1. Überblick.
Rn 16
Zum – wenig passenden – Begriff ›Aufwendung‹ s zunächst § 256 Rn 3. Gemeint ist, dass dem Mieter die Kosten und Schäden zu ersetzen sind, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht entstehen (s.a. BGH NJW 15, 2419 [BGH 13.05.2015 - XII ZR 65/14] Rz 25; 13, 223 Rz 18) und die geeignet waren, Störungen des Mietgebrauchs zu begegnen oder damit verbundene Nachteile abzuwenden. Kurz: der Sach- oder Geldaufwand, den der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen musste. Auch der Mieter, der sich mit einer über die gesetzlichen Grenzen der Duldungspflicht hinausgehenden Maßnahme einverstanden erklärt, hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (BGH WuM 10, 565 [BGH 22.06.2010 - VIII ZR 192/09] Rz 9).
Rn 17
Was angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Mieter darf einerseits keinen unvernünftigen Aufwand zulasten des Vermieters betreiben, ist andererseits aber auch nicht verpflichtet ist, den billigsten Weg zu wählen. Vielmehr kann er grds seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten. Soweit die verauslagten Kosten hierzu objektiv erforderlich gewesen sind, hat der Vermieter diese zu ersetzen, auch wenn es für ihn ›teuer‹ wird (AG Hamburg WuM 14, 718). Bei der Bewertung der Angemessenheit sind die Grundsätze der Schadensminderungspflicht (§ 254 Rn 19) und der Vorteilsausgleichung (§ 249 Rn 80) zu berücksichtigen (LG Hamburg ZMR 11, 638; AG Hamburg WuM 14, 718). Die Kosten einer Ersatzunterkunft stehen einem Mieter idR für Zeiträume nicht zu, während derer er dem Vermieter den zur Vornahme der Arbeiten erforderlichen Zugang zur Wohnung tatsächlich nicht gewährt (LG Berlin GE 21, 1263).
Rn 18
Bsp: Ersatz kommt zB in Betracht für die Erneuerung und Änderung der Dekoration, Kosten für den Ab- und Aufbau von Möbeln, Kosten für die notw Auslagerung von Möbeln, Kosten für das Abnehmen und Aufhängen von Gardinen, Lampen, Kosten für die zeitweilige andere Unterbringung des Mieters (BGH WuM 10, 565 [BGH 22.06.2010 - VIII ZR 192/09] Rz 4; AG Hamburg WuM 14, 718) und seiner Angehörigen (s § 555d Rn 3 f), zusätzliche Fahrtkosten, Kosten für zerstörte Sachen sowie Kosten der Reinigung der Räume (AG Hamburg WuM 07, 445). Im Einzelfall kann auch für Neuanschaffungen, die durch die Veränderung der Mieträume notw werden, Ersatz verlangt werden, zB bei Veränderung der Fenster für Gardinen, neue Lampen, Einrichtungsgegenstände, die wegen Veränderungen des Zuschnitts der Wohnung, der Stellflächen oder der Energieart unvermeidlich sind. Keine Aufwendungen sind die mit einem Umzug verbundenen Kosten, die dem Mieter entstehen, der kündigt und auszieht, weil er die Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden möchte (BGH NJW 13, 223 [BGH 31.10.2012 - XII ZR 126/11] Rz 18; WuM 10, 565 [BGH 22.06.2010 - VIII ZR 192/09] Rz 10). Auch eine infolge der Erhaltungsmaßnahme erlittene Umsatzeinbuße ist keine Aufwendung (BGH NJW 15, 2419 [BGH 13.05.2015 - XII ZR 65/14] Rz 25).
2. Schönheitsreparaturen.
Rn 19
Die im Anschluss an eine Erhaltungsmaßnahme erforderlichen Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter auszuführen, es sei denn, die Schönheitsreparaturen sind wirksam übertragen worden und wurden im Zeitpunkt der Erhaltungsmaßnahme bereits fällig; jedenfalls kann der Vermieter einen Abzug ›neu-für-alt‹ verlangen (LG Berlin NJW-RR 97, 265); die Mietvertragsparteien können anderes vereinbaren.
3. Weitere Ansprüche.
Rn 20
§ 555a enthält keine abschließende Regelung. Insbes §§ 536, 536a sind nicht ausgeschlossen (BGH NJW 15, 2419 Rz 26). Der Vermieter haftet für Schäden, zB Umsatzausfall, allerdings nicht allein deshalb, weil er eine Erhaltungsmaßnahme veranlasst hat (BGH NJW 15, 2419 [BGH 13.05.2015 - XII ZR 65/14] Rz 32).