I. Überblick.
Rn 3
Eine Duldungspflicht besteht nach § 555d II 1 nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter (§ 535 Rn 90 ff), seine Familie oder einen Angehörigen (Rn 4) seines Haushaltes (= seiner Mieträume) eine vom Mieter zu beweisende (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 16) Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen nicht zu rechtfertigen ist. Zu prüfen ist: 1. Feststellung einer Härte (Rn 4) = Ermittlung etwaiger Mieterinteressen, die gegen die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme sprechen. 2. Ermittlung berechtigter Interessen, die für die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme stehen. 3. Abwägung der ggf vorliegenden betroffenen Interessen. Die Abwägung obliegt dem Tatrichter, der auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Interessen – soweit sie nach § 555d III, IV zu berücksichtigen sind – gegeneinander abzuwägen hat (BGH NJW 11, 1220 [BGH 02.03.2011 - VIII ZR 164/10] Rz 16; NJW 08, 3630 [BGH 24.09.2008 - VIII ZR 275/07] Rz 30; LG Berlin NJW 16, 2582). Die Beweislast trägt der Mieter (KG GE 07, 907).
II. Härte (Mieterinteressen).
1. Überblick.
Rn 4
›Härte‹ ist ein Eingriff in schützenswerte, erhebliche (vgl § 555c IV) Mieterinteressen. Mieterinteressen idS sind solche des konkreten Mieters selbst oder eines von mehreren Mietern, nach § 555d II 1 aber auch solche (ggf nur) seiner aktuellen Familie (eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft mit dem Mieter in den gemieteten Räumen; zur Familie gehören va Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, die Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen; §§ 383 ZPO, 52 StPO gelten entsprechend, BGH NJW 10, 1290 [BGH 27.01.2010 - VIII ZR 159/09] Rz 22; s.a. § 549 II Nr 2, § 573 Rn 19, § 574 I 1) oder eines Angehörigen (Angehöriger ist, wer mit dem Mieter die Mietsache auf Dauer angelegt mitgebraucht – s.a. § 563 II 4 –, zB eine in der Wohnung zeitweise mit wohnende Pflegekraft eines pflegebedürftigen Mieters, ein Au-pair-Mädchen, Pflegekinder des Mieters oder Kinder des Lebenspartners [BTDrs 14/4553, 38]; § 138 InsO ist ggf entsprechend anwendbar; s.a. §§ 573 I II Nr 2, 575 I 1 Nr 1, 577 I 2; enger sind hingegen §§ 530 I, 1847 S 1) seines Haushalts (Rn 3). Es kommt auf eine individuelle Betrachtung, auf den konkreten Mieter an. Keine Härte kann für bloß vorübergehend aufgenommene Personen geltend gemacht werden (etwa: Besucher, Pensions- oder Feriengäste, kurzzeitig Beschäftigte). Bei § 578 II sind es idR die dort Beschäftigten.
2. Beispiele.
a) Überblick.
Rn 5
Mieterinteressen iSv Rn 4 bestehen idR im Schutz des Besitzes an der Wohnung (Art 13 I GG), der Gesundheit (Art 2 II 1 GG), der allgemeinen Lebensplanung (Art 2 I GG), zB in der Gestaltung und Dekoration der Mietsache, im Ausnahmefall aber auch in der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie ideeller Interessen. Mieterinteressen sind ferner – vorübergehend – eine Krankheit, eine bevorstehende Prüfung, eine Schwangerschaft, ein geplanter Umzug oder – bei Gewerberaummietern – auch wirtschaftliche Aspekte (BGH NJW 13, 223 [BGH 31.10.2012 - XII ZR 126/11] Rz 27: existenzbedrohendes wirtschaftliches Risiko).
b) Vorzunehmende Arbeiten.
Rn 6
Geschützte Interessen der nach Rn 4 Betroffenen können durch die für die angekündigte Modernisierungsmaßnahme vorzunehmenden baulichen Maßnahmen (Schmutz, Dreck, Erschütterungen, Intensität usw) verletzt werden (AG Bremen WuM 17, 493). Die Belästigungen müssen nicht in den angemieteten Räumen verursacht werden (AG Bremen WuM 17, 493). Je länger die zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen andauern und je umfangreicher sie sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen (LG Berlin WuM 16, 282, 283 [LG Berlin 17.02.2016 - 65 S 301/15]). Die vorübergehende Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen in ein Hotel kommen idR nur in Betracht, wenn besonders schwerwiegende, zwingende Gründe für die Modernisierung sprechen oder der Mieter durch den vorübergehenden Wohnungswechsel nicht wesentlich in seinen Lebensgewohnheiten beeinträchtigt wird, was zB bei einem alleinstehenden Mieter mit geringem Hausrat und vorwiegend aushäusiger Lebensweise (ausnahmsweise) der Fall sein kann (LG Berlin NJW 16, 2582 [OLG Schleswig 19.02.2016 - 1 U 157/14]; WuM 15, 486). Dass mit der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme als solcher (wesentliche) Beeinträchtigungen verbunden sind, kann idR die Duldungspflicht allerdings nicht dauerhaft ausschließen (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 16). Etwas anderes kann idR nur bei Krankheit (LG Berlin IMR 15, 272: Bauchspeicheldrüsenkrebs; LG Berlin IMR 15, 396: ›Dekompensation‹ bis zur existentiellen Krise), hohem Alter, bei Behinderungen oder Vergleichbarem gelten (s.a. LG Berlin GE 14, 55). Die Beeinträchtigungen können indes dazu führen, dass die Modernisierungsmaßnahme zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen ist, zB im Sommer (s.a. LG Berlin GE 15, 791), zu einer anderen Tageszeit oder an einem anderen Tag, oder dass zei...