (LG Berlin ZMR 21, 812). Zur Einzimmerwohnung vgl BGH ZMR 24, 20; LG Berlin ZK 67 ZMR 22, 640 (Oberndorfer ZMR 23, 532; krit Bieber jurisPR-MietR 16/22 Anm 1).
c) Nach Abschluss des Mietvertrags entstanden.
Rn 5
Bereits bei Vertragsschluss gegebene/latente Interessen scheiden aus; sonst könnte Mieter vertraglich festgelegte Grenzen des Mietgebrauchs sprengen (BGH NJW 85, 130; LG Berlin ZK 67 ZMR 22, 725). So auch, wenn eine Wohnung von Anfang an nicht für die eigene Nutzung, sondern ausschl für die Nutzung durch den Bruder angemietet wird (LG Berlin ZK 65 DWW 22, 136). Zur Untermietvertragsgestaltung vgl Lüth NZM 04, 241.
d) Dritter.
Rn 6
Dies ist jede Person, die nicht Mietvertragspartei oder naher Angehöriger (Ehepartner, Lebenspartner iSv § 1 I 1 LPartG, Kinder – LG Berlin WuM 23, 203 – inkl Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder) ist. Für die letzt genannten Personen bedarf der Mieter keiner Erlaubnis. Es muss lediglich die Gebrauchsüberlassung angezeigt werden. Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen Hilfs- und Pflegepersonen (Besitzdiener, § 855) in die Wohnung aufgenommen werden (Hamm NJW 82, 2876 [OLG Hamm 17.08.1982 - 4 Re Miet 1/82]). Hier fehlt es uU schon an einer ›Überlassung‹, da die Ausübung des Gebrauches allein den Interessen des Mieters dient (str, Sternel PiG Bd 65, 121, 132; Hinz WuM 04, 380, 385). Der Mieter muss einen konkreten Dritten benennen, da er keine generelle Erlaubnis beanspruchen kann (BayObLG ZMR 95, 301, 302; KG ZMR 92, 382). Dem Vermieter sind idR folgende Angaben zur Person des Dritten zu machen: Name, Geburtsdatum sowie die letzte Anschrift, evtl auch die berufliche Tätigkeit (LG Berlin GE 02, 668; LG Berlin NJW-RR 92, 13 [LG Berlin 17.06.1991 - 62 S 48/91]; WuM 21, 30 [BGH 23.09.2020 - XII ZR 86/18]), nicht aber Einkommensnachweis (LG Hamburg WuM 91, 585, vgl Stapenhorst NZ...