1. Überblick.
Rn 25
Soweit der Vermieter ein mangelhaftes Mieterhöhungsverlangen abgegeben hat, kann er es im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Ist der Klage kein Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen oder ist die Klagefrist bereits verstrichen, ist § 558b III unanwendbar (LG Berlin ZMR 21, 311; LG Duisburg WuM 05, 457).
2. Nachholung (§ 558b III 1 Alt 1).
Rn 26
Der Vermieter kann nach § 558b III 1 Alt 1 ein neues Mieterhöhungsverlangen ausbringen. Hierin liegt eine Klageänderung iSv §§ 263 ff ZPO (BGH ZMR 03, 406, 408; AG Charlottenburg GE 04, 693). Das Gericht muss nicht auf § 558b III 1 Alt 1 hinweisen (aA LG Berlin GE 15, 916).
3. Behebung einzelner Mängel (§ 558b III 1 Alt 2).
Rn 27
Nach § 558b III kann der Vermieter bei einer rechtshängigen Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und auch noch in der Berufungsinstanz einzelne formale Mängel seines Verlangens beheben, was nach § 264 Nr 1 ZPO keine Klageänderung ist (LG München ZMR 07, 865, 866; aA LG Berlin GE 10, 63). Als Mängel kommen alle Anforderungen des § 558a in Betracht, also solche der Form, des Inhaltes (LG Berlin GE 11, 1232, 1233), der Begründung (BGH ZMR 10, 435; NJW 09, 1737) und der Beteiligung (§ 558a Rn 4 ff), nicht aber die Klagefrist (LG Duisburg WuM 05, 457 [LG Duisburg 21.06.2005 - 13 S 119/05]). Gab es vorprozessual kein oder kein zugestelltes Mieterhöhungsverlangen, ist § 558b III nicht anwendbar (LG Berlin ZMR 19, 761; aA GE 10, 63).
3. Form.
Rn 28
Nachholung (§ 558b III 1 Alt 1) oder Nachbesserung (§ 558b III 1 Alt 2) können außergerichtlich oder durch Schriftsatz erfolgen. Dem Mieter muss in jedem Fall verdeutlicht werden, dass ein neues Mieterhöhungsverlangen gestellt wird.
4. Rechtsfolge.
Rn 29
Nach § 558b II 1 wird mit dem Zugang der Nachholung oder Nachbesserung des Mieterhöhungsverlangens grds eine vollständig neue Zustimmungsfrist in Gang gesetzt (BGH NJW 09, 1737 [BGH 01.04.2009 - VIII ZR 179/08]). Wenn der Vermieter bei abweichender Mitspiegelstruktur (§ 558a Rn 18) die Höhe der Betriebskosten erst im Prozess benennt, gilt die Sperrfrist (§ 558 Rn 5) im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung, die infolge einer Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist, allerdings nicht (BGH ZMR 10, 435). Die auf ein verfrühtes Verlangen gestützte Klage ist im Prinzip verfrüht (Rn 9), daher unzulässig und kann abgewiesen werden. Etwas anderes gilt, wenn der Mieter ausdrücklich erklärt, auch dem neuen Verlangen nicht zustimmen zu wollen (AG Charlottenburg GE 04, 693). Etwas anderes gilt ferner, wenn das Gericht die neue Frist berücksichtigt und einen (ggf neuen) Termin auf die Zeit nach ihrem Ablauf anberaumt oder die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Einen Zwang hierzu gibt es nicht (LG München I NJW-RR 04, 523, 524; AG Pinneberg ZMR 03, 583, 584; aA LG Berlin GE 08, 995). Richtig ist eine Vertagung nach § 227 I ZPO (LG Berlin GE 15, 916) oder eine Wiedereröffnung.