1. Art.
Rn 10
Der Begriff ›Art‹ nimmt Bezug auf § 555b. Anzugeben ist damit gem § 555c I 2 Nr 1, welche Modernisierungsmaßnahme iSv von § 555b der Vermieter plant. Da Modernisierungsmaßnahmen häufig nicht randscharf trennbar sind – was bereits § 555b Nr 2 zeigt und was für § 555b Nr 4 und Nr 5 unstreitig ist (§ 555b Rn 15), ist es idR unschädlich, wenn mehrere Modernisierungsmaßnahmen nebeneinander oder alternativ genannt sind.
2. Voraussichtlicher Umfang.
a) Umfang.
Rn 11
Umfang meint einerseits die Intensität eines Eingriffs (Lärm, Schmutz, Erschütterungen) in die Mietsache, va aber, welche baulichen Veränderungen genau innerhalb der Mieträume bzw in der Mietsache, zB im Treppenhaus oder am Aufzug, geplant sind (Prüfsteine: wo? was? von wem? welche Auswirkungen?).
b) Voraussichtlich.
Rn 12
Der Begriff ›voraussichtlich‹ meint eine Prognose; es geht um eine Wahrscheinlichkeit aufgrund des Wissens zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung. Um die Wahrscheinlichkeit plausibel zu machen, kann es notwendig sein, dass aktiv die Planungen mitgeteilt werden, wie sie sich dem Vermieter zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung darstellen, und die Tatsachen, aus denen sich die Prognose erschließen lässt. Jedenfalls auf Nachfrage des Mieters ist nach § 242 eine entsprechende Auskunft zu erteilen (allgemein BGH NJW 07, 1806 [BGH 06.02.2007 - X ZR 117/04] Rz 13). Wird die Prognose ohne Verschulden verfehlt, berührt das die Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung nicht. War die Prognose hingegen objektiv unhaltbar, fehlt es an einer Modernisierungsankündigung (dazu Rn 2) und es gilt § 559b II 2.
3. Wesentliche Züge.
a) Überblick.
Rn 13
›Art‹ (Rn 10) und ›voraussichtlicher Umfang‹ (Rn 11) sind nur in ihren jew wesentlichen Zügen anzugeben. Dies gilt im Ergebnis nur für den Umfang, nicht aber für die Art: diese kann nur nach Maßgabe des § 555b und damit präzise angegeben werden. Die Einschränkung ›wesentliche Züge‹ streicht heraus, dass an eine Modernisierungsankündigung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (BTDrs 17/10485, 20). Dieser Sinn ist für die Auslegung, was nach § 555c I 2 zu fordern ist, Leitlinie und prägend. Bauliche Veränderungen (§ 555b Rn 2) der Mietsache, aber nicht der Mieträume müssen zB nicht so genau beschrieben werden wie solche innerhalb der Mieträume. Eine Bezugnahme auf dem Mieter vorliegende Unterlagen ist zulässig. Eine bloß stichwortartige Beschreibung genügt idR allerdings nicht. Bei baulichen Veränderungen, für deren Beurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte (va § 555b Nr 1–3), ist es ausreichend, wenn der Vermieter die bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter sie unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person beurteilen kann (BGH NJW 02, 2036, 2037 [BGH 10.04.2002 - VIII ARZ 3/01]). Der Ausgangszustand muss nicht beschrieben werden (aA LG Berlin GE 10, 694).
b) Beispiele.
Rn 14
Grds ist anzugeben, wo Wanddurchbrüche geplant sind, wie Stränge und Leitungen künftig verlaufen sollen (LG Berlin GE 10, 694; AG Hamburg-St. Georg ZMR 10, 647, 648), ob bisherige ›Stellplatzflächen‹ beeinträchtigt werden, zB durch Verlegen von Rohren auf Putz, oder es zu einer Grundrissveränderung kommt. Bei der Umstellung von Einzelofenheizung auf Zentralheizung (dies müsste auch bei der Abschaffung von Nachtspeicherheizungen gelten) wird verlangt, dass Angaben zur Verteilung der Heizkörper und der Strangführung – zumindest in einem Wohnungsgrundriss – sowie der Größe und der Lage der Heizkörper gemacht werden (LG Berlin GE 98, 616).