I. Überblick.
Rn 19
Der Vermieter hat eine bauliche Veränderung (Rn 2) der Mietsache (§ 555a Rn 2) nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Es sind Maßnahmen, die auf nachträglichen gesetzlichen Geboten (BGH NJW 20, 835 [BGH 09.10.2019 - VIII ZR 21/19] Rz 42), technischen Änderungen (LG Berlin IMR 17, 264) oder Verboten oder behördlichen Anordnungen beruhen, die auch ein sorgfältiger Vermieter nicht vorhersehen oder vermeiden konnte und die nicht bereits eine Erhaltungsmaßnahme iSv § 555a sind. Dogmatisch betrachtet sind indes sämtliche angeordnete bauliche Veränderungen, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Rn 3). Sie unterfallen daher in aller Regel § 555a I – worauf bereits der Wortlaut hindeutet (›und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind‹). Die Interessenabwägung des § 555d II wäre – wegen des Zwanges, dem der Vermieter ausgesetzt ist – im Übrigen verfehlt und kann nicht das Ergebnis haben, dass eine dem Vermieter gebotene Maßnahme wegen einer Härte zu unterbleiben hat (Hinz NZM 12, 777, 782; s.a. Harsch WuM 13, 514, 522) – was indirekt auch § 559 IV 2 Nr 2 belegt. Folge dieser Einordnung ist, dass eine Mieterhöhung nach §§ 559 I, 555b Nr 6 idR ausscheidet, wenn nicht Nr 1a anwendbar ist (Rn 9a).
II. Beispiele.
Rn 20
§§ 47, 48 GEG, angeordneter Einbau von Kaltwasserzählern (BGH NJW 09, 839 [BGH 17.12.2008 - VIII ZR 41/08; VIII ZR 84/08] Rz 15), der Einbau von Rauchwarnmeldern (s.a. BGH NJW 15, 2487 [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 290/14] Rz 11), angeordnete Auswechslung von Heizkörperventilen (LG Berlin ZMR 86, 444), die angeordnete Installation für Probenahmestellen aufgrund der TrinkwasserVO, der angeordnete Einbau von Öltanksicherungen, der angeordnete Einbau von Messeinrichtungen, etwa Wasserzählern, die angeordnete Umstellung von Stadt- auf Erdgas (LG Berlin GE 96, 131), das angeordnete Verlegen von Stromleitungen unter die Erde, Auflagen des Denkmalschutzes, soweit sie über Erhaltung hinausgehen, der angeordnete Anschluss an die Kanalisation, der angeordnete Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik, der angeordnete Einbau von Thermostatventilen, der angeordnete Einbau von Sicherungstüren in Aufzügen, angeordnete Maßnahmen zur Erfüllung von Immissionsschutzwerten, angeordnete Schließung von Müllabwurfanlagen (LG Berlin IMR 17, 264), denkmalschutzrechtliche Anordnungen.