1. Allgemeines (§§ 3–6 MsV).
Rn 3
Die Einzelheiten, wie ein Mietspiegel zu errichten ist, bestimmt mWz 1.7.22 ua die Mietspiegelverordnung – MsV v 28.10.21 (BGBl I 4779). Die Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels ist vorbehaltlich der §§ 4, 5 MsV an kein Verfahren gebunden. Das gilt sowohl für die Datenerhebung einschließlich der Verwendung von Sekundärdaten als auch für die Auswertung und Darstellung der Daten im Mietspiegel (BRDrs 766/20, 21). In der Praxis am üblichsten ist ein Tabellenmietspiegel. Daneben finden sich verbreitet Regressions-Mietspiegel.
2. Einzelheiten.
Rn 4
Jedermann kann einen Mietspiegel erstellen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen nach § 555c IV 1 Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind von den nach Landesrecht zuständigen Behörden gem § 558c IV 2 Mietspiegel zu erstellen. Dies soll die Verbreitung von Mietspiegeln erhöhen (BTDrs 19/31106, 5) und gewährleisten, dass Mietspiegel als Orientierungshilfe zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete stets zur Verfügung stehen (BTDrs 19/31106, 5). Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat Sorge dafür zu tragen, dass diese Pflicht umgesetzt wird (BTDrs 19/31106, 6). Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter bedienen. Der Mietspiegel kann insb auch von Interessenvertretern der Mieter und der Vermieter erstellt werden (BTDrs 19/31106, 6). Auch kann der Mietspiegel für mehrere Gemeinden oder für Teile der Gemeinde erstellt werden. Entscheidend ist, dass alle Teile einer Gemeinde, die mehr als 50.000 Einwohner aufweist, in den Geltungsbereich eines Mietspiegels fallen. Für Gemeinden, für die nach § 558c IV erstmalig ein Mietspiegel zu erstellen ist, ist dieser nach EGBGB Art 229 § 62 S 1 bis spätestens 1.1.23 zu erstellen und zu veröffentlichen. Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt (§ 558d), ist dieser nach EGBGB Art 229 § 62 S 1 bis spätestens 1.1.24 zu erstellen und zu veröffentlichen. Nach § 5 S 1 MsV sind ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. Für ihre Ausgabe in gedruckter Form können nach § 5 S 2 MsV angemessene Entgelte verlangt werden.
3. Gebiete (§ 558c II).
Rn 5
§ 558c II regelt, für welche Gebiete Mietspiegel erstellt werden können. So können etwa Gemeinden oder Gemeindeteile, die stark im Einzugsgebiet einer größeren Gemeinde liegen und daher mit dieser zusammen einen einheitlichen Wohnungsmarkt bilden, in einen gemeinsamen Mietspiegel einbezogen werden.
4. Anpassung/Veröffentlichung (§ 558c III, IV 3).
Rn 6
Nach § 558c III sollen einfache Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Eine Pflicht zur Anpassung besteht indes nicht. Etwaige Anpassungen sind nach § 555c IV 2 zu veröffentlichen. § 5 S 1 MsV bestimmt dazu, dass ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation kostenfrei im Internet zu veröffentlichen sind. Für ihre Ausgabe in gedruckter Form können nach § 5 S 2 MsV angemessene Entgelte verlangt werden.