Rn 32
Es genügen 3 zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens (LG Berlin ZMR 21, 41) vermietete Vergleichswohnungen, die nicht vom preisfreien Wohnungsmarkt stammen müssen (BGH NJW-RR 20, 334 [BGH 18.12.2019 - VIII ZR 236/18], Rz 17). Es können auch mehr sein, wenigstens 3 müssen die Erklärung aber stützen (BGH NZM 12, 415 Rz 12). Wenn im Erhöhungsverlangen weitere Wohnungen benannt sind, die nicht die Voraussetzungen des § 558a II Nr 4 erfüllen, ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam (BGH NZM 12, 415 Rz 12). Die Vergleichswohnungen können vom selben Vermieter stammen (BVerfG ZMR 93, 362; BGH ZMR 14, 25 Rz 22; NJW 13, 2963 Rz 22), aber nicht nur aus einer im Eigentum des Vermieters stehenden ›Siedlung‹ (BGH NJW 13, 2963 [BGH 03.07.2013 - VIII ZR 354/12] Rz 21) und/oder Haus (aA Frankf WuM 84, 123 [OLG Frankfurt am Main 20.03.1984 - 20 REMiet 2/84]). Die Namen von Mietern oder Vermietern zur Bezeichnung der Vergleichswohnungen müssen nicht mitgeteilt werden. Die Vergleichswohnungen müssen durch die Mitteilungen im Erhöhungsschreiben identifiziert werden können (AG München WuM 16, 177 [AG München 11.11.2015 - 416 C 27402/14]; AG Köln WuM 94, 546 [AG Köln 04.11.1993 - 222 C 361/93]) und so bezeichnet werden, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann (BGH ZMR 03, 406, 407; LG Wuppertal WuM 17, 327). Dazu bedarf es wenigstens der vollständigen Anschrift und des Geschosses (LG Wuppertal WuM 17, 327). Befinden sich in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Geschossen auf derselben Ebene mehr als eine Wohnung, sind für die Auffindbarkeit weitere Angaben erforderlich (BGH ZMR 03, 406, 407). Bsp: die Beschreibung der genauen Lage der Wohnung im Geschoss, die Bezeichnung einer nach außen erkennbaren Wohnungsnummer, der Name des Mieters. Über Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung (AG Schöneberg WuM 86, 342 [AG Sinzig 14.01.1986 - 4 C 312/85]) der Vergleichswohnungen müssen wenigstens stichwortartige Angaben gemacht werden (BGH ZMR 83, 69). Vergleichswohnungen müssen grds in derselben Gemeinde (§ 558 Rn 16) liegen (AG Burg IMR 18, 460); anders liegt es, wenn keine in derselben Gemeinde gelegenen Vergleichswohnungen gefunden werden. Die aktuelle Miete der Vergleichswohnung ist in Form der Quadratmetermiete mit Angabe der Gesamtgröße der Wohnung oder in Form des Gesamtmietpreises unter Angabe der Wohnungsgröße anzugeben. Die Miete muss in derselben Weise errechnet sein wie bei der betroffenen Wohnung.