Rn 8
Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde, die Wohnung nur ›Rückzugsort‹ des Hauptmieters sein soll (LG Berlin WuM 17, 263) oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Zu Risiken vgl Heilmann NJW 16, 74 ff.
1. Wichtiger Grund in der Person des Dritten.
Rn 9
Der Grund in der Person des Dritten muss so schwer wiegen, dass dem Vermieter eine Gebrauchsüberlassung an diesen nicht zugemutet werden kann (wie bei § 540 I 2). Bsp: berechtigte negative Prognose und konkreter Verdacht, dass Dritter die Mietsache beschädigen oder den Hausfrieden stören wird. Ungenügend sind persönliche Vorbehalte oder Antipathien des Vermieters gegen einen bestimmten Personenkreis. Insolvenz des Dritten ist nicht völlig ohne Bedeutung, obwohl zwischen diesem Nutzer und dem Vermieter keine vertraglichen Beziehungen bestehen; allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Mieter nicht über § 278 für alle schadensstiftenden Handlungen des Untermieters haftet. Bonitätsnachweis darf nicht verlangt werden (LG Berlin GE 13, 1067).
2. Übermäßige Belegung des Wohnraums.
Rn 10
Hier ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Überbelegung ist nicht zu bejahen, wenn für jede erwachsene Person oder für je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ca 12 qm zur Verfügung stehen (AG Nürnberg WuM 91, 690; vgl auch LG Stuttgart MietRB 08, 229). Nach den Länder-Wohnungsaufsichtsgesetzen müssen mindestens pro Person ein Raum und eine Nutzfläche von 6–9 qm vorhanden sein.
3. Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen.
Rn 11
Hier kann der Vermieter geltend machen, durch die Gebrauchsüberlassung an den Dritten übermäßig belastet zu werden, insb wenn das Hauptmietverhältnis kurze Zeit später ausläuft. Bei Mieträumen innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung kann eine unzumutbare Belastung auftreten, wenn der Vermieter infolge der räumlichen Nähe ständig mit der vom ihm moralisch missbilligten Lebensweise konfrontiert wird (Hamm NJW 82, 2876 [OLG Hamm 17.08.1982 - 4 Re Miet 1/82]). Der spätere Widerruf der Untervermieterlaubnis schafft kein Kündigungsrecht ggü dem Untermieter (BGH NZM 21, 886 [BGH 03.08.2021 - VIII ZR 329/19]). Der Anspruch eines Mitglieds einer Genossenschaft auf Zustimmung zur Untervermietung setzt voraus, dass dieser die kostenorientierte Miete anteilig an den Untermieter weiterreicht und nicht die Untervermietung gewinnbringend zur Erzielung wirtschaftlicher Einzelvorteile nutzt (AG Hamburg 28.6.23 – 49 C 382/22).