1. Vermieterinteressen.
Rn 9
Abzuwägende Vermieterinteressen sind va die beabsichtigte bessere wirtschaftliche Nutzung der Mietsache, die Verbesserung der Vermietungschancen, eine mögliche Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel (vgl LG Mönchengladbach ZMR 07, 402), steuerliche Vorteile, Versicherungsschutz (LG Halle/Saale ZMR 14, 986, 987), günstige Darlehen oder auch Mieterinteressen, wenn der Vermieter die Mietsache bewohnt.
2. Interessen anderer Mieter und dinglich Berechtigter.
a) Überblick.
Rn 10
Interessen anderer Mieter sind zu berücksichtigen, wenn sie im Gebäude wohnen, das der Mieter bewohnt, der auf Duldung in Anspruch genommen wird. Auf die Mietsache (§ 555a Rn 2) kommt es für § 555d II 1 nicht an. Der andere Mieter muss kein Mieter des Vermieters sein, kann also zB Untermieter sein, jedenfalls aber Mieter eines anderen Vermieters. In erweiternder Auslegung stehen nach Sinn und Zweck dinglich Berechtigte, die eine Wohnung im Gebäude selbst bewohnen, einem anderen Mieter gleich. Interesse anderer Mieter ist va ein höherer Komfort. Ihr Interesse besteht idR darin, in den Genuss der Modernisierungsmaßnahme zu kommen.
b) Wohnungseigentum.
Rn 11
Handelt es sich um eine WE-Anlage, sind die für die Modernisierung streitenden Interessen anderer vermietender WEigtümer – ebenso wie die ihrer Mieter – nicht zu beachten. Wird das SonderE modernisiert und entstehen dem anderen WEigtümer Nachteile, so kann sein Interesse nicht berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich gegen den modernisierenden WEigtümer nach § 14 II Nr 1 WEG vorgehen kann und ob für den gestörten WEigtümer eine Duldungspflicht aus § 555d I besteht. Wird hingegen das gemE modernisiert, besteht zwar grds eine Duldungspflicht. Diese folgt aber nicht aus § 555d I, sondern aus der (ggf vorübergehenden) Bindungswirkung des Beschlusses nach § 20 I WEG bzw aus § 14 I, II WEG.
3. Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.
Rn 12
Für eine Modernisierungsmaßnahme können nach § 555d II 1 ›Belange‹ der Energieeinsparung und des Klimaschutzes streiten. Geht es um eine Modernisierungsmaßnahme iSv § 555b Nr 1 oder Nr 2 ist dies grds unzutreffend, da es doch gerade darum geht zu fragen, ob diese zu dulden sind (für eine Modernisierungsmaßnahme kann diese selbst nicht streiten). Dabei liegt zwar nahe, dass die Modernisierungsmaßnahme eher zu dulden ist, je mehr Energie eingespart wird. Dieses ist aber kein zusätzlicher Prüfstein, sondern erhöht das Gewicht der Modernisierungsmaßnahme iSv § 555b Nr 1 oder Nr 2 im Rahmen der Abwägung. Geht es um eine andere Modernisierungsmaßnahme, ist hingegen sehr zweifelhaft, dass ›Belange‹ der Energieeinsparung und des Klimaschutzes für diese Maßnahme streiten könnten.
4. Mieterhöhung und künftige Betriebskosten (§ 555d II 2 Hs 1).
Rn 13
Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten sind nicht abzuwägen; sie sind nur nach § 559 IV, V bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen (§ 559 Rn 14).