1. Allgemeines.
Rn 11
Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substanziierte Angriffe vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (BGH NJW 14, 292 Rz 16; 13, 775 Rz 22). Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bei Einführung des qualifizierten Mietspiegels davon ausgegangen ist, dass dessen Erstellung dokumentiert wird (BGH NJW 14, 292 Rz 16). Zu Informationen, die sich aus einer derartigen Dokumentation ergeben, kann sich die Partei, die den qualifizierten Mietspiegel nicht anerkennen will, nicht mit Nichtwissen erklären (BGH NJW 14, 292 Rz 16). Sie muss sich vielmehr mit dem Inhalt der Dokumentation substanziiert auseinandersetzen, soweit dies ohne Fachkenntnisse – etwa auf dem Gebiet der Statistik – möglich ist (BGH NJW 14, 292 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 346/12] Rz 16; 13, 775 Rz 23).
2. Beweismittel.
Rn 12
Im Falle substanziierten Bestreitens der Voraussetzungen des § 558d I ist über deren Vorliegen – soweit diese nicht offenkundig sind – nach allgemein gültigen Regeln – ggf unter Einholung amtlicher Auskünfte gem § 273 II Nr 2 oder § 358a Nr 2 ZPO – Beweis zu erheben (BGH NJW 14, 292 Rz 17 und Rz 20). Die Einhaltung/Nichteinhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze wird sich häufig nur durch ein Sachverständigengutachten klären lassen, sofern sie sich nicht bereits – etwa auf Grund der im Mietspiegel oder den hierzu veröffentlichten Erläuterungen enthaltenen (aussagekräftigen) Angaben zum Verfahren der Datengewinnung und -auswertung sowie zu den einzelnen Bewertungsschritten – als offenkundig darstellt oder vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden kann (BGH NJW 14, 292 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 346/12] Rz 20; 13, 775 Rz 19).
Rn 13
Allerdings sind auch Fälle vorstellbar, in denen eine ausreichende Klärung auf Grund ergiebiger Erläuterungen im Mietspiegel und ergänzend eingeholter amtlicher Auskünfte, durch Anhörung sachverständiger Zeugen (§ 414 ZPO) – etwa von Experten, die an der Erstellung des Mietspiegels maßgeblich beteiligt waren – oder kraft eigener Sachkunde des Gerichtes erreicht werden kann (BGH NJW 14, 292 Rz 21; 13, 775 Rz 19 und Rz 24). Ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, hängt vorrangig von der Art der gegen den Mietspiegel vorgebrachten Einwendungen, der Aussagekraft der vorhandenen und zugänglichen Dokumentation der Datenerhebung und Datenauswertung, dem Inhalt der Erläuterungen zu der im Mietspiegel angewandten Methodik und der eigenen Sachkunde des Gerichtes ab (BGH NJW 14, 292 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 346/12] Rz 22; 13, 775 Rz 19).
Rn 14
In den Fällen, in denen für eine ausreichende Klärung der Streitfragen die Einschaltung eines Sachverständigen unumgänglich ist, wird unter Umständen die Möglichkeit bestehen, auf bereits existierende Gutachten zurückzugreifen (BGH NJW 14, 292 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 346/12] Rz 22; 13, 775 Rz 25).