I. Voraussetzungen erfüllt.
Rn 15
Liegen alle Voraussetzungen des § 556c I vor (Rn 5 ff) und ist das vorgeschriebene Verfahren eingehalten (Rn 14), hat der Mieter vGw die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen. Sie treten an die Stelle der bis dahin umgelegten Kosten. Änderungsvereinbarungen und zusätzliche Erklärungen sind nicht erforderlich.
II. Fehlen der Voraussetzungen.
Rn 16
Fehlen die Voraussetzungen, kann der Vermieter die fiktiv zu berechnenden bisherigen Betriebskosten gem §§ 7 II, 8 III HeizkostenV verlangen, nicht aber sonstige Kosten des Energielieferanten (Pfeifer MietRB 13, 94, 102; Horst MDR 13, 189, 193). Bezugspunkt der Berechnung ist nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Heizungsanlage. Denn der Mieter kann nach § 5 WärmeLV vom Wärmelieferanten verlangen, diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises als jew gesonderte Kosten auszuweisen, die den umlegbaren Betriebskosten nach §§ 7 II, 8 II HeizkostenV entsprechen. Diese Berechnungsmethode versagt bei einer Umstellung auf Fernwärme. Hier wird man mit den fiktiven Kosten der alten Anlage arbeiten müssen, wobei eine Berechnung entspr § 8 Nr 2 WärmeLV naheliegt. Hinzu kommt eine Anpassung entspr den Preissteigerungen für die fiktiven Kostenbestandteile. Möglich ist es, dass der Übergang zu einer Senkung der Kosten führt. In diesen Fällen können, auch wenn die Voraussetzungen des § 556c BGB und der WärmeLV nicht vorliegen, nur die niedrigeren, tatsächlich entstehenden Kosten umgelegt werden. Das entspricht den allgemeinen mietnebenkostenrechtlichen Grundsätzen, dass sich der Vermieter an der Mietnebenkostenumlegung nicht bereichern darf und dass nur tatsächlich entstehende Kosten umleget werden dürfen.
III. Fehlende oder fehlerhafte Umstellungsankündigung.
Rn 17
Fehlt eine Umstellungsankündigung, kann der Vermieter nur die fiktiv zu berechnenden, bisherigen Kosten der Eigenversorgung als Betriebskosten in Rechnung stellen. Der Vermieter hat hierzu die umlagefähigen Kosten zu ermitteln. Nach § 5 WärmeLV steht ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem Wärmelieferanten zu. Ein Verstoß gg das Textformerfordernis von § 556c II führt nach § 125 S 1 zur Nichtigkeit der Umstellungserklärung. Inhaltliche Fehler bei der Umstellungsankündigung machen die Umstellung hingegen nicht unwirksam. Der Vermieter kann die Kosten der Wärmelieferung zunächst voll verlangen (Elzer Handbuch der Nebenkosten, Rz 6460). Rechnet der Vermieter Wärmelief- als Betriebskosten ab und hat er dem Mieter die Umstellung nicht nach § 11 I, II WärmeLV angekündigt, beginnt die Frist für Einwendungen gg die Abrechnung der Wärmelieferkosten (§ 556 III 5 BGB) nach § 11 Abs 3 WärmeLV aber frühestens, wenn der Mieter eine Mitteilung erhalten hat, die den Anforderungen nach § 11 I, II WärmeLV entspricht.